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Aktuelles zu Steuern von Bund und Kantonen

Artikel mit Schlagwort 2016

Bewertung von Naturalbezügen bleibt auch 2016 unverändert - kein Ausgleich der kalten Progression

09.09.2015
Die ESTV hat ein neues Rundschreiben zu Naturalbezügen und Ausgleich der kalten Progression bei der Bundessteuer im Jahr 2016 veröffentlicht. Demnach bleibt alles beim Alten und es finden keine Anpassungen statt.

Das Rundschreiben im Volltext

1 Ansätze für die Bewertung von Naturalbezügen im Steuerjahr 2016

Bei den Ansätzen für die Bewertung von Naturalbezügen ergeben sich keine Anpassungen. Damit gelten für das Steuerjahr 2016 weiterhin die Merkblätter

2 Kein Ausgleich der Folgen der kalten Progression für das Steuerjahr 2016

Der Ausgleich der Folgen der kalten Progression erfolgt jährlich aufgrund des Standes des Landesindexes der Konsumentenpreise (LIK) am 30. Juni vor Beginn der Steuerperiode. Bei einem negativen Teuerungsverlauf ist ein Ausgleich ausgeschlossen. Die Folgen der kalten Progression wurden letztmals für das Steuerjahr 2012 angepasst (massgebender Indexstand vom 30. Juni 2011 = 161.9 Punkte, Basis Dezember 1982 = 100). Am 30. Juni 2015 betrug der für den Ausgleich der Folgen der kalten Progression massgebende Indexstand 158.4 Punkte. Da dieser um 3.5 Indexpunkte tiefer ist als beim letzten Ausgleich für das Steuerjahr 2012, erübrigt sich mangels Teuerung eine Anpassung der Tarife und Abzüge für das Steuerjahr 2016.

ZH - Berufskosten von Expatriates: Anpassung der Richtlinien

05.08.2015
Die Bundesverordnung über den Abzug besonderer Berufskosten bei der direkten Bundessteuer von vorübergehend in der Schweiz tätigen leitenden Angestellten, Spezialistinnen und Spezialisten (Expatriates-Verordnung) wurde auf den 1. Januar 2016 geändert. Die kantonalen Richtlinien werden deshalb auf den 1. Januar 2016 an die geänderte Expatriates-Verordnung angepasst.

Das ist neu

Die Richtlinien des kantonalen Steueramtes über die Berücksichtigung besonderer Berufskosten von vorübergehend in der Schweiz tätigen leitenden Angestellten, Spezialistinnen und Spezialisten (Expatriates; ZStB Nr. 17/301) übernehmen insbesondere den enger definierten Begriff des Expatriates. Neu gelten nur noch leitende Angestellte und Spezialistinnen und Spezialisten mit besonderer beruflicher Qualifikation, die von ihrem ausländischen Arbeitgeber vorübergehend in die Schweiz entsandt werden, als Expatriates. Hingegen qualifizieren Personen, die in ihrem Wohnsitzstaat selbständig erwerbstätig sind und zur Erledigung einer konkreten, zeitlich befristeten Aufgabe in der Schweiz als Arbeitnehmende tätig werden, nicht mehr als Expatriates.Im Übrigen werden die Abzüge für die besonderen Berufskosten von Expatriates grundsätzlich beibehalten. Entsprechend der Bundesverordnung werden die abziehbaren Wohn- und Schulkosten und der Pauschalabzug genauer umschrieben. So wird explizit festgehalten, dass der Abzug für Wohnkosten in der Schweiz nur dann zulässig ist, wenn die im Ausland behaltene Wohnung ständig für den Eigengebrauch zur Verfügung steht. Wird die Wohnung im Ausland vermietet, ist kein Abzug möglich.

Anwendbar ab Steuerperiode 2016

Die angepassten Richtlinien sind ab 1. Januar 2016 anwendbar. Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Richtlinien als Expatriates nach der Fassung der Richtlinien des kantonalen Steueramtes vom 23. Dezember 1999 (ZStB Nr. 17/300) gelten, behalten diesen Status bis zum Ende der befristeten Erwerbstätigkeit. Sie sind jedoch den Vorschriften der angepassten Richtlinien unterstellt.

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ZH - Vergütungszinssatz sinkt auf 0.5%

03.07.2015
Der Regierungsrat des Kantons Zürich hat den Vergütungszins neu festgelegt. Er sinkt ab nächstem Jahr von 1,5 auf 0,5 Prozent. Der Regierungsrat passt den Zinssatz also der gesunkenen Verzinsung der Sparguthaben durch die Banken an, will aber weiterhin einen Anreiz für die frühzeitige (und ausreichende) Begleichung der Steuerrechnungen bieten.Den Vergütungszins schreiben die Steuerämter den Steuerpflichtigen gut, wenn sie ihre Steuern bereits vor der Fälligkeit bezahlen oder auf Grund der provisorischen Rechnung zu viel einbezahlt haben.Der ab 1. Januar 2016 gültige neue Ansatz von 0,5 Prozent liegt weiterhin über den üblichen Zinssätzen für Sparguthaben bei den Banken. Der Regierungsrat hält damit an seiner Absicht fest, den Steuerpflichtigen einen Anreiz zu bieten, die Steuern möglichst frühzeitig zu bezahlen, das heisst vor dem 30. September des jeweiligen Steuerjahres. Bis zu diesem Datum werden bereits einbezahlte Beträge mit 0,5 Prozent verzinst; ebenso vergütet das Steueramt mit diesem Zinssatz jene Beträge, die es auf Grund von tiefer ausgefallenen Schlussrechnungen zurückzahlt.Der Ansatz von 0,5 Prozent gilt auch für den Ausgleichszins: Diesen belastet das Steueramt für den Zeitraum vom 30. September bis zum Eintreffen der definitiven Schlussrechnung, soweit die definitiv ermittelte Steuer höher ist als die provisorisch bezahlte.

Verzugszins bleibt bei 4.5%

Gleich belassen hat der Regierungsrat schliesslich den Verzugszins für nicht rechtzeitig bezahlte definitive Steuerrechnungen: Er beträgt weiterhin 4,5 Prozent und wird säumigen Steuerpflichtigen nach 30 Tagen ab Zustellung der Schlussrechnung in Rechnung gestellt.

ZH - Kalte Progression: Erneut kein Ausgleich per 1.1.2016

24.06.2015
Auch für die kommenden 2 Jahre erfolgt im Kanton Zürich kein Ausgleich der kalten Progression. Die Tarife und Abzüge der Einkommens- und Vermögenssteuer werden also auch für die nächsten zwei Jahre nicht der Teuerung angepasst. Der letzte Ausgleich der kalten Progression fand Anfang 2012 statt. Da gemäss Steuergesetz bloss die positive Entwicklung der Teuerung zu einem Ausgleich führen kann und die Teuerung seit Anfang 2012 negativ ist, wurde seither nicht ausgeglichen.Seit Anfang 2013 gelten für den Ausgleich der kalten Progression im Steuergesetz neue Bestimmungen. Die Finanzdirektion gleicht die Teuerung gemäss Landesindex der Konsumentenpreise bei den Abzügen und Tarifen der Einkommens- und Vermögenssteuer jeweils auf den Beginn der zweijährigen Steuerfussperiode aus, das nächste Mal also auf den 1. Januar 2016. Massgebend ist dabei jeweils der Indexstand im Mai des Vorjahres, wobei eine negative Teuerung nicht zu einer Anpassung führt. Ein Ausgleich erfolgt in einem solchen Fall erst wieder, nachdem die negative Teuerung aufgeholt und effektiv eine Teuerung eingetreten ist. Für die erste Anwendung der neuen Bestimmungen gilt zudem der Stand, bis zu dem letztmals die Teuerung ausgeglichen worden ist.Beim letzten Ausgleich auf den 1. Januar 2012 wurde der Index per Dezember 2011 auf 162,7 Punkte geschätzt. Wie schon der Index für den Mai 2013 (159,9 Punkte) liegt nun auch der Index für den Mai 2015 mit 158,3 Punkten unter dem per Dezember 2011 geschätzten Index. Somit liegt weiterhin eine negative Teuerung vor, weshalb auch auf Anfang 2016 kein Ausgleich erfolgt.
Quelle: Medienmitteilung der Finanzdirektion des Kantons Zürich vom 24.06.2015

Steuererlass bei der Direkten Bundessteuer - Verordnung revidiert

15.06.2015
Das EFD hat die totalrevidierte Departementsverordnung über die Behandlung von Gesuchen um Erlass der direkten Bundessteuer verabschiedet. Die Steuererlassverordnung präzisiert das Erlassverfahren, die Voraussetzungen für den Steuererlass und die Ablehnungsgründe. Die Verordnung tritt am 1. Januar 2016 gleichzeitig mit dem Steuererlassgesetz in Kraft.Mit dem Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über eine Neuregelung des Steuererlasses (Steuererlassgesetz) erhalten die Kantone ab Anfang 2016 die Kompetenz zur Beurteilung aller Erlassgesuche, welche die direkte Bundessteuer betreffen. Die Eidgenössische Erlasskommission für die direkte Bundessteuer (EEK), welche nach heutigem Recht Gesuche um Erlass der direkten Bundessteuer im Umfang von mindestens 25‘000 Franken pro Jahr beurteilt, wird aufgehoben.Im Hinblick auf das Inkrafttreten der neuen Gesetzesbestimmungen zum Steuererlass wurde auch die Steuererlassverordnung des EFD grundlegend überarbeitet. Da mehr als die Hälfte der Bestimmungen der bisherigen Verordnung geändert werden, wird diese aufgehoben und durch eine neue Verordnung ersetzt. Diese umschreibt die in den neuen Gesetzesbestimmungen vorgegebenen Voraussetzungen für den Steuererlass, die Gründe für dessen Ablehnung und das Erlassverfahren näher. Sie tritt gleichzeitig mit dem Steuererlassgesetz auf den 1. Januar 2016 in Kraft.

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TG - Berufsauslagen: Neue Kilometeransätze ab 2016

29.04.2015
Der Regierungsrat des Kantons Thurgau hat die Verordnung über die Pauschalierung der besonderen Berufsauslagen bei unselbständiger Erwerbstätigkeit geändert. Die Ansätze für den Abzug von Auto-Kilometern in der Steuerklärung werden aufgrund der deutlich gesunkenen Kosten angepasst. Sie gelten ab der Steuererklärung 2016.Gemäss Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern können bei unselbständiger Erwerbstätigkeit die notwendigen Kosten für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte als Berufskosten abgezogen werden. Seit der letzten Anpassung im Jahr 2009 sind die Kosten pro gefahrenen Auto-Kilometer durch niedrigere Anschaffungspreise, geringeren Treibstoffverbrauch und billigere Treibstoffpreise merklich gesunken. Der Regierungsrat passt mit einer Verordnungsänderung per 1. Januar 2016 die abzugsberechtigten Kosten für Fahrten mit dem Privatauto zur Arbeit den tatsächlichen Kosten an. Die reduzierten Kilometeransätze stützen sich ab auf eine TCS-Berechnung von 2015, ausgehend von einem Mittelklassewagen (Anschaffungskosten von 20 000 bis 25 000 Franken) und jährlichen Kilometerleistungen von 15 000 bis 20 000.

Die neuen Kilometeransätze im Überblick

Die vom Regierungsrat neu festgelegten Kilometeransätze sind wie folgt:
  • 60 Rappen bis 3000 km,
  • 50 Rappen von 3001 bis 5000 km und
  • 40 Rappen über 5000 km.
Die Verordnungsänderung wurde im Rahmen der Beratungen des Entlastungspakets LÜP durch die vorberatende Kommisson des Grossen Rats angeregt, um den Pendlerabzug von 4‘500 Fr. auf 6‘000 Fr. bei gleich bleibenden Mehreinnahmen zu erhöhen. Die Prüfung durch die Steuerverwaltung ergab, dass durch die gesunkenen Kosten tatsächlich Spielraum besteht. Mit den neuen Kilometeransätzen resultieren insgesamt Steuermehreinnahmen von 12.8 Mio. Fr. für Kanton und Gemeinden. Durch die vom Grossen Rat beschlossene Pendlerabzugsbegrenzung auf 6‘000 Fr. ergeben sich weitere Steuermehreinnahmen von 4.8 Mio. Franken.

Fahrkostenabzug bei Bundessteuer ab 1.1.2016 beschränkt auf 3000 Franken

10.03.2015
Unselbstständig Erwerbende dürfen bei der direkten Bundessteuer künftig maximal 3000 Franken für berufsbedingte Fahrkosten vom steuerbaren Einkommen abziehen. Als Folge des neuen Gesetzes zu Finanzierung und Ausbau der Eisenbahninfrastruktur (FABI) hat das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) die Berufskostenverordnung auf den 1. Januar 2016 entsprechend angepasst.

Änderung aufgrund FABI

In der Volksabstimmung vom 9. Februar 2014 wurde der Bundesbeschluss über die Finanzierung und den Ausbau der Eisenbahninfrastruktur (FABI) angenommen. Als eine von mehreren Massnahmen zur Speisung des Bahninfrastrukturfonds wird der Abzug der berufsbedingten Fahrkosten bei der direkten Bundessteuer vom steuerbaren Einkommen begrenzt: Künftig können unselbstständig Erwerbende notwendige Fahrkosten noch bis maximal 3000 Franken geltend machen.Zur Umsetzung dieses Entscheids hat das EFD die Verordnung über den Abzug von Berufskosten der unselbständigen Erwerbstätigkeit bei der direkten Bundesteuer auf den 1. Januar 2016 angepasst. Die Neuerung gilt sowohl für die Fahrkosten der privaten als auch der öffentlichen Verkehrsmittel.

Anpassung auf kantonaler Ebene

Mit der Annahme von FABI können auch die kantonalen Gesetze angepasst werden. Das geänderte Steuerharmonisierungsgesetz erlaubt den Kantonen, für den Abzug der Fahrkosten einen Maximalbetrag festzusetzen. Die maximale Höhe dieses Abzugs wird von den Kantonen einzeln bestimmt.

Expatriates: Steuerabzüge werden ab 1.1.2016 eingeschränkt

16.01.2015
Das EFD hat die Expatriates-Verordnung revidiert und auf den 1. Januar 2016 in Kraft gesetzt. Mit der Revision der Verordnung wird die Personengruppe der Expatriates enger definiert. Die revidierte Verordnung präzisiert zudem die Ausgestaltung einzelner Abzüge. Die Abzüge werden grundsätzlich beibehalten, jedoch eingeschränkt. Damit soll ihre politische Akzeptanz verbessert werden.

Engerfassung der Definition des Expatriate

Expatriates werden definiert als leitende Angestellte sowie Spezialistinnen und Spezialisten mit besonderer beruflicher Qualifikation, die von ihrem ausländischen Arbeitgeber vorübergehend in die Schweiz entsandt werden. Neu ist die vorübergehende Entsendung auch für Spezialistinnen und Spezialisten entscheidend, um als Expatriates zu gelten.

Einzelne Abzüge - Einschränkungen

  • Wohnkosten von Expatriates sind künftig nur abzugsfähig, wenn eine Wohnung im Ausland für den Eigengebrauch ständig beibehalten wird. Kosten für den Umzug können nur dann abgezogen werden, wenn sie in direktem Zusammenhang mit dem Umzug stehen.
  • Die Kosten für privaten Schulunterricht sind nur noch abziehbar für minderjährige, fremdsprachige Kinder an einer fremdsprachigen Privatschule, sofern die öffentlichen Schulen keinen Unterricht in deren Sprache anbieten.
  • Kosten für die Verpflegung, den Transport oder die Betreuung vor und nach dem Unterricht sind nicht abzugsfähig.

Politisch umstrittene Abzüge

2009 wurde in einem parlamentarischen Vorstoss (09.3528) gefordert, die Gesetzmässigkeit der Expatriates-Verordnung zu überprüfen. Ein Gutachten des Bundesamtes für Justiz (BJ) bejahte grundsätzlich die Verfassungs- und Gesetzmässigkeit. Das BJ empfahl aber, die Bestimmungen über die Abzüge für die Privatschul- und Umzugskosten bei einer nächsten Gesetzesrevision entsprechend zu präzisieren.In zwei weiteren Vorstössen (12.3510, 12.3560) wurde danach die Abschaffung der Abzüge gefordert. Der Nationalrat lehnte diese Vorstösse aber ab. Auch der Bundesrat erachtete die Abzüge grundsätzlich als gerechtfertigt, beauftragte das EFD aber mit der Überprüfung der Voraussetzungen und Modalitäten der einzelnen Abzüge.Aufgrund dieser Überprüfung wurden verschiedene Präzisierungen der Verordnung vorgeschlagen, die in der im Frühling 2014 durchgeführten Anhörung mehrheitlich auf Zustimmung stiessen.

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Quelle: Medienmitteilung der ESTV vom 16.1.2015

UR - Steuergesetz: Vernehmlassung für erste Revision per 1.1.2016

04.12.2014
Der Regierungsrat des Kantons Uri eröffnet das Vernehmlassungsverfahren zur ersten Revision des Urner Steuergesetzes. Ziel der Steuervorlage bildet die formelle Anpassung des kantonalen Rechts an das Bundessteuerrecht infolge von neuen oder geänderten Vorschriften des Steuerharmonisierungsgesetzes und des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer. Das Inkrafttreten der ersten Revision ist auf den 1. Januar 2016 vorgesehen.

Umsetzung von Bundesrecht im Zentrum

Der Regierungsrat hat die Finanzdirektion beauftragt, eine Vernehmlassung zur ersten Revision des Urner Steuergesetzes durchzuführen. Im Vordergrund stehen dabei die formellen Anpassungen des kantonalen Steuerrechts an das neue oder geänderte Bundessteuerrecht. Der Kanton hat aus Sicht des Vollzugs ein erhebliches Interesse an möglichst wenig konzeptionellen Abweichungen zwischen kantonalem Recht und Bundessteuerrecht. Deshalb schlägt der Regierungsrat vor, die Freibeträge und die Höchstabzüge kantonal möglichst in Übereinstimmung mit dem Bundesrecht festzulegen. Gleichzeitig dient diese Revision dazu, die geltenden Bestimmungen des kantonalen Rechts an die aktuelle bundesgerichtliche Rechtsprechung anzupassen sowie redaktionelle Änderungen bzw. Präzisierungen vorzunehmen.

Revisionsbereiche im Überblick

  • Die Revision enthält schwergewichtig nachfolgende Neuregelungen:die Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen wird schweizweit harmonisiert;beim Feuerwehrsold sind 5'000 Franken von der Besteuerung befreit;die Lotteriegewinne unter 1'000 Franken sind neu steuerfrei;bei der Aufwandbesteuerung beträgt das steuerbare Mindesteinkommen 400'000 Franken und das steuerbare Mindestvermögen 8 Millionen Franken;der neue Abzug für die berufsorientierten Aus- und Weiterbildungskosten beträgt höchstens 12'000 Franken;bei rückkaufsfähigen Rentenversicherungen ist neu der Rückkaufswert ab Beginn der laufenden Rentenzahlungen steuerbar.
  • Zur Erhöhung der Rechtssicherheit und der Transparenz gegenüber der Öffentlichkeit und der Politik ist die Schaffung einer spezialgesetzlichen Norm vorgesehen, welche die Amtshilfe abschliessend regelt.

USTR III nicht Gegenstand der Revision

Die Schweiz geriet international aufgrund der unterschiedlichen Besteuerung von in- und ausländischen Erträgen unter starken Druck. Deshalb sollen die kantonalen Steuerstatus (Holding-, Domizil- und gemischte Gesellschaft) im Zuge der Unternehmenssteuerreform III (USR III) abgeschafft werden. Mit der USR III soll die internationale Wettbewerbsfähigkeit der Schweiz weiter gestärkt werden. Deshalb schlägt der Bundesrat eine Neuregelung für mobile Erträge vor, namentlich die Einführung einer Lizenzbox auf kantonaler Ebene. Die Vernehmlassungsfrist zur USR III läuft bis Ende Januar 2015. Die definitive Ausgestaltung der anstehenden USR III ist noch unklar, folglich wird die USR III bei der nächsten Revision in die kantonale Steuergesetzgebung einfliessen.

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BE - Steuergesetztevision 2016

03.12.2014
Mit der Steuergesetzrevision 2016 beantragt der Regierungsrat des Kantons Bern dem Grossen Rat eine Begrenzung des Fahrkostenabzugs und verschiedene Anpassungen zur Umsetzung von überwiegend zwingendem Bundesrecht. Mit der Revision wird auch eine praxistaugliche Regelung der Öffentlichkeit des Steuerregisters vorgeschlagen. Die Änderungen sollen am 1. Januar 2016 in Kraft treten. Nicht Gegenstand der vorliegenden Revision sind steuerpolitische Massnahmen, die sich aus der Steuerstrategie der Regierung und aus der Unternehmenssteuerreform III (USR III) ergeben werden. Diese sollen in die nächste Revision des Steuergesetzes einfliessen.Der Grosse Rat des Kantons Bern hat in der Novembersession 2013 Massnahmen der Angebots- und Strukturüberprüfung (ASP) 2014 beraten, darunter auch eine Begrenzung des Fahrkostenabzuges auf 3‘000 Franken pro Jahr. Diese Massnahme soll im Rahmen der vorliegenden Revision im Steuergesetz umgesetzt werden.Mit der Revision werden gleichzeitig einzelne Vorgaben des Bundesrechts umgesetzt:
  • Der Bundesrat hat im April 2014 das Bundesgesetz über die steuerliche Behandlung berufsorientierter Aus- und Weiterbildungskosten auf den 1. Januar 2016 in Kraft gesetzt. Die Kantone müssen ihre Gesetzgebung auf den gleichen Zeitpunkt anpassen.
  • Ebenfalls zwingend ist die Anpassung der kantonalbernischen Regelung zur Deklaration des Steuerwertes von laufenden Leibrenten aufgrund eines Bundesgerichtsurteils.
  • Angepasst werden müssen zudem die Verjährungsfristen der Strafverfolgung, die durch die Eidg. Räte im September 2014 neu festgelegt wurden.
  • Weil die Teuerung seit 2009 negativ war, entfällt der Ausgleich der kalten Progression.
Schliesslich wird mit der Revision eine praxistaugliche Regelung der Öffentlichkeit des Steuerregisters vorgeschlagen. In den meisten anderen Kantonen wurde die Öffentlichkeit des Steuerregisters in den vergangenen Jahren bereits abgeschafft oder stark eingeschränkt. Die vorliegende Revision soll die Öffentlichkeit des Steuerregisters auf eine zeitgemässe Basis stellen.

Steuerstrategie nicht Teil dieser Revision

Nicht Gegenstand der vorliegenden Revision sind steuerpolitische Massnahmen, die sich aus der Steuerstrategie der Regierung bzw. aus der Unternehmenssteuerreform III (USR III) ergeben werden. Der Regierungsrat wird sich voraussichtlich Anfang 2015 mit der Steuerstrategie befassen. Ziel ist es, die Steuerstrategie dem Grossen Rat im Verlauf des Jahres 2015 zur Kenntnis zu bringen. Steuerpolitische Massnahmen können in einer darauf folgenden Steuergesetzrevision beschlossen werden.Der Grosse Rat wird die Vorlage in der Märzsession 2015 beraten. Der Regierungsrat beantragt, die vorliegende Teilrevision des Steuergesetzes auf den 1. Januar 2016 in Kraft zu setzen.

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