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Aktuelles zu Steuern von Bund und Kantonen

Artikel mit Schlagwort Steuerbefreiung

NE - Volk sagt ja zu Steuersenkung für Unternehmen

20.06.2011
Die neuenburger Bevölkerung hat sich an der Urne klar für die Senkung der Unternehmenssteuern ausgesprochen.

Senkung von Gewinnsteuer und Kapitalsteuer

Neuenburg wird damit die Gewinnsteuer für Unternehmen innert fünf Jahren von 10 auf 5 Prozent senken. Markant gesenkt werden zudem die Kapitalsteuern für Holdings: Sie sinken von 0,5 auf 0,005 Promille. Die Regierung des Kantons Neuenburg will den Kanton damit zu einem der attraktivsten Kantone für Unternehmen machen.

Aufhebung von Steuerbefreiungen soll zu Mehreinnahmen führen

Die heute angenommene Unternehmenssteuerreform soll trotz dem Steuersenkungsansatz praktisch sofort Mehreinnahmen von rund CHF 30 Mio.  generieren. Dies, weil im Gegenzug Unternehmen, die heute noch von Steuerbefreiungen profitieren, künftig Steuern zahlen müssen.

Auch Steuern für natürliche Personen sollen gesenkt werden

Die Unternehmenssteuerreform - dieses Einsteigen in den Steuerwettbewerb - soll nur der erste Schritt im Bemühen der Neuenburger Regierung sein, an Attraktivität zu gewinnen. Bereits im März hatte der Regierungsrat angekündigt, dass die Steuern für natürliche Personen gesenkt werden sollen.

Steuerbefreite Ausfuhren für Touristen (tax-free for tourists)

02.05.2011
Seit gestern ist die neue Verordnung des EFD über die Steuerbefreiung von Inlandlieferungen von Gegenständen zwecks Ausfuhr im Reiseverkehr in Kraft ([intlink id="mehrwertsteuerbefreiung-von-lieferungen-im-reiseverkehr-neuregelung-ab-1-mai-2011" type="post"]wir berichteten[/intlink]). Die ESTV hat heute die wichtigsten Eckpunkte und auch ein neues Musterformular veröffentlicht.

Das Wichtigste in Kürze

Verkäufe im Reiseverkehr an Personen mit Wohnsitz im Ausland gelten grundsätzlich als Inlandlieferungen und sind daher steuerbar. Steuerbefreit sind Verkäufe im Reiseverkehr nur dann, wenn folgende Bedingungen kumulativ (das heisst, allesamt) erfüllt sind:
  • Der Verkaufspreis der Gegenstände muss mindestens 300 Franken (inkl. MWST) betragen.
  • Der Abnehmer (= Käufer) darf nicht im Inland (s. Art. 3 Bst. a MWSTG) Wohnsitz haben. Keine Rolle spielt hingegen, ob er Ausländer oder Schweizer Bürger ist.
  • Die Gegenstände müssen für den privaten Gebrauch des Abnehmers oder für Geschenkzwecke bestimmt sein.
  • Die Gegenstände müssen vom Abnehmer innert 30 Tagen nach der Übernahme ins Zoll-Ausland ausgeführt werden.
  • Der Nachweis der Ausfuhr kann entweder mit einem bestätigten Ausfuhrdokument (vgl. Art. 3 - 5), oder mit einem unbestätigten Ausfuhrdokument verbunden mit einer Einfuhrveranlagung einer ausländischen Zollbehörde erbracht werden (vgl. Art. 6).
  • Das Ausfuhrdokument muss auf den Namen des Abnehmers lauten und darf nur die an diesen gelieferten Gegenstände enthalten. Sammeldeklarationen mit Gegenständen für verschiedene Abnehmer sind nicht zulässig.
Ist eine oder sind mehrere der vorstehend genannten Bedingungen nicht erfüllt, muss der Lieferant seine Lieferung versteuern.
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Tax-Free Formular - Ausfuhrdokument im Reiseverkehr

Die Formulare Nr. 11.49 und 11.49 [A], die für diesen Zweck bisher verwendet worden sind, bleiben weiterhin gültig, werden aber nicht mehr neu gedruckt. An ihrer Stelle hat die ESTV neu das Folgende Musterformular entworfen:Der Lieferant kann allerdings auch selber ein Ausfuhrdokument erstellen. Dieses muss folgende Punkte enthalten:
  1. Aufdruck/Titel «Ausfuhrdokument im Reiseverkehr»;
  2. Name und Ort des Lieferanten (Verkäufers), wie er im Geschäftsverkehr auftritt, sowie dessen MWST-Nummer (im neuen UID-Format oder im bisherigen 6-stelligen Format);
  3. Name und Anschrift des Abnehmers (Käufers);
  4. Nummer eines amtlichen Ausweises des Abnehmers und Art des Ausweises;
  5. Datum der Lieferung der Gegenstände;
  6. genaue Beschreibung und Verkaufspreis (ohne MWST) der Gegenstände;
  7. Feld für die Unterschriften des Lieferanten und des Abnehmers;
  8. Vermerk betreffend Richtigkeit der Angaben und Kenntnis der Voraussetzungen für die Steuerbefreiung. Die ESTV empfiehlt hierfür folgenden Wortlaut:
  9. «Die Unterzeichnenden bestätigen die Richtigkeit der Angaben und erklären, dass sie die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung kennen.»;
  10. Feld für das Anbringen der amtlichen Bestätigung.

So kann der Nachweis erfolgen

Bestätigung der Ausfuhr durch eine schweizerische Zollstelle

Der Abnehmer muss bei der Ausreise über eine besetzte schweizerische Zollstelle die Gegenstände und das ausgefertigte Ausfuhrdokument unaufgefordert vorweisen. Die Ausfuhrzollstelle stellt dem Lieferanten das bestätigte Ausfuhrdokument zu, wenn ihr ein frankierter Briefumschlag mit der Adresse des Lieferanten übergeben wird.Es ist Sache des Lieferanten bzw. seines Abnehmers, das Erforderliche vorzukehren, um eine Bestätigung des Ausfuhrdokuments zu erwirken. Die Eidgenössische Zollverwaltung (EZV) ist nicht verpflichtet, die ausreisenden Personen auf die Ausfuhrbestätigung, die der Lieferant für die Steuerbefreiung benötigt, hinzuweisen.Ist anlässlich der Ausreise kein Zollpersonal anwesend, kann die Bestätigung der Ausfuhr ausschliesslich über eine anerkannte Stelle im Ausland erfolgen. Ausfuhrdokumente, die an der schweizerischen Zollstelle in die Anmeldebox gelegt werden, werden von der EZV ungestempelt an den Lieferanten zurückgeschickt. Die Ausfuhr kann auf diese Weise somit nicht nachgewiesen werden.

Bestätigung der Ausfuhr durch eine anerkannte Stelle im Ausland

Wenn die Bestätigung der Ausfuhr durch die EZV bei der Ausreise unterbleibt, hat der Abnehmer folgende weitere Nachweismöglichkeiten:
  • Der Abnehmer lässt durch eine anerkannte Stelle im Ausland auf dem Ausfuhrdokument bestätigen, dass die Gegenstände im Ausland sind, und stellt das Dokument anschliessend dem Lieferanten zu.
  • Der Abnehmer stellt dem Lieferanten zusammen mit dem unbestätigten Ausfuhrdokument das Original oder eine Kopie der Einfuhrveranlagung einer ausländischen Zollbehörde zu.
Als anerkannte Stellen im Ausland gelten:
  • Eine ausländische Zollbehörde;
  • eine schweizerische Botschaft oder ein schweizerisches Konsulat im Wohnsitzstaat des Abnehmers.
Es werden nur Einfuhrveranlagungen akzeptiert, die in einer Schweizer Landessprache oder in Englisch ausgestellt sind. Liegt die Bestätigung in einer anderen Sprache vor, ist eine beglaubigte Übersetzung in eine dieser Sprachen beizulegen.

Sonderregelung für Reisegruppen

Der Lieferant kann für Reisegruppen die oben genannten Bestimmungen anwenden oder aber alternativ von der Sonderregelung für Reisegruppen profitieren (vgl. Art. 7). Diese Sonderregelung bietet dem Lieferanten die Möglichkeit, Gegenstände an Teilnehmende von geführten Gruppenreisen im Inland direkt ohne MWST zu verkaufen. In diesem Fall ist weder eine Ausreise über eine besetzte inländische Zollstelle noch eine nachträgliche Bestätigung durch eine anerkannte Stelle im Ausland notwendig. Überprüfungen im Rahmen der üblichen Kontrolltätigkeit der Zollbehörde im Personen- und Warenverkehr bleiben vorbehalten.

Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Sonderregelung für Reisegruppen

Die - ebenfalls kumulativ zu erbringenden - Voraussetzungen für steuerbefreite Lieferungen an Mitglieder von Reisegruppen lauten wie folgt:
  • Der Lieferant verfügt über eine Bewilligung der ESTV;
  • der Lieferant verfügt über eine Liste der Reiseteilnehmenden mit Angaben zu Beginn und Ende der Reise, Reiseprogramm und Reiseroute sowie zum Zeitpunkt der Ein- und Ausreise;
  • der Lieferant verfügt über eine durch mit Unterschrift des Reiseveranstalters versehene Erklärung, dass keiner der Reiseteilnehmenden Wohnsitz im Inland hat, dass sie gemeinsam ins Inland eingereist sind und innert 30 Tagen gemeinsam ausreisen werden;
  • der Lieferant stellt für jeden einzelnen Abnehmer ein Ausfuhrdokument mit dem erforderlichen Inhalt gemäss Artikel 3 aus und ergänzt dieses mit einer Kopie des amtlichen Ausweises des Abnehmers;
  • der Lieferant muss diese Dokumente pro Reisegruppe in einem Dossier zusammenfassen und auf Verlangen der ESTV vorweisen.

Weitere Bestimmungen

Die Steuerbefreiung kann ausschliesslich durch den Lieferanten geltend gemacht werden. Der Abnehmer kann weder bei der ESTV noch bei der EZV eine Rückerstattung der schweizerischen MWST beantragen. Für die Beurteilung allfälliger Streitigkeiten über die Rückerstattung sind nicht die ESTV oder die EZV, sondern die Zivilgerichte (Art. 6 Abs. 2 MWSTG) zuständig.Wenn der Lieferant zu seiner Absicherung die geschuldete Mehrwertsteuer seinem im Ausland wohnhaften Kunden in Rechnung stellt und diese erst nach Eingang des bestätigten Ausfuhrdokuments oder des unbestätigten Ausfuhrdokuments verbunden mit der Einfuhrveranlagung einer ausländischen Zollbehörde rückvergütet, muss er seinem Abnehmer für die Belange der Mehrwertsteuer keine Gutschrift ausstellen.

BE - Motorfahrzeugsteuer: Einschränkung der Befreiung behinderter Menschen

30.04.2010
Der Regierungsrat des Kantons Bern hat die Bestimmungen für die Befreiung von behinderten Menschen von der Motorfahrzeugsteuer überarbeitet. Er hat die entsprechende Verordnung per 1. Januar 2011 dem Bundesgesetz über die Neuordnung der Pflegefinanzierung angepasst, das auf den gleichen Zeitpunkt in Kraft tritt.Bisher haben im Kanton Bern alle behinderten Menschen, die eine Hilflosenentschädigung erhalten, Anspruch auf eine Befreiung von der Motorfahrzeugsteuer. Weil das Bundesgesetz den Empfängerkreis für die Hilflosenentschädigung massgeblich erweitert, soll neu ausschlaggebend sein, weshalb jemand eine Hilflosenentschädigung bezieht.
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Ein Erlass der Motorfahrzeugsteuer soll zukünftig nur Menschen gewährt werden, die wegen ihrer Behinderung ohne Auto
  • praktisch vom Alltagsleben ausgeschlossen wären oder
  • bei gesellschaftlichen Kontakten stark eingeschränkt würden.

Quelle: Regierungsrat des Kantons BernType your text here

Feuerwehrsold soll steuerbefreit werden

21.04.2010
Der Bundesrat hat heute die Botschaft über die Steuerbefreiung des Feuerwehrsoldes zu Handen der eidgenössischen Räte verabschiedet. Er beantragt, den Feuerwehrsold dem Sold von Militär- und Schutzdienst sowie dem Taschengeld für den Zivildienst gleichzustellen. Die steuerfreien Soldzahlungen bei der direkten Bundessteuer sollen auf maximal CHF 3'000 begrenzt werden. Die Botschaft zeigt, dass der Teufel - trotz der Tatsache, dass die Sache auf den ersten Blick sehr einfach erscheint - auch hier wieder einmal im Detail liegt und doch einige Abgrenzungsschwierigkeiten entstehen dürften.

Ziel: Gleichstellung mit Sold von Militär, Zivilschutz und Zivieldienst

Nach geltendem Recht wird der Sold für den Feuerwehrdienst besteuert. Weder das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) noch jenes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) sehen heute eine Steuerbefreiung vor. Der Militärsold, der Sold für den Schutzdienst und das Taschengeld für Zivildienst sind dagegen steuerfrei. Der Feuerwehrsold soll künftig bei der direkten Bundessteuer und bei den kantonalen Einkommenssteuern diesen Einkünften gleichgestellt werden. Damit wird eine Motion von alt Nationalrat Boris Banga aus dem Jahr 2004 erfüllt.

Problem des Föderalismus: Sold ist nicht gleich Sold

Das Feuerwehrwesen in der Schweiz ist kantonal geregelt. Die Erfüllung der Aufgaben wird oft bis auf Gemeindeebene delegiert. Da das Feuerwehrwesen föderalistisch aufgebaut ist, gibt es keine einheitliche Definition des Feuerwehrsoldes. Nach Ansicht des Bundesrates soll der Sold künftig nur für die Kerntätigkeiten der Milizfeuerwehr steuerbefreit werden:
  • die Rettung von Mensch und Tier,
  • die Brandbekämpfung,
  • die allgemeine Schadenwehr und die Elementarschadenbewältigung, sowie
  • Arbeiten, die zur Erfüllung dieser Tätigkeiten gehören.

Abgrenzung zu steuerpflichtigen Besoldungen

Als Nebenerwerbseinkommen steuerbar bleiben weiterhin
  • Funktionsentschädigungen,
  • Kaderpauschalen,
  • Entschädigungen für administrative Arbeiten oder freiwillige Dienstleistungen sowie
  • das Entgelt für Berufsfeuerwehrleute.

Obergrenze

Eine Obergrenze für steuerfreie Soldzahlungen wurde im Vernehmlassungsverfahren von zahlreichen Vernehmlassungsteilnehmern gefordert. Sie soll allfälligen Missbräuchen entgegenwirken.

DBG- und StHG-Änderungen 2010

22.01.2010
Die ESTV hat heute ein Rundschreiben veröffentlicht, welches die mit der Bahnreform 2 (in Kraft seit 1.1.2010) in Zusammenhang stehenden Gesetzesänderungen von DBG und StHG erläutern.Die Eidgenössischen Räte haben am 20. März 2009 das Bundesgesetz über die Bahnreform 2 verabschiedet, welches nach unbenutztem Ablauf der Referendumsfrist per 1. Januar 2010 in Kraft getreten ist.Mit diesem Erlass sind unter anderem auch Bestimmungen DBG sowie des StHG geändert worden. Dies betrifft Artikel 56 Buchstabe d DBG sowie Artikel 23 Buchstabe j StHG, welche die Steuerbefreiung der vom Bund konzessionierten Verkehrs- und Infrastrukturunternehmen regeln. Im gleichen Kontext ist ferner auch Artikel 23 Absatz 2 StHG aufgehoben worden.

Der neue Wortlaut von Art. 56 lit. d DBG (von der Steuerpflicht sind befreit...)

...vom Bund konzessionierte Verkehrs- und Infrastrukturunternehmen, die für diese Tätigkeit Abgeltungen erhalten oder aufgrund ihrer Konzession einen ganzjährigen Betrieb von nationaler Bedeutung aufrecht erhalten müssen; die Steuerbefreiung erstreckt sich auch auf Gewinne aus der konzessionierten Tätigkeit, die frei verfügbar sind; von der Steuerbefreiung ausgenommen sind jedoch Nebenbetriebe und Liegenschaften, die keine notwendige Beziehung zur konzessionierten Tätigkeit haben;

Der neue Wortlaut von Art. 23 Abs. 1 lit. j (von der Steuerpflicht sind nur befreit...)

...die vom Bund konzessionierten Verkehrs- und Infrastrukturunternehmen, die für diese Tätigkeit Abgeltungen erhalten oder aufgrund ihrer Konzession einen ganzjährigen Betrieb von nationaler Bedeutung aufrecht erhalten müssen; die Steuerbefreiung erstreckt sich auch auf Gewinne aus der konzessionierten Tätigkeit, die frei verfügbar sind; von der Steuerbefreiung ausgenommen sind jedoch Nebenbetriebe und Liegenschaften, die keine notwendige Beziehung zur konzessionierten Tätigkeit haben.Auslegungsfragen, die sich aus diesen neuen gesetzlichen Bestimmungen ergeben, werden im Moment noch von der ESTV in Zusammenarbeit mit der SSK geprüft.