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Aktuelles zu Steuern von Bund und Kantonen

Artikel mit Schlagwort Steuerharmonisierung

Bundesrat legt Eckwerte zur Individualbesteuerung fest

29.08.2023

Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 30. August 2023 die Eckwerte für die Botschaft zur Einführung der Individualbesteuerung festgelegt, die das Parlament im Rahmen der Legislaturplanung verlangt hatte. Diese Vorlage wird zugleich als indirekter Gegenvorschlag zur Volksinitiative «Für eine zivilstandsunabhängige Individualbesteuerung (Steuergerechtigkeits-Initiative)» dienen.

ZG: Regierungsrat verabschiedet achte Teilrevision des StG

23.02.2022

Der Regierungsrat des Kantons Zug hat die achte Teilrevision des Steuergesetzes in erster Lesung verabschiedet. Schwerpunkte der Vorlage sind die Erhöhung der Kinderbetreuungsabzüge, Verbesserungen bei der Vermögenssteuer, eine moderate Senkung des Einkommenssteuertarifs, die unbefristete Beibehaltung der von 2021–2023 erhöhten persönlichen Abzüge und Nachführungen der kantonalen Gesetzgebung an die Bundesgesetzgebung.

ZG

Bundesrat bestimmt Eckwerte für Botschaft zur Steuervorlage 17

31.01.2018
Der Bundesrat hat an seiner heutigen Sitzung die Eckwerte für die Botschaft zur Steuervorlage 17 beschlossen. Aufgrund der Ergebnisse aus der Vernehmlassung hat sich der Bundesrat entschieden, dass der Kantonsanteil an der direkten Bundessteuer auf 21.2% erhöht werden soll. Die Botschaft soll bereits Ende März vorliegen.Die Eckwerte des Bundesrates, die in der Botschaft zur Steuervorlage 17 (SV17) enthalten sein werden, orientieren sich stark an der Vernehmlassungsvorlage. Die wichtigste Abweichung besteht darin, dass der Bundesrat den Kantonsanteil an der direkten Bundessteuer von 17 auf 21.2 Prozent statt auf 20.5 Prozent. Mit dieser Anpassung wird die wichtigste Forderung der Kantone und Gemeinden erfüllt.

Patentbox bleibt obligatorisch

An den folgenden Vorgaben hält der Bundesrat unter Anderem weiterhin fest:
  • Eine Patentbox soll für alle Kantone obligatorisch sein.
  • zusätzliche Abzüge für Forschungs- und Entwicklungsausgaben sollen fakultativ vorgesehen werden können.
  • Dividenden aus qualifizierten Beteiligungen sollen beim Bund zu 70 Prozent und kantonal zu mindestens 70 Prozent besteuert werden.
  • Die Entlastungsbegrenzung soll bei 70 Prozent liegen.
  • Die Mindestvorgaben des Bundes für die Familienzulagen sollen um 30 Franken pro Kind erhöht werden.

Sportlicher Zeitplan

Der Bundesrat möchte Ende März die Botschaft zur SV17 verabschieden, so dass die parlamentarische Beratung bereits in der Herbstsession 2018 abgeschlossen werden kann. Wird kein Referendum ergriffen, könnten erste Massnahmen der SV17 auf Anfang 2019 und der Hauptteil der Massnahmen ab 2020 in Kraft treten. Der Bundesrat hält die Reform aufgrund des stark veränderten internationalen Drucks unverändert für sehr dringlich.
Quelle: Medienmitteilung des Bundesrates vom 31.1.2018.

Steuerstrafrecht - Anpassungen an den allgemeinen Teil des StGB treten auf den 1.1.2017 in Kraft

25.02.2015
Der Bundesrat hat heute das Inkrafttreten der Anpassung des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) und des Steuerharmonisierungsgesetzes (StHG) an die Allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuches (StGB) auf den 1. Januar 2017 festgelegt. National- und Ständerat hatten das Gesetz am 26. September 2014 verabschiedet.Der aktuelle Wortlaut der Bestimmungen im DBG und im StHG über die Verfolgungsverjährung, die Vollstreckungsverjährung sowie die Vergehenssanktionen widerspiegelt seit längerer Zeit nicht mehr das heute geltende Recht. Dies ist auf verschiedene Revisionen des Allgemeinen Teiles des Strafgesetzbuches zurückzuführen. Das geltende Recht lässt sich im DBG und im StHG nur herauslesen, wenn die Umrechnungsnorm von Artikel 333 StGB beigezogen wird.Die Bestimmungen zur Verfolgungsverjährung sollen das heute geltende Recht abbilden, das keine Unterbrechung und keinen Stillstand kennt. Zudem kann die Verfolgungsverjährung nicht mehr eintreten, wenn ein erstinstanzliches (verurteilendes) Urteil gefällt worden ist. Die Länge der Verfolgungsverjährungsfrist bei den Übertretungen im DBG und StHG haben National- und Ständerat auf 10 Jahre festgelegt.Neben diesem Hauptpunkt wurden auch die Vergehenssanktionen im DBG und StHG an die Allgemeinen Bestimmungen des StGB angepasst, und bei der Vollstreckungsverjährung wurde eine Präzisierung im DBG eingeführt. Schliesslich wurde die Gelegenheit genutzt, um einige rein formelle Korrekturen in beiden Gesetzen vorzunehmen. Für die Steuerpflichtigen bedeuten diese Gesetzesänderungen eine Wiederherstellung der Rechtssicherheit.<hr/><i>Quelle: Medienmitteilung der ESTV vom 25.02.2015</i>

Keine Chance für HEV-Initiative zum Bausparen

18.06.2012
Die Bausparinitiative des Schweizerischen Hauseigentümerverbandes ist beim Volk mit einem klaren Mehr von knapp 70 Prozent äusserst deutlich abgelehnt worden. Kein einziger Kanton hatte der Vorlage zugestimmt.Erstaunlicherweise hat gar der Kanton Basel-Landschaft die Vorlage abgelehnt. Der Kanton Basel-Land kennt momentan nämlich ein entsprechendes System für steuerbegünstigtes Bausparen, das jetzt aller Voraussicht nach abgeschafft oder zumindest geändert werden muss, da es gegen das StHG verstösst.Idee der Initiative des HEV war es, Steuerzahlern zu ermöglichen, während zehn Jahren bis zu CHF 10'000 auf ein Bausparkonto einzuzahlen. Die Einzahlungen hätten steuerlich von den Einkünften abgezogen werden können. Mit diesem Modell hätte mittelbar der Anteil an Eigentümern von Wohnungen und Einfamilienhäusern erhöht werden sollen. 

Revision DBG und StHG - Botschaft zur Anpassung an den AT des StGB

02.03.2012
Der Bundesrat hat die Botschaft zur Anpassung der Bundesgesetze über die direkte Bundessteuer (DBG) und über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) an den Allgemeinen Teil des Strafgesetzbuches verabschiedet. Ziel der Revision ist es, die beiden Gesetze transparenter und lesbarer zu machen, womit die Rechtssicherheit gestärkt werden soll.

Verfolgungsverjährung - Anpassung an StGB

Die Verfolgungsverjährungsordnung im Allgemeinen Teil des Strafgesetzbuches (AT StGB) wurde revidiert und gilt seit dem 1. Oktober 2002 aufgrund der Einführungsbestimmung von Art. 333 StGB auch für das DBG und StHG. Wer sich über die Verfolgungsverjährung im Steuerstrafrecht ins Bild setzen will, muss somit das StGB zu Rate ziehen. Im DGB und im StHG sollen deshalb die Regeln der Verfolgungsverjährung von Steuerdelikten nachträglich an diejenigen im StGB angepasst werden.Die neue Verjährungsordnung im Strafrecht kennt für die Strafverfolgung kein Ruhen und keine Unterbrechung der Verjährung und damit auch keine relativen und absoluten Verjährungsfristen mehr, da die massgebende Bestimmung von Artikel 72 aStGB aufgehoben wurde. Diese Aufhebung hatte zur Folge, dass sich die Verjährungsfristen faktisch verkürzten, womit den Behörden weniger Zeit zur Verfolgung eines Deliktes zur Verfügung stand. Der Gesetzgeber erkannte diesen Umstand und verlängerte die Verjährungsfristen für die Straftatbestände im StGB. Die Verjährung tritt zudem nicht mehr ein, wenn vor Ablauf der Verjährungsfrist ein erstinstanzliches Urteil ergangen ist.Durch die Aufhebung von Artikel 72 aStGB wurden auch im Nebenstrafrecht die Verjährungsfristen für die Strafverfolgung gekürzt. Da es den Rahmen der Revision des AT StGB gesprengt hätte, diese Fristen in allen Bestimmungen des Nebenstrafrechts anzupassen, setzte die Bundesversammlung auf den 1. Oktober 2002 den Artikel 333 Absatz 5 Buchstaben a–d StGB (heute Art. 333 Abs. 6 Bst. a–d StGB) in Kraft, der bis zum Inkrafttreten individueller Anpassungen die Verjährungsfristen für die Strafverfolgung im Nebenstrafrecht schematisch verlängerte, so auch im DBG und im StHG. Die vorliegende Revision hat die Nachführung und individuelle Anpassung der Verjährungsordnung im DBG und im StHG zum Ziel.

Steuerbetrug und Veruntreuung - Anpassung an das StGB und an die neue Rechtsprechung

Gleichzeitig werden die Sanktionen der Tatbestände des Steuerbetrugs sowie der Veruntreuung von Quellensteuern den Bestimmungen des revidierten StGB angepasst. Zudem wird die Vollstreckungsverjährung von Bussen und Kosten aus einem Steuerstrafverfahren der Vollstreckungsverjährung der übrigen Steuerforderungen gleichgestellt.Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgerichtsgesetz (BGG) in Kraft getreten. Es legt in Artikel 107 Absatz 2 fest, dass das Bundesgericht bei Gutheissung einer Beschwerde selber entscheiden oder die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz oder an die erste Instanz zurückweisen kann. Zu dieser Bestimmung steht Art. 73 Abs. 3 StHG im Widerspruch. Er sieht vor, dass das Bundesgericht bei einer begründeten Beschwerde diese nur aufheben kann und die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückweisen muss. In seinem Entscheid vom 4. April 2008 nahm das Bundesgericht Bezug auf diese Rechtslage und entschied, dass Art. 107 Abs. 2 BGG als jüngeres Gesetz dem Art. 73 Abs. 3 StHG vorgehe, weshalb Letzterer aufgehoben werden könne.Bereits 2003 hielt das Bundesgericht zudem fest, dass die Kantone verpflichtet sind, für die Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer und die harmonisierten kantonalen Steuern einen einheitlichen Instanzenzug zu schaffen und als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts obere kantonale Instanzen einzusetzen. Mittlerweile haben alle Kantone diese Verpflichtung erfüllt. Art. 146 DBG kann deshalb redaktionell angepasst werden.

Weitere formelle Änderungen

Überdies sollen Anpassungen, die aufgrund der jüngeren Rechtsprechung des Bundesgerichtes im Bereich der Justizorganisation notwendig geworden sind, im DBG und StHG vorgenommen werden. Schliesslich schlägt der Bundesrat in beiden Gesetzen weitere rein formelle Bereinigungen vor.

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BE - Steuergesetzrevision 2014: Vernehmlassung eröffnet

13.12.2011
Der Regierungsrat des Kantons Bern hat diese Woche die Finanzdirektion beauftragt, das Vernehmlassungsverfahren zur Teilrevision des Steuergesetzes (Steuergesetzrevision 2014) zu eröffnen. Im Zentrum der Revision steht in erster Linie die Umsetzung von zwingendem Bundesrecht. Daneben sollen aber auch überwiesene parlamentarische Vorstösse behandelt und einige weitere Punkte neu geregelt werden. Entlastungsmassnahmen sind keine vogesehen.

Kernelemente der Berner Steuergesetzrevision 2014

Die Kernelemente sind:

Umsetzung von Bundesrecht

Die Steuergesetzrevision 2014 setzt in erster Linie für den Kanton zwingende bundesrechtliche Vorgaben um. Dabei geht es um Bestimmungen, die in das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) aufgenommen wurden und wegen der gleichzeitigen Anpassung des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) auch für die Kantone verbindlich sind. Dabei handelt sich um
  • den Entwurf zum Bundesgesetz über die Besteuerung nach dem Aufwand (Pauschalbesteuerung),
  • das Bundesgesetz über die Steuerbefreiung des Feuerwehrsoldes vom 17. Juni 2011,
  • das Bundesgesetz über die Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen vom 17. Dezember 2010,
  • das Bundesgesetz vom 20. März 2009 über die Bahnreform 2, und
  • den Entwurf über eine Anpassung des DBG und des StHG an die Allgemeinen Bestimmungen des Schweizerischen Strafgesetzbuches.

Überwiesene parlamentarische Vorstösse

Die als Postulat dem Regierungsrat zur Umsetzung überwiesene Motion 181-2010 «Besteuerung nach dem Aufwand - Anpassungen rasch umsetzen» fordert die möglichst rasche Anpassung der Bestimmungen über die Aufwandbesteuerung an die neuen geplanten bundesrechtlichen Vorgaben. Das Anliegen soll mit der Steuergesetzrevision 2014 erfüllt werden.In Erfüllung der ebenfalls als Postulat überwiesenen Motion 105-2010 «Revision der Steuergesetzgebung - Auswirkungen auf die Gemeinden» prüfte der Regierungsrat, ob und wie die Rechtsgrundlagen geändert werden könnten, so dass allfällige Änderungen der kantonalen Steuergesetzgebung zukünftig keine Auswirkungen mehr auf die Erträge der Gemeindesteuern haben. Der Regierungsrat kommt zum Ergebnis, dass bei allen möglichen Ansätzen zur Umsetzung des Anliegens die Nachteile überwiegen. Sie sind nach seiner Auffassung abzulehnen - zum einen aus praktischen Gründen, aber auch aus verfassungsrechtlichen Überlegungen sowie wegen dem damit verbundenen Eingriff in die Gemeindeautonomie und die politischen Rechte der Bürgerinnen und Bürger. Der Regierungsrat schlägt deshalb vor, auf die Umsetzung zu verzichten.

Kalte Progression

Die kalte Progression ist durch den Grossen Rat auszugleichen, wenn sich der Landesindex der Konsumentenpreise um mindestens drei Prozent verändert hat. Im heutigen Zeitpunkt lässt sich gemäss Einschätzung des Regierungsrates noch nicht abschätzen, ob die Teuerung im massgeblichen Zeitraum (Dezember 2009 bis Dezember 2012) die Schwelle von drei Prozent erreichen wird. Sollte das der Fall sein, können die Tarife und Abzüge im Rahmen der parlamentarischen Beratungen dieser Vorlage ebenfalls noch angepasst werden.

Weitere Informationen zum Thema

Die Vernehmlassung endet am 9. März 2012. Die beiden Lesungen im Grossen Rat erfolgen voraussichtlich in der Novembersession 2012 sowie in der Märzsession 2013. 

DBG und StHG - Bestimmungen zur zeitlichen Bemessung sollen formell bereinigt werden

11.04.2011
Der Bundesrat hat letzte Woche eine Botschaft für die formelle Bereinigung von StHG und DBG hinsichtlich der Bestimmungen zur zeitlichen Bemessung vorgelegt. Überflüssige Bestimmungen sollen aus den Gesetzestexten gestrichen werden. Die Bereinigung drängt sich auf, weil heute alle Kantone die einjährige Gegenwartsbesteuerung anwenden, was die im Moment in den Gesetzen noch vorhandenen Bestimmungen zur zweijährigen Vergangenheitsbesteuerung überflüssig macht. Inhaltlich sollen die heute geltenden Bestimmungen zur einjährigen Gegenwartsbestimmungen nicht geändert werden. Es handelt sich also bloss um eine «entrümpelung» von DBG und StHG.

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SH - Abzug von Weiterbildungskosten: Regierungsrat für Harmonisierung

20.07.2010
Der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen begrüsst in seiner Vernehmlassungsantwort zum Bundesgesetz über die steuerliche Behandlung der Aus- und Weiterbildungskosten die Stossrichtung, die steuerliche Abzugsfähigkeit der Aus- und Weiterbildungskosten im Bundesrecht sowie in den kantonalen Steuergesetzen zu vereinheitlichen, wie er in seiner Vernehmlassung an das Eidgenössische Finanzdepartement festhält. Die Vorlage führe zu höherer Rechtssicherheit und zu einer einheitlichen Praxis in der Schweiz.Der Aus- und Weiterbildungskostenabzugs soll neu als allgemeiner Abzug ausgestaltet werden und sowohl für die direkte Bundessteuer als auch für die kantonalen Steuergesetze gelten. Als abzugsfähig würden in Zukunft alle beruflich veranlassten Bildungskosten gelten, mit Ausnahme der Kosten für die berufsqualifizierende Erstausbildung und der Bildungskosten für ein Hobby oder zur Selbstentfaltung. Das bedeutet, dass neu auch die Kosten für eine freiwillige berufliche Umschulung und für einen Berufsaufstieg abgezogen werden könnten. Der Abzug soll jedoch höchstens 4'000 Franken betragen.

Kritik an der Begrenzung des Weiterbildungskostenabzuges

Als Problematisch erachtet der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen die betragsmässige Begrenzung des Abzuges. Dies könne in gewissen Fällen zu einer Verschlechterung gegenüber der heutigen Situation führen. Weiter sind nach Ansicht des Regierungsrates die vorgeschlagenen Kriterien zur Abgrenzung zwischen den abzugsfähigen und nicht abzugsfähigen Bildungskosten klarer zu formulieren.

UR - Auch Uri will höheren Aus- und Weiterbildungskostenabzug

07.07.2010
Der Regierungsrat des Kantons Uri hat heute seine Stellungnahme zur Vernehmlassung zum Bundesgesetz über die steuerliche Behandlung der Aus- und Weiterbildungskosten veröffentlicht.Der Regierungsrat schliesst sich der Meinung des Kantons Thurgau an, wonach die Maximalgrenze neu bei CHF 12'000 festgelegt werden solle und nicht wie vom Bundesrat geplant bei CHF 4'000. Die Situation für die aus- und weiterbildungswilligen Steuerpflichtigen würde - so der Regierungsrat des Kantons Uri - ansonsten eher schlechter als besser sein als heute.

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