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Aktuelles zu Steuern von Bund und Kantonen

Automatischer Informationsaustausch Schweiz-EU

19.03.2015
Die Schweiz und die EU haben ein Abkommen zur Einführung des globalen Standards für den automatischen Informationsaustausch in Steuersachen paraphiert. Die Schweiz und die 28 EU-Länder beabsichtigen, ab 2017 Kontodaten zu erheben und ab 2018 auszutauschen, nachdem die nötigen Rechtsgrundlagen geschaffen wurden. Mit der Umsetzung des globalen Standards leisten die Schweiz und die EU einen wichtigen Beitrag zur Verhinderung von Steuerhinterziehung.

Ersatz für Zinsbesteuerungsabkommen

Das Abkommen über den automatischen Informationsaustausch (AIA) in Steuersachen ersetzt das seit 2005 geltende Zinsbesteuerungsabkommen mit der EU und gilt für alle 28 EU-Mitgliedländer. Der globale AIA-Standard der OECD wurde vollständig in das neue Abkommen aufgenommen. Das AIA-Abkommen ist reziprok, das heisst die EU-Mitgliedländer übernehmen beim Austausch von Kontoinformationen gegenüber der Schweiz die gleichen Verpflichtungen wie umgekehrt. Vom bestehenden Zinsbesteuerungsabkommen wurde die Quellensteuerbefreiung von grenzüberschreitenden Zahlungen von Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren zwischen verbundenen Unternehmen übernommen.

Inkrafttreten per 1.1.2017 angestrebt

Das Abkommen wird ergänzt durch eine gemeinsame Erklärung der Vertragsparteien, dass ein Inkrafttreten des Abkommens am 1. Januar 2017 angestrebt wird. Dies entspricht der Erklärung des Bundesrates vom Herbst 2014 an den Präsidenten des Global Forum, wonach die schweizerische Regierung beabsichtige, den AIA 2017 mit einem ersten Datenaustausch im Jahr 2018 einzuführen. Bisher haben sich rund 100 Länder, darunter alle wichtigen Finanzplätze, zur Übernahme dieses globalen Standards bekannt.Das Abkommen entspricht dem vom Bundesrat am 8. Oktober 2014 verabschiedeten Verhandlungsmandat. Eine formelle Verknüpfung mit anderen Steuer- und Finanzfragen ist bei der Einführung des globalen Standards nicht möglich. Hingegen hat die EU-Kommission ihre Mitgliedländer auf die Bedeutung und deren eigenes Interesse an einer Vergangenheitsregularisierung vorgängig zur Einführung des AIA hingewiesen. Verschiedene EU-Mitgliedstaaten haben in den letzten Jahren Regularisierungsprogramme lanciert oder verstärkt weiter geführt. Als Beispiel kann die straflose Selbstanzeige in Deutschland genannt werden. Nachdem am 23. Februar 2015 mit Italien eine Einigung in Steuerfragen unterzeichnet werden konnte, kann die Vergangenheitsregularisierung mit den Nachbarstaaten und den wichtigsten EU-Mitgliedstaaten als weitgehend gelöst betrachtet werden.

Genehmigung der Räte nötig – fakultatives Referendum

Die Unterzeichnung soll in den kommenden Wochen erfolgen. In der Schweiz wird das Abkommen danach den Eidgenössischen Räten zur Genehmigung unterbreitet werden. Es unterliegt dem fakultativen Referendum. Das Inkrafttreten des Abkommens 2017 steht unter dem Vorbehalt, dass die Genehmigungsprozesse in der Schweiz und in der EU bis dahin abgeschlossen sind.Gemäss Verhandlungsmandat des Bundesrates strebt die Schweiz den automatischen Informationsaustausch neben der EU auch mit den USA und weiteren Ländern an. Entsprechende Verhandlungen laufen. Mit Australien konnte am 3. März 2015 eine erste Vereinbarung unterzeichnet werden.

Fahrkostenabzug bei Bundessteuer ab 1.1.2016 beschränkt auf 3000 Franken

10.03.2015
Unselbstständig Erwerbende dürfen bei der direkten Bundessteuer künftig maximal 3000 Franken für berufsbedingte Fahrkosten vom steuerbaren Einkommen abziehen. Als Folge des neuen Gesetzes zu Finanzierung und Ausbau der Eisenbahninfrastruktur (FABI) hat das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) die Berufskostenverordnung auf den 1. Januar 2016 entsprechend angepasst.

Änderung aufgrund FABI

In der Volksabstimmung vom 9. Februar 2014 wurde der Bundesbeschluss über die Finanzierung und den Ausbau der Eisenbahninfrastruktur (FABI) angenommen. Als eine von mehreren Massnahmen zur Speisung des Bahninfrastrukturfonds wird der Abzug der berufsbedingten Fahrkosten bei der direkten Bundessteuer vom steuerbaren Einkommen begrenzt: Künftig können unselbstständig Erwerbende notwendige Fahrkosten noch bis maximal 3000 Franken geltend machen.Zur Umsetzung dieses Entscheids hat das EFD die Verordnung über den Abzug von Berufskosten der unselbständigen Erwerbstätigkeit bei der direkten Bundesteuer auf den 1. Januar 2016 angepasst. Die Neuerung gilt sowohl für die Fahrkosten der privaten als auch der öffentlichen Verkehrsmittel.

Anpassung auf kantonaler Ebene

Mit der Annahme von FABI können auch die kantonalen Gesetze angepasst werden. Das geänderte Steuerharmonisierungsgesetz erlaubt den Kantonen, für den Abzug der Fahrkosten einen Maximalbetrag festzusetzen. Die maximale Höhe dieses Abzugs wird von den Kantonen einzeln bestimmt.

Automatischer Informationsaustausch mit Australien

03.03.2015
Die Schweiz und Australien haben in Canberra eine gemeinsame Erklärung zur Einführung des gegenseitigen automatischen Informationsaustauschs in Steuersachen unterzeichnet. Es handelt sich um die erste Erklärung dieser Art, welche die Schweiz mit einem Partnerstaat abschliesst. Die Schweiz und Australien beabsichtigen ihrer Verpflichtung gegenüber dem Global Forum entsprechend, die Daten ab 2017 zu erheben und ab 2018 auszutauschen, nachdem in beiden Staaten die nötigen Rechtsgrundlagen geschaffen wurden.Die von der Schweiz und Australien unterzeichnete Erklärung erfüllt die Kriterien, die der Bundesrat in den Verhandlungsmandaten vom 8. Oktober 2014 festgelegt hat. Neben der EU und den USA betreffen die Verhandlungen in einer ersten Phase einzelne weitere Länder, mit denen enge Wirtschaftsbeziehungen bestehen und die ihren Steuerpflichtigen hinlängliche Möglichkeiten zur Regularisierung bieten. Australien entspricht diesem Profil.Rechtlich gesehen werden die beiden Staaten den automatischen Informationsaustausch gestützt auf die multilaterale Vereinbarung der zuständigen Behörden über den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten (Multilateral Competent Authority Agreement; MCAA) vornehmen. Das MCAA basiert auf dem von der OECD entwickelten internationalen Standard zum Informationsaustausch. Anlässlich des Global Forum vom vergangenen Oktober in Berlin haben sich fast 100 Staaten zur Übernahme des Standards und dem ersten Informationsaustausch auf dieser Basis ab 2017 oder 2018 bekannt.Die gemeinsame Erklärung hält fest, dass beide Parteien die im anderen Staat geltenden Vertraulichkeitsbestimmungen in Steuersachen als ausreichend erachten. Des Weiteren hat Australien ein Regulierungsverfahren für seine Steuer­pflichtigen bereitgestellt. Schliesslich hat sich Australien auch zu Gesprächen über eine Verbesserung des Marktzutritts für Schweizer Finanzdienstleister bereiterklärt.Nach dieser Unterzeichnung wird das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) eine Vernehmlassungsvorlage zur Einführung des automatischen Informationsaus­tauschs in Steuersachen mit Australien vorbereiten. Der entsprechende Bundesbeschluss wird den eidgenössischen Räten zur Genehmigung vorgelegt.

Weitere Informationen zum Thema

Stempelabgaben

27.02.2015
Das Team Dokumentation und Steuerinformation der ESTV hat den Artikel zu den eidgenössischen Stempelabgaben aus dem Dossier Steuerinformationen aktualisiert und auf den Gesetzesstand vom 1.1.2015 gebracht. Sie können den Beitrag unter dem folgenden Link abrufen:Der Artikel «Die eidgenössischen Stempelabgaben» gibt einen Überblick über Gegenstand und Erhebung der Emissions- und Umsatzabgabe sowie der Abgabe auf Versicherungsprämien. Ausserdem werden die verschiedenen Gesetzesrevisionen dargestellt.

Zeitliche Bemessung der Steuer

27.02.2015
Das Team Dokumentation und Steuerinformation der ESTV hat das Dossier zur zeitlichen Bemessung der Steuer aus dem Dossier Steuerinformationen aktualisiert und auf den Gesetzgebungsstand vom 1.1.2015 gebracht. Sie können es unter dem folgenden Link herunterladen:Der Beitrag erklärt die Grundzüge der zeitlichen Steuerberechnung und insbesondere das heute geltende System der einjährigen Postnumerando-Besteuerung.

Rückkaufsfähige Kapitalversicherungen der Säule 3b 2015

25.02.2015
Die Liste, welche die ESTV mittels eines Rundschreibens veröffentlicht hat, enthält sämtliche sich auf dem Markt befindlichen Versicherungsprodukte der Säule 3b, welche der Eidg. Steuerverwaltung zur Beurteilung hinsichtlich der einkommenssteuerrechtlichen Privilegierung gemäss DBG 20 Abs. 1 lit. a und DBG 24 lit. b vorgelegt wurden.Direkt zur Liste der rückkaufsfähigen Kapitalversicherungen der Säule 3b - Stand: 31.12.2014

Steuerlich anerkannte Vorsorgeprodukte der Säule 3a 2015

25.02.2015
Die Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV hat mit einem Rundschreiben die neue Liste der Anbieter von anerkannten Vorsorgeprodukten der gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a) mit Stand vom 31.12.2014 veröffentlicht.Auf dieser Liste sind sämtliche Anbieter aufgeführt, welche der Eidgenössischen Steuerverwaltung Produkte der Säule 3a zur Beurteilung hinsichtlich der einkommenssteuerrechtlichen Privilegierung gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. e DBG vorgelegt haben und deren Produkte im Sinne von Art. 1 Abs. 4 BVV 3 anerkannt wurden.Direkt zur Liste

Steuerstrafrecht - Anpassungen an den allgemeinen Teil des StGB treten auf den 1.1.2017 in Kraft

25.02.2015
Der Bundesrat hat heute das Inkrafttreten der Anpassung des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) und des Steuerharmonisierungsgesetzes (StHG) an die Allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuches (StGB) auf den 1. Januar 2017 festgelegt. National- und Ständerat hatten das Gesetz am 26. September 2014 verabschiedet.Der aktuelle Wortlaut der Bestimmungen im DBG und im StHG über die Verfolgungsverjährung, die Vollstreckungsverjährung sowie die Vergehenssanktionen widerspiegelt seit längerer Zeit nicht mehr das heute geltende Recht. Dies ist auf verschiedene Revisionen des Allgemeinen Teiles des Strafgesetzbuches zurückzuführen. Das geltende Recht lässt sich im DBG und im StHG nur herauslesen, wenn die Umrechnungsnorm von Artikel 333 StGB beigezogen wird.Die Bestimmungen zur Verfolgungsverjährung sollen das heute geltende Recht abbilden, das keine Unterbrechung und keinen Stillstand kennt. Zudem kann die Verfolgungsverjährung nicht mehr eintreten, wenn ein erstinstanzliches (verurteilendes) Urteil gefällt worden ist. Die Länge der Verfolgungsverjährungsfrist bei den Übertretungen im DBG und StHG haben National- und Ständerat auf 10 Jahre festgelegt.Neben diesem Hauptpunkt wurden auch die Vergehenssanktionen im DBG und StHG an die Allgemeinen Bestimmungen des StGB angepasst, und bei der Vollstreckungsverjährung wurde eine Präzisierung im DBG eingeführt. Schliesslich wurde die Gelegenheit genutzt, um einige rein formelle Korrekturen in beiden Gesetzen vorzunehmen. Für die Steuerpflichtigen bedeuten diese Gesetzesänderungen eine Wiederherstellung der Rechtssicherheit.<hr/><i>Quelle: Medienmitteilung der ESTV vom 25.02.2015</i>

MWST: Botschaft zur Teilrevision des Mehrwertsteuergesetzes veröffentlicht (mit Kommentar)

25.02.2015

Die Katze (oder besser das Kätzchen) ist aus dem Sack! Der Bundesrat hat an seiner heutigen Sitzung die Botschaft zu einer Teilrevision des Mehrwertsteuergesetzes MWSTG verabschiedet. Die vom Bundesrat nun vorgeschlagene Teilrevision umfasst verschiedene Änderungen, namentlich in den Bereichen Steuerpflicht, Steuersätze und -ausnahmen, Verfahren und Datenschutz. Der Bundesrat beabsichtigt mit der Revision zudem, mehrwertsteuerbedingte Wettbewerbsnachteile von inländischen Unternehmen gegenüber ihren ausländischen Konkurrenten zu beseitigen. Die Teilrevision des MWSTG bringe für die Mehrzahl der inländischen Unternehmen steuerlich keine wesentlichen Änderungen, wie der Bundesrat festhält.

DBA Italien - Änderung

24.02.2015
Die Schweiz und Italien haben in Mailand ein Änderungsprotokoll zum Doppelbesteuerungsabkommen und eine Roadmap für die Weiterführung des Finanz- und Steuerdialogs unterzeichnet. Die Einigung soll die Regularisierung von unversteuerten Geldern vor der Einführung des automatischen Informationsaustausches erleichtern.

OECD-Regelung bezüglich Informationsaustausch auf Anfrage

Das Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) Schweiz-Italien wird mit einem Protokoll ergänzt, das den OECD-Standard für den Informationsaustausch auf Anfrage vorsieht. Es soll nach der Inkraftsetzung für Tatbestände ab sofort anwendbar sein. Das Protokoll wird den Eidgenössischen Räten zur ordentlichen Genehmigung vorgelegt werden und unterliegt dem fakultativen Referendum.

Roadmap zur Weiterführung des Steuerdialogs

Nebst dem Änderungsprotokoll zum DBA haben die beiden Minister auch eine Roadmap für die Weiterführung des Finanz- und Steuerdialogs unterzeichnet. Die Roadmap enthält eine klare, politische Verpflichtung zu mehreren wichtigen Punkten der bilateralen Beziehungen im Steuer- und Finanzbereich. Zu allen Punkten wurden verbindliche Eckwerte vereinbart oder ein Arbeitsplan für das weitere Vorgehen aufgestellt.Die Roadmap umfasst eine Verbesserung des Grenzgängerabkommens, die bis Mitte 2015 finalisiert sein soll. Zudem sollen italienische Steuerpflichtige mit einem Konto in der Schweiz zu gleichen Bedingungen am italienischen Selbstanzeigeprogramm teilnehmen können wie solche in Italien oder in anderen Ländern. Beide Staaten können Gruppenersuchen gemäss OECD-Standard stellen, um Personen zu identifizieren, die unversteuerte Vermögenswerte verschleiern wollen.Im Weiteren legt die Roadmap das weitere Vorgehen für die Streichung der Schweiz von schwarzen Listen in Italien fest und bekräftigt den Willen zur Aufnahme von Gesprächen für einen besseren Marktzutritt für Finanzdienstleister. Grundsätzlich wird festgehalten, dass Finanzinstitute und deren Mitarbeitende für Steuerdelikte ihrer Kunden nicht verantwortlich sind. Zudem sollen für die italienische Enklave Campione d'Italia Lösungen für die offenen Steuerfragen erarbeitet werden.

Weitere Informationen zum Thema


Quelle: Medienmitteilung des EFD vom 23.2.2015