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Aktuelles zu Steuern von Bund und Kantonen

Artikel mit Schlagwort Einkommenssteuer

Bonuszahlungen – steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Folgen

27.01.2012
Bonuszahlungen an Arbeitnehmer werden meistens auf Grund der anfangs Jahr ermittelten Zahlen des letzten Geschäftsjahres zugesprochen. Eine Bonuszahlung wird bei KMUs im Rahmen der Geschäftsabschlussarbeiten zudem benutzt, um die Steuerbelastung der Gesellschaft zu steuern.

Deklaration im Lohnausweis

Bonuszahlungen stellen unregelmässige Leistungen dar, welche bei ganzjährigem Arbeitsverhältnis als Bestandteil des Lohnes in Ziff. 1 des Lohnausweises ausgewiesen werden müssen. Bei einem unterjährigen Arbeitsverhältnis sowie bei Zuzug in bzw. Wegzug aus der Schweiz ist eine Bonuszahlung unter Ziff. 3 des Lohnausweises als unregelmässige Leistung aufzuführen. Bei internationalen Sachverhalten ist die separate Deklaration wichtig, da ansonsten eine einmalige Bonuszahlung bei der Steuerberechnung fälschlicherweise zusammen mit dem Lohn auf ein Jahr umgerechnet wird.

Deklaration in zeitlicher Hinsicht

Bonuszahlungen sind grundsätzlich im Lohnausweis desjenigen Steuerjahres aufzuführen, in welchem der Arbeitnehmer einen festen Rechtsanspruch darauf erwirbt und dieser nicht gefährdet ist. Dies ist in der Regel dann der Fall, wenn der Arbeitgeber eine Bonuszahlung zugesprochen oder ausgerichtet hat. Aus steuerlicher Sicht kann es somit unter Umständen irrelevant sein, in welchem Steuerjahr die Bonuszahlung effektiv ausbezahlt wird. Ist die Höhe einer vereinbarten Bonuszahlung Ende Jahr noch ungewiss, ist sie grundsätzlich erst im Lohnausweis des darauffolgenden Jahres, in welchem die Auszahlung erfolgt, aufzuführen. Das gilt insbesondere für gewinn- bzw. umsatzabhängige Boni. Demgegenüber können im Rahmen der Jahresabschlussbuchungen unter anderem Lohnnachzahlungen verbucht werden, welche sich gewinnmindernd auf das entsprechende Steuerjahr auswirken. Solche Nachbuchungen sind im Lohnausweis des vergangenen Steuerjahres aufzuführen, auch wenn die Auszahlung erst im nachfolgenden Steuerjahr erfolgt.

Sozialversicherungsrechtliche Folgen

Bonuszahlungen stellen einen Lohnbestanteil dar und unterliegen zusammen mit dem normalen Lohn grundsätzlich den üblichen sozialversicherungsrechtlichen Abgaben. In der Regel sind die entsprechenden Abgaben im Zeitpunkt der Auszahlung zu leisten. Tritt ein Arbeitnehmer jedoch vor der Auszahlung aus, ist das Austrittsdatum massgebend. Dies gilt unabhängig von der steuerrechtlich korrekten Deklaration, weshalb die steuerrechtliche und sozialversicherungsrechtliche Deklaration von Bonuszahlungen in zeitlicher Hinsicht divergieren können. Von den Sozialversicherungen hingegen befreit sind Dividendenzahlungen. Diese werden zudem privilegiert besteuert. Sie stellen deshalb eine attraktive Alternative zu einem Bonus dar.

Empfehlung

Die korrekte Deklaration und Verbuchung von Bonuszahlungen im Lohnausweis kann sich unter Umständen erheblich auf die Steuerbelastung des Arbeitgebers aber auch des Arbeitnehmers auswirken. In welchem Steuerjahr eine Bonuszahlung zu deklarieren ist, hängt von der konkreten Situation im Einzelfall ab. Bei KMUs stellt die Auszahlung einer Dividende anstelle eines Bonus zudem häufig eine attraktive Variante dar. Aus diesem Grund sind Bonuszahlungen aus arbeits- und steuerrechtlicher Sicht mit einem Steuerberater zu analysieren.
Quelle: GHR TaxPage Januar 2012. Die GHR TaxPage beinhaltet keine Rechts- oder Steuerberatung. Publikation mit freundlicher Genehmigung der GHR Rechtsanwälte AG, Bern Muri und Zürich, www.ghr.ch

SZ - Steuerfuss der Gemeinden 2012

19.01.2012
Der Kanton Schwyz hat heute eine Tabelle mit den Steuerfüssen 2012 sämtlicher Gemeinden veröffentlicht.

Details zu den Tabellen der Steuerfüsse 2012 im Kanton Schwyz

Aus den Tabellen ist einerseits der Gesamtsteuerfuss natürlicher Personen mit römisch katholischer sowie evangelisch reformierter Kultussteuer (Kirchensteuer) zu sehen. Weiter auch der Gesamtsteuerfuss für juristische Personen.In einer Detailübersicht sind die Steuerfüsse weiter aufgegliedert und es wird auch eine Aussage über die Gesamtsteuerbelastung der Steuerpflichtigen getroffen.

Weitere Informationen zum Thema

 

SZ - Steuerstatistiken 2007 und 2008 erschienen

28.11.2011
Die Steuerverwaltung des Kantons Schwyz hat die Steuerstatistik der Jahre 2007 und 2008 veröffentlicht. Die Statistik, die seit 1981 erscheint, enthält Daten zur Besteuerung natürlicher und juristischer Personen im Kanton Schwyz.

Direkt zu den jeweiligen Statistiken

ZH - Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen

17.11.2011
Der Regierungsrat des Kantons Zürich beantragt dem Kantonsrat, das kantonale Steuergesetz an das Bundesgesetz über die Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen anzupassen. Gemäss den neuen, ab 2013 geltenden Vorgaben des Bundesrechts werden Mitarbeiteraktien und börsenkotierte Mitarbeiteroptionen, die frei verfügbar oder ausübbar sind, beim Erwerb besteuert. Nicht börsenkotierte und gesperrte Mitarbeiteroptionen werden dagegen neu bei der Ausübung besteuert.

Praktische Richtlinien werden abgelöst

Bisher war es im Steuergesetz nicht ausdrücklich geregelt, wann Mitarbeiteraktien und Mitarbeiteroptionen mit einer Verfügungssperre oder mit anderen Bedingungen versteuert werden müssen. In der Praxis gab es jedoch Richtlinien, so im Kanton Zürich ein Merkblatt des Steueramtes. Gemäss der von den eidgenössischen Räten im Dezember 2010 beschlossenen Vorgabe werden die frei verfügbaren und die gesperrten Mitarbeiteraktien wie bis anhin zum Zeitpunkt des Erwerbs besteuert. Wegen der mangelnden Verfügbarkeit gesperrter Mitarbeiteraktien wird der Verkehrswert der Aktien mit einem Diskont von jährlich 6 Prozent während maximal zehn Jahren reduziert. Bei börsenkotierten Mitarbeiteroptionen, die frei verfügbar oder ausübbar sind, wird der erzielte geldwerte Vorteil ebenfalls zum Zeitpunkt des Erwerbs besteuert. Hingegen werden die nicht börsenkotierten und die gesperrten Mitarbeiteroptionen neu zum Zeitpunkt der Ausübung besteuert. Dadurch müssen diese nicht mehr nach komplizierten finanzmathematischen Formeln bewertet werden.

Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen bei Internationalen Sachverhalten

Geregelt werden auch jene Fälle, in denen die Besitzer von nicht börsenkotierten oder gesperrten Mitarbeiteroptionen zwischen dem Erwerb und der Ausübung der Option in verschiedenen Ländern wohnhaft und tätig sind. War der Begünstigte während eines Teils dieser Zeit in der Schweiz wohnhaft, kommt der Schweiz ein anteilsmässiges Besteuerungsrecht zu. Dieser Anteil entspricht der Dauer der in der Schweiz ausgeübten Tätigkeit der Mitarbeitenden gemessen an der gesamten Zeitspanne zwischen Optionserwerb und Entstehen des Ausübungsrechts. Sofern der Begünstigte im Ausübungszeitpunkt im Ausland lebt, hat das schweizerische Unternehmen die anteilsmässige Quellensteuer abzuliefern. Im Kanton Zürich soll diese 20% betragen (Staats- und Gemeindesteuern).

Finanzielle Auswirkungen unklar

Insgesamt entstehen durch die Änderung keine neuen Steuertatbestände. Die finanziellen Auswirkungen der Revision sind mangels statistischer Grundlagen nicht voraussehbar. Der Regierungsrat rechnet aber nicht damit, dass die Revision zu Minder- oder Mehreinnahmen führt, die ins Gewicht fallen.

Einkommenssteuer in Bund und Kantonen - ESTV veröffentlicht aktualisierte Broschüre

03.10.2011
Die ESTV hat im Rahmen ihres Dossiers «Steuerinformationen» die aktualisierte Dokumentation zur Einkommenssteuer natürlicher Personen im Bund und in den Kantonen veröffentlicht. Das Dossier, das einen Überblick über die Besteuerung des Einkommens im Bund und in den Kantonen bietet, befindet sich nun auf dem Gesetzgebungsstand vom 1.1.2011. Die Dokumentation ist in einer Zusammenfassung sowie vollständig abrufbar.

Direkt zu den Broschüren

AG - Teilrevision des Steuergesetzes - Kommission für weitere Entlastungen und Einbezug der JP

30.09.2011
Die Kommission für Volkswirtschaft und Abgaben (VWA) des Grossen Rates des Kantons Aargau sieht im Rahmen der Teilrevision des Steuergesetzes Entlastungen von 235 Millionen Franken bei den Kantonssteuern vor. Der Regierungsrat beantragte bloss Entlastungen von 90 Millionen Franken. Im Gegensatz zum Regierungsantrag will eine Mehrheit der Kommission auch die juristischen Personen in die Revision einbeziehen.Die grossrätliche Kommission VWA hat der Revision des Steuergesetzes in erster Lesung mit knapper Mehrheit zugestimmt.  Die Anträge der Kommission führen zu Entlastungen in der Höhe von
  • rund 235 Millionen Franken bei den Kantonssteuern und
  • 199 Millionen Franken bei den Gemeindesteuern.
Von diesen Entlastungen betreffen in Bezug auf den Kanton rund 188 Millionen Franken die natürlichen und rund 47 Millionen Franken die juristischen Personen. Der Regierungsrat beantragte in seiner Vorlage Entlastungen in der Höhe von rund 90 Millionen Franken je für den Kanton und die Gemeinden.

Steuersenkungen für Familien und Mittelstand gefordert, aber auch Entlastungen für juristische Personen

Schwerpunkt der regierungsrätlichen Vorlage waren steuerliche Entlastungen für den Mittelstand und für Familien sowie der jährliche Ausgleich der kalten Progression.Die Kommission hat diese Anliegen positiv aufgenommen und unterstützt.In Bezug auf den Kinderabzug, die Einkommenssteuer und die Vermögenssteuer hat sich eine Kommissionsmehrheit für weiterreichende Entlastungen ausgesprochen als vom Regierungsrat beantragt. Darüber hinaus hat sie unter anderem eine Erhöhung des Versicherungs- und Sparzinsenabzugs beschlossen sowie eine Reduktion der Gewinnsteuer für die juristischen Personen. Des Weiteren soll der Kapitalsteuertarif auf 0,75 Promille festgelegt werden (geltendes Recht: 1,25 Promille).Die Kommission hat die Frage einer etappierten Inkraftsetzung der Steuergesetzrevision eingehend diskutiert und den Regierungsrat damit beauftragt, diesbezüglich auf die zweite Lesung einen Vorschlag auszuarbeiten.Der Grosse Rat wird die Teilrevision des Steuergesetzes voraussichtlich im November 2011 beraten.

Steuerbelastung 2010 in den Hauptorten der Kantone

26.07.2011
Die eidgenössische Steuerverwaltung ESTV hat letzte Woche die neuen Statistiken zu Steuerbelastung in den Kantonshauptorten veröffentlicht.Die alljährlich erscheinende Publikation informiert über die Steuerbelastung 2010 der natürlichen und juristischen Personen und zeigt einerseits die Belastung in den Kantonshauptorten und andererseits diejenige bei der direkten Bundessteuer. Da die Berechnungsmethode nicht geändert hat, sind die Werte mit denjenigen des Vorjahres vergleichbar.

Zum Inhalt der Publikation Steuerbelastung 2010 in den Hauptorten der Kantone

Die Publikation der ESTV zeigt die Steuerbelastungsunterschiede in folgenden Bereichen auf:
  • Steuerbelastung des Bruttoeinkommens einer ledigenPerson
  • Steuerbelastung des Bruttoeinkommens einer verheirateten Person (ohne und mit 2 Kindern)
  • Steuerbelastung des AHV- und Pensionskasseneinkommens eines verheirateten Rentners
  • Reinvermögen einer verheirateten Person ohne Kinder

Zu den Steuerbelastungstabellen

Weitere Informationen zum Thema

  • [intlink id="steuerbelastung-2010-in-den-gemeinden" type="post"]Steuerbelastung in der Schweiz, Natürliche Personen nach Gemeinden[/intlink]
  • Steuerrechner der ESTV
  • [intlink id="index-der-steuerausschopfung-2011-in-den-kantonen" type="post"]Steuerausschöpfungsindex der Eidgenössischen Finanzverwaltung (EFV)[/intlink]

BE - Regierungsrat droht mit Unterstützung der Initiative «Faire Steuern - Für Familien»

10.06.2011
Der Regierungsrat des Kantons Bern hält gemäss seiner gestrigen Mitteilung an seinem Antrag zur Initiative «Faire Steuern - Für Familien» fest. Er beantragt dem Grossen Rat, den Stimmbürgerinnen und Stimmbürgern seinen Gegenvorschlag zur Annahme zu empfehlen.

Für Wiedererhöhung der Tarife und Erhöhung der Kinderabzüge - gegen Abschaffung der Pauschalbesteuerung

Der Regierungsrat unterstützt die von der Initiative vorgesehene Wiedererhöhung der Einkommens- und Vermögenssteuertarife sowie die weitere Erhöhung der Kinderabzüge. Aus standortpolitischen Gründen spricht er sich jedoch nicht für die Aufhebung, sondern für eine Verschärfung der Aufwandbesteuerung aus.  Zudem will er die erst vor einem Jahr beschlossene Anpassung bei der Vermögenssteuerbremse nicht rückgängig machen.

Regierung droht mit der Unterstützung der Initiative

Der Gegenvorschlag des Regierungsrates hätte für den Kanton Mehreinnahmen von voraussichtlich 70 Millionen Franken, für die Gemeinden solche von 37 Millionen Franken zur Folge. Die vorberatende Kommission unterbreitet dem Grossen Rat einen eigenen Gegenvorschlag. Dieser sieht Mindereinnahmen von ungefähr 13 Millionen Franken (Kanton) bzw. 7 Millionen Franken (Gemeinden) vor.Sollte der Grosse Rat den regierungsrätlichen Gegenvorschlag nicht unterstützen, will sich die Regierung im weiteren politischen Prozess aus finanzpolitischen Gründen für die Initiative aussprechen.

BE - Gegenvorschlag der Kommission - Keine Erhöhung der Einkommens- und Vermögenssteuern - Pauschalbesteuerung soll beibehalten werden

18.05.2011
Die vorberatende Kommission zur Initiative «Faire Steuern - Für Familien» unterbreitet dem Grossen Rat einen eigenen Gegenvorschlag. Dieser sieht anstelle der Abschaffung eine Verschärfung der Regeln für die Pauschalbesteuerung vor und enthält wie die Initiative eine Erhöhung der Kinderabzüge. Anders als der Regierungsrat will die Kommission aber keine Aufhebung der vom Grossen Rat mit der Steuergesetzrevision 2011/12 beschlossenen Steuersenkungen.Die Initiative «Faire Steuern - Für Familien» wurde im Anschluss an die Steuergesetzrevision 2011/12 lanciert und verlangt im Wesentlichen, dass die dazumal beschlossenen Entlastungen bei den Einkommens- und Vermögenssteuertarifen sowie Anpassungen bei der Vermögenssteuerbremse rückgängig gemacht werden. Im Gegenzug soll der vom Grossen Rat von 6'300 Franken auf 7'000 Franken erhöhte Kinderabzug weiter auf 8'000 Franken erhöht werden. Die Initiative verlangt schliesslich auch die Aufhebung der Aufwandbesteuerung.

Vorschlag des Regierungsrates

Der Regierungsrat hatte dem Grossen Rat im April 2011 beantragt, einen Gegenvorschlag zu beschliessen. Der Vorschlag des Regierungsrates sieht ebenfalls ein Rückkommen auf die beschlossenen Steuersenkungen im Bereich der Vermögens- und Einkommenssteuertarife sowie die Erhöhung des Kinderabzugs vor. Der Regierungsrat lehnte jedoch die verlangte Abschwächung der Vermögenssteuerbremse und die geforderte Aufhebung der Aufwandbesteuerung aus standortpolitischen Gründen ab. Anstelle einer Aufhebung schlug der Regierungsrat eine Verschärfung der Aufwandbesteuerung vor.

Abweichender Gegenvorschlag zur Initiative der vorberatenden Kommission

Die vorberatende Kommission hat nun ebenfalls beschlossen, der Initiative einen Gegenvorschlag gegenüberzustellen. In Übereinstimmung mit dem Gegenvorschlag der Regierung schlägt sie anstelle der Aufhebung der Aufwandbesteuerung eine Verschärfung vor und will auf die geforderte Abschwächung der Vermögenssteuerbremse verzichten. Ebenso ist eine Erhöhung des Kinderabzugs auf 8'000 Franken vorgesehen. Der Gegenvorschlag der vorberatenden Kommission enthält darüber hinaus keine weiteren Elemente. Auf die von der Initiative verlangte und im Gegenvorschlag der Regierung vorgesehene Aufhebung der Steuergesetzrevision 2011/12 beschlossenen Steuersenkungen bei der Einkommens- und Vermögenssteuer verzichtet die vorberatende Kommission also. 

BE - Steuerstatistiken

04.05.2011