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Aktuelles zu Steuern von Bund und Kantonen

Artikel mit Schlagwort Steuergesetzrevision

GR - Zweiter Teil der Revision des StG tritt am 1.1.2011 in Kraft

18.11.2010
Der Regierungsrat des Kantons Graubünden hat den zweiten Teil der im Juni 2009 beschlossenen Revision des kantonalen Steuergesetzes auf den 1. Januar 2011 in Kraft gesetzt. Dieser betrifft die Unternehmenssteuerreform II. In der direkten Bundessteuer tritt dieser Bereich ebenfalls am 1. Januar 2011 in Kraft. Damit kann eine Gleichschaltung zwischen Bund und Kanton sichergestellt werden.Bei dieser Steuerreform geht es im Wesentlichen darum, dass die Liquidation einer Personengesellschaft privilegiert besteuert wird, wenn die selbständige Erwerbstätigkeit nach dem vollendeten 55. Altersjahr oder wegen Unfähigkeit zur Erwerbstätigkeit infolge Invalidität aufgegeben wird. Darüber hinaus werden die Steuern bei der Verpachtung eines Unternehmens, bei der Überführung einer Liegenschaft ins Privatvermögen und bei Erbteilungen aufgeschoben.

Zweiter Teil der Teilrevision vom 18. Juni 2009

Der Grosse Rat hatte am 18. Juni 2009 die Teilrevision des kantonalen Steuergesetzes beschlossen. Die Regierung setzte den ersten Teil der Vorlage auf den 1. Januar 2010 in Kraft. Dabei wurden unter anderem die Kinderabzüge erhöht und die Gewinnsteuer juristischer Personen von 7% auf 5.5% reduziert.

Weitere Informationen zum Thema

Geänderte Bestimmungen dieses zweiten Teils der Steuerreform

AG - Regierung eröffnet Anhörungsverfahren für Steuergesetzrevision 2013

08.11.2010
Der Regierungsrat des Kantons Aargau hat betreffend die von ihm geplante Steuergesetzrevision 2013 eine Anhörung eröffnet. Der Regierungsrat plant, mit der Revision des Steuergesetztes eine steuerliche Entlastung des Mittelstandes zu erreichen.Mit der neuen Revision sollen unter Anderem auch der Kinderabzug und der Kinderbetreuungskostenabzug erhöht, die Vermögenssteuer moderat gesenkt sowie der Tarif für Kapitalzahlungen aus der beruflichen Vorsorge reduziert werden. Der Ausgleich der kalten Progression, das heisst die Anpassung der Tarife und Abzüge an die Teuerung, soll künftig jährlich erfolgen.Daneben sind einige Bestimmungen aufgrund von geändertem Bundesrecht, neueren Gerichtsentscheiden oder aufgrund von in der Praxis erkanntem Verbesserungspotenzial zu modifizieren.Die Anhörung des Regierungsrates dauert bis Ende Januar 2011. Die Inkraftsetzung des geänderten Steuergesetzes ist auf den 1. Januar 2013 geplant.

GR - Kleine Steuergesetzrevision 2011 unter Dach und Fach

26.10.2010
Der Grosse Rat des Kantons Graubünden hat am 19. Oktober 2010 der Teilrevision des kantonalen Steuergesetzes (StG) zugestimmt.Gegenüber der Botschaft hat der Grosse Rat nur eine Bestimmung geändert: In Art. 64 Abs. 1 StG wird nicht nur der Maximalsatz der Vermögenssteuer auf 1.7‰ reduziert, sondern darüber hinaus wird jede einzelne Tarifstufe um 0.1‰ reduziert. Der (nicht indexierte) Vermögenssteuer-Tarif sieht damit neu wie folgt aus:
  • 0,9‰ für die ersten CHF 70'000.-
  • 1.1‰ für die weiteren CHF 42'000.-
  • 1.4‰ für die weiteren CHF 42'000.-
  • 1.5‰ für die weiteren CHF 56'000.-
  • 1.6‰ für die weiteren CHF 70'000.-
  • 1.85‰ für die weiteren CHF 140'000.-
  • 2.15‰ für die weiteren CHF 202'000.-
  • 1.7‰ für das ganze steuerbare Vermögen, wenn dieses CHF 622'000.- übersteigt.
Die Regierung wird nach unbenutztem Ablauf der Referendumsfrist (Ende Januar 2011) verschiedene Bestimmungen rückwirkend auf den 1. Januar 2011 in Kraft setzen.Art. 3 Abs. 2 StG (Festsetzung der Steuerfüsse) wird auf den 1. Dezember 2011 in Kraft treten, damit der Grosse Rat gestützt auf diese gesetzliche Grundlage in der Dezembersession 2011 die Steuerfüsse für das Steuerjahr 2012 festlegen kann.Die Bestimmungen über die Quellensteuer sollen (mehrheitlich) auf den 1. Januar 2013 in Kraft gesetzt werden. Damit kann dann die Verlagerung der Quellensteuererhebung von den Gemeinden auf den Kanton vollzogen werden.

Weitere Informationen zur kleinen Steuergesetzrevision 2011 im Kanton Graubünden

ZH - Steuergesetzrevision 2011: Elektronische Steuererklärung soll ab 2013 möglich werden

30.09.2010
Der Regierungsrat des Kantons Zürich beantragt dem Kantonsrat eine Änderung des Steuergesetzes (StG), welche die rechtlichen Grundlagen schaffen soll, damit die Steuererklärung künftig elektronisch eingereicht werden kann. Mit weiteren vorgeschlagenen Anpassungen setzt der Regierungsrat zudem die Vorgaben des Bundes zur vereinfachten Nachbesteuerung in Erbfällen und zur straflosen Selbstanzeige um.

Elektronische Steuererklärung in den ersten Gemeinden des Kantons Zürich ab 2013

Der Regierungsrat schlägt in seiner Vorlage zur Änderung des Steuergesetzes verschiedene Bestimmungen im Bereich E-Government vor. Sie regeln den elektronischen Datenaustausch zwischen Steuerpflichtigen und Steuerbehörden. Gesetzlich verankert werden soll dabei insbesondere die Möglichkeit der elektronischen Einreichung der Steuererklärung. Weitere Bestimmungen befassen sich mit der elektronischen Erfassung, Aufbewahrung und Vernichtung von Steuerakten. Schliesslich beantragt der Regierungsrat eine gesetzliche Grundlage für ein elektronisches Verzeichnis der steuerbefreiten Institutionen; damit könnten die Steuerpflichtigen rasch abklären, ob ihre Spenden abzugsfähig sind.Es ist geplant, dass die elektronische Steuererklärung in den ersten Gemeinden ab 2013 eingeführt werden kann.

Weitere vorgeschlagene Änderung: Straflose Selbstanzeige

Bei der Anpassung des Steuergesetzes an das Bundesgesetz über die Vereinfachung der Nachbesteuerung in Erbfällen und die straflose Selbstanzeige handelt es sich um einen Nachvollzug von Bundesrecht. Das Bundesgesetz ist bereits seit dem 1. Januar 2010 in Kraft und ist seither auch für die Staats- und Gemeindesteuern direkt anwendbar. Nun sollen die Bestimmungen noch formell in das kantonale Steuerrecht überführt werden.

GR - Botschaft zur Steuergesetzrevision 2011 liegt vor

13.09.2010
Der Regierungsrat des Kantons Graubünden hat die Botschaft für die so genannt "Kleine Steuergesetzrevision 2011" vorgelegt. Die vorgeschlagenen Änderungen betreffen Regelungen in den Bereichen Quellensteuer, wo eine Zentralisierung vorgesehen wird, Anpassungen an revidierte Bestimmungen des StHG sowie Korrekturen, die auf Grund von Bundes- und Verwaltungsgerichtsentscheiden vorgenommen werden müssen.

Quellensteuer - Erhebung soll auf den Kanton verlagert werden

Für ausländische Arbeitnehmer ohne Niederlassungsbewilligung muss der Arbeitgeber die Quellensteuer in Abzug bringen und mit der jeweiligen Wohnsitzgemeinde des Arbeitnehmers abrechnen. Das Verfahren soll zentralisiert und durch EDV-Unterstützung vereinfacht werden. Der Arbeitgeber kann die Quellensteuer neu für alle Mitarbeitenden mit dem Kanton abrechnen und es werden elektronische Schnittstellen zur Verfügung stehen, welche diesen Prozess zusätzlich vereinfachen. Die Quellensteuererhebung durch den Kanton war schon Gegenstand der Bündner NFA und war in dieser Vorlage sowohl in der Vernehmlassung als auch in den parlamentarischen Beratungen weitgehend unbestritten.

Abzug von Beiträgen an politische Parteien und Kinderbetreuungsabzug

Die Einkommenssteuern für Bund, Kanton und Gemeinden werden in der gleichen Steuererklärung deklariert und gemeinsam veranlagt. Diese Parallelität macht möglichst gleiche gesetzliche Regelungen erforderlich, weshalb das kantonale Steuergesetz auch an Neuerungen im Bundessteuerrecht angepasst werden soll. Dies betrifft den Abzug für Mitgliederbeiträge und Zuwendungen an politische Parteien sowie die Neugestaltung des Kinderbetreuungsabzugs.

Revision für altrechtliche Erbvorbezüge

Des Weiteren muss der Kanton im Steuergesetz die Bestimmungen für altrechtliche Erbvorbezüge anpassen. Das Verwaltungsgericht hatte im Mai 2009 entschieden, dass das ab 2008 geltende Steuergesetz keine genügende gesetzliche Grundlage für die Besteuerung der vor 2001 ausgerichteten Erbvorbezüge bietet. In der Folge ist das Bundesgericht im Mai 2010 auf eine entsprechende Beschwerde der Regierung gegen diesen Entscheid nicht eingetreten. Bis zum Zeitpunkt des verwaltungsgerichtlichen Verdikts sind jedoch bereits zahlreiche Fälle rechtskräftig veranlagt worden. Um eine rechtsgleiche Behandlung zu erzielen, sollen diese Veranlagungen in Revision gezogen, das heisst aufgehoben werden.Die neue Regelung soll es der Steuerverwaltung ermöglichen, bereits bezahlte Steuerforderungen mit Zinsen zurückzuzahlen. Das verlangt ein vom Grossen Rat überwiesener Auftrag, der hier umzusetzen ist. Die Umsetzung bewirkt Mindereinnahmen in der Höhe von rund 5.85 Millionen Franken, welche der Kanton bereits in der Rechnung 2009 zurückgestellt hat.

Minderung der Doppelbelastung bei der Dividendenbesteuerung

Die wirtschaftliche Doppelbelastungung von Aktionär und Aktiengesellschaft wird im geltenden Recht bei qualifizierten Beteiligungen sowohl in der Einkommens- als auch in der Vermögenssteuer gemildert. Das Bundesgericht hat die Milderung der Vermögenssteuer als bundesrechtswidrig qualifiziert, was eine Streichung der entsprechenden Bestimmung erforderlich macht. Die daraus resultierenden Mehreinnahmen werden für eine geringe Herabsetzung des Maximalsatzes der Vermögenssteuer verwendet.

Weiteres Vorgehen

Das Parlament wird das Geschäft in der Oktobersession beraten. Mit Ausnahme der Bestimmungen über die Quellensteuer sollen die Änderungen bereits auf den 1.1.2011 in Kraft treten, sofern kein Referendum ergriffen wird.

Weitere Informationen zum Thema

Direkt zur Botschaft des Regierungsrates für die Steuergesetzrevision 2011
Quelle: Regierungsrat des Kantons Graubünden

OW - Regierungsrat legt Steuergesetzrevision 2011 vor

13.07.2010
Der Regierungsrat des Kantons Obwalden hat zuhanden des Kantonsrats eine Steuergesetzrevision 2011 verabschiedet, die 2011 in Kraft treten soll. Die vorgelegte Vorlage umfasst - mit Ausnahme einiger Präzisierungen des kantonalen Steuergesetzes - primär den Nachvollzug von neuem Bundesrecht (StHG). Der Regierungsrat sieht auf Grund seiner Steuerstrategie allerdings bereits heute eine nächste Steuergesetzrevision 2012.In der vom Regierungsrat vorgelegten Steuergesetzrevision geht es primär um die Umsetzung von eidgenössischem Steuerharmonisierungsrecht. Es handelt sich insbesondere um die Unternehmenssteuerreform II und die Familienbesteuerung. Darüber hinaus werden aber auch die folgenden Punkte ins kantonale Recht überführt:
  • Abschaffung der Dumont-Praxis auch im Kanton Obwalden,
  • Abzug für Zuwendungen an politische Parteien,
  • Vereinfachung der Nachbesteuerung in Erbfällen sowie die Einführung der straflosen Selbstanzeige (kleine Steueramnestie),
Darüber hinaus will der Regierungsrat auf kantonaler Ebene die Steuerpraxis vereinfachen, indem entsprechende Anpassungen und Präzisierungen im Gesetzestext vorgenommen werden.Die Inkraftsetzung ist bereits auf den 1. Januar 2011 vorgesehen. Der Kantonsrat wird die Vorlage voraussichtlich an seiner Sitzung im September 2010 behandeln. Eine obligatorische Volksabstimmung soll nicht durchgeführt werden.

Obwaldner Steuergesetzrevision 2012 mit grösserer Brisanz

Der Regierungsrat des Kantons Obwalden blickt im Rahmen der Veröffentlichung der Vorlage zur Steuergesetzrevision 2011 bereits voraus und sieht auf 2012 eine weitere Teilrevision der Steuergesetzrevision vor. Es sollen dabei vor allem auch die mittleren und unteren Einkommen entlastet werden und um weiterhin konkurrenzfähig zu bleiben, besteht zudem Handlungsbedarf bei der Unternehmensgewinnsteuer. Die Vorlage befindet sich zurzeit in Bearbeitung,eine Volksabstimmung ist im Frühjahr 2011 geplant.Der vorgeschlagene Gesetzestext ist leider im Internet bisher nicht abrufbar.

ZG - Vernehmlassung zu Steuergesetzrevision 2012 eröffnet

07.07.2010
Der Regierungsrat des Kantons Zug schlägt vor, das Steuergesetz auf 2012 zu revidieren (so genanntes 4. Revisionspaket). Er hat einen Entwurf in die Vernehmlassung gegeben (die Vernehmlassungsfrist läuft bis Oktober). Kernpunkte der geplanten Reform bilden die Umsetzung der Unternehmenssteuerreform II, Entlastungen bei den natürlichen Personen (Ausdehnung Mieterinnen-/Mieterabzug, Eigenmietwert nicht erhöhen, Erhöhung Fremdbetreuungs- und Kinderabzüge, Ausgleich der kalten Progression) und eine gestaffelte Senkung der Gewinnsteuer für Unternehmen.

Steuergesetzrevision 2012 / 4. Revisionspaket im Überblick

Umgesetzt werden neben der Unternehmenssteuerreform II auch das Bundesgesetz über die Vereinfachung der Nachbesteuerung in Erbfällen und die Einführung der straflosen Selbstanzeige, das Gaststaatgesetz und das Bundesgesetz über die steuerliche Abzugsfähigkeit von Zuwendungen an politische Parteien.Das Bundesgesetz über die steuerliche Entlastung von Familien mit Kindern führt erstmals auch bei der direkten Bundessteuer einen Fremdbetreuungskostenabzug ein, allerdings beschränkt auf Kinder bis zum 14. Altersjahr. Aus diesem Grund muss der bestehende kantonale Fremdbetreuungskostenabzug angepasst werden. Gleichzeitig soll er auf CHF 10'000.– erhöht werden. Für Kinder ab dem 15. Altersjahr soll der heutige Kinderabzug um CHF 6'000.– erhöht werden.Neu sollen alle Mieterinnen und Mieter im Kanton Zug von einem Mieterabzug profitieren können, während im Gegenzug der Eigenmietwert für mindestens weitere 5 Jahre auf dem heutigen Niveau belassen wird (Anmerkung der Redaktion: Beachten Sie hier auch die Vorhaben auf Bundesebene zur Abschaffung des Eigenmietwertes).Bei den natürlichen Personen soll die kalte Progression künftig jährlich ausgeglichen werden.Zusätzlich schlägt der Regierungsrat eine Senkung der Gewinnsteuer in drei Teilschritten vor.

Weitere Informationen zur Steuergesetzrevision 2012 im Kanton Zug

Stand dieser Publikationen: 29.06.2010.
Quelle: Regierungsrat des Kantons Zug

SO - Steuergesetzrevision 2011

20.03.2010
Aktualisiert: 04.03.2011: Das Gesetz ist per 1.1.2011 in Kraft getreten.
Der Kantonsrat hat die Teilrevision mit Beschluss vom 17. März 2010 verabschiedet. Die Referendumsfrist ist am 2. Juli 2010 unbenutzt abgelaufen.Die Revision umfasst folgende Hauptpunkte, die im Wesentlichen vom Bundesrecht vorgegeben sind:
  • Umsetzung der Unternehmenssteuerreform II (UStR II) mit
    • Milderung der wirtschaftlichen Doppelbelastung (neu Teilbesteuerung von Dividenden aus massgeblichen Beteiligungen an juristischen Personen statt Teilsatzverfahren)
    • Abbau von substanzzehrenden Steuern, insbesondere Anrechnung der Gewinnsteuer an die Kapitalsteuer von juristischen Personen und
    • Steuererleichterungen in Übergangsphasen von Personenunternehmen (Liquidation, Geschäftsaufgabe, Ersatzbeschaffung)
  • Retuschen bei der Familienbesteuerung
  • Vereinfachte Nachbesteuerung in Erbfällen und straflose Selbstanzeige
Hinzu kommt eine kleine Anzahl von Änderungen, die nicht auf das Bundesrecht zurückzuführen sind.Das revidierte Gesetz tritt am 1. Januar 2011 in Kraft (mit Ausnahme von § 145 Absatz 1 Buchstabe e).Kantonsratsbeschluss vom 17. März 2010 (KRB Nr. RG 232/2009)Botschaft und Entwurf des Regierungsrates an den Kantonsrat vom 22. Dezember 2009 (RRB Nr. 2009/2471)