Steuerseminare MWST-Seminare MWST-Rechner Eidg. Steuerverwaltung EStV

www.steuerinformationen.ch

Aktuelles zu Steuern von Bund und Kantonen

Artikel mit Schlagwort Steuergesetzrevision

GR - Teilrevision Steuergesetz 2013 vom Grossen Rat angenommen

31.08.2012
Der Grosse Rat des Kantons Graubünden hat die Teilrevision des Steuergesetzes diskutiert und angenommen. Mit der Teilrevision werden primär Anpassungen an das Bundesrecht vorgenommen. Anpassungen finden auch bei der Liegenschaftsbesteuerung und bei der Festsetzung des Steuerfusses bei der Gewinnsteuer statt. Überdies sollen die rechtlichen Grundlagen für die Einführung des elektronischen Datenverkehrs geschaffen werden.

Teilrevision Steuergesetz Graubünden – Die wichtigsten Neuerungen im Überblick

Anpassungen an das Bundessteuerrecht

Es handelt sich mehrheitlich um Anpassungen, welche den Kantonen vom Bund zwingend vorgeschrieben werden:
  • Besteuerung der Mitarbeiterbeteiligungen: Die Beteiligung von Mitarbeitenden an einer juristischen Person erfolgt vornehmlich über Aktien oder Optionen. Die Arbeitgeberin bietet diese ihren Mitarbeitern zu einem Vorzugspreis oder unentgeltlich an. Damit soll die Identifikation mit der Unternehmung gesteigert werden. Die Zuteilung von Mitarbeiteraktien oder -optionen stellt Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit dar. Bei allen Mitarbeiterbeteiligungen stellt sich die Frage, wann das Einkommen realisiert wird. Dies wird neu gesetzgeberisch geregelt.
  • Steuerbefreiung des Feuerwehrsoldes: Das Bundesrecht schreibt vor, dass der Sold der Milizfeuerwehrleute steuerfrei ist. Steuerbar bleiben dagegen Pauschalzulagen für Kader sowie Funktionszulagen. In Graubünden gilt dies schon heute. Im Bund ist der steuerfreie Sold auf einen jährlichen Maximalbetrag von Fr. 5‘000.– begrenzt. Der Maximalbetrag für die Kantonssteuer wird ebenfalls auf Fr. 5‘000.– festgelegt. Ein Sold von über Fr. 5‘000.– unterliegt bloss mit dem die Fr. 5‘000.– übersteigenden Betrag der Besteuerung. Es handelt sich um einen Freibetrag.
  • Pauschalbesteuerung: Die Pauschalbesteuerung soll auch in Zukunft beibehalten werden. Der Grosse Rat hat einen Antrag auf Abschaffung der Aufwandbesteuerung mit deutlichem Mehr abgelehnt. Die Steuergerechtigkeit und die Akzeptanz der Aufwandbesteuerung sollen verbessert werden. Das geschieht unter anderem dadurch, dass die minimale Bemessungsgrundlage (= das der Berechnung zugrunde gelegte Einkommen) im Bund auf Fr. 400‘000.– festgelegt werden soll. Die Kantone müssen ebenfalls eine minimale Bemessungsgrundlage festlegen, sind aber in der Bestimmung der Höhe frei. Die Kompetenz, diesen Betrag festzulegen, wird der Regierung übertragen.
  • Besteuerung von Lotteriegewinnen: Jeder einzelne Gewinn bis Fr. 1‘000.– ist steuerfrei und unterliegt auch nicht der Verrechnungssteuer. Der Einsatzkostenabzug beträgt 5% der einzelnen Gewinne bzw. maximal Fr. 5‘000.–. Neben diesem Betrag können keine weiteren Kosten zum Abzug gebracht werden.

Liegenschaftssteuern Graubünden

Im Kanton können die Liegenschaftensteuern heute nicht als Unterhaltskosten in Abzug gebracht werden, im Bund dagegen schon. Um diese unterschiedliche Regelung zwischen Bund und Kanton zu vermeiden, werden die Liegenschaftensteuern auch im Kanton zum Abzug zugelassen.

Grundstückgewinnsteuern Graubünden

Grundstückgewinnsteuern werden heute als Folge des gesetzlichen Pfandrechts vom Käufer vielfach sichergestellt, indem der mutmassliche Steuerbetrag auf ein Sperrkonto oder ein Klientenkonto der Urkundsperson einbezahlt wird. Solche Konten werfen praktisch keine Zinsen ab und verursachen überdies Kosten. Anstelle der Sicherstellung kann der voraussichtlich anfallende Steuerbetrag neu gleich der Kantonalen Steuerverwaltung überwiesen werden. Auf Vorauszahlungen wird ein Zins vergütet, welcher dem Vergütungszins entspricht.

Gewinnsteuer Graubünden

Im geltenden Recht darf die Differenz der Steuerfüsse der Einkommens- und der Gewinnsteuer zehn Prozentpunkte nicht übersteigen. Diese Limite wird mit der Teilrevision aufgehoben. Der Grosse Rat wird dadurch flexibler, indem er in Zukunft über den Steuerfuss – das heisst ohne eine Änderung des Steuergesetzes (Steuersatz/Tarif) – tätig werden kann. Damit wird die Voraussetzung geschaffen, um auf veränderte Verhältnisse in anderen Kantonen rasch und effizient reagieren zu können und die Attraktivität des Unternehmensstandortes Graubünden auch in Zukunft zu erhalten.

Elektronischer Verkehr

Der Kanton rüstet sich weiter für das elektronische Zeitalter und schafft die gesetzlichen Grundlagen, damit die elektronische Einreichung der Steuererklärung, die elektronische Erfassung und Aufbewahrung von Daten sowie die elektronische Rechnung/Verfügung auch in Graubünden möglich werden.

Teilrevision Steuergesetz Graubünden – Inkrafttreten

Die Regierung bestimmt das Inkrafttreten der einzelnen Bestimmungen. Mit Ausnahme der Neuerungen über die Aufwandbesteuerung und die Lotteriegewinne wird sie diese Teilrevision per 1. Januar 2013 in Kraft setzen. Vorbehalten bleibt ein allfälliges Referendum.
Quelle: Medienmitteilung der Steuerverwaltung des Kantons Graubünden

BL - Regierungsrat legt Entwurf für Änderung des Steuergesetzes vor

22.08.2012
Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft hat dem Landrat einen Entwurf zur Änderung des Steuergesetzes überwiesen. Die vorgeschlagene Gesetzesänderung bezweckt die erneute Anpassung an die Steuerharmonisierung des Bundes. Zudem soll – zur Verbesserung der Standort-Attraktivität, also als Schritt im Steuerwettbewerb – ein neuer Tarif für Kapitalleistungen aus Vorsorge eingeführt werden. Eine weitere vorgeschlagene Änderung betrifft den Rentnerabzug.

Umsetzung zwingender Vorschriften des StHG (und Entscheide des BGer) im Steuergesetz Baselland - Anpassungen im Überblick

Mit der vorgeschlagenen Änderung des Steuergesetzes sollen verschiedene, auf Bundesebene beschlossene und für die Kantone zwingende Bestimmungen des Steuerharmonisierungsgesetzes umgesetzt werden. Diese Massnahmen sind mehrheitlich bereits per 1. Januar 2013 umzusetzen.

Abzug Kinder-Drittbetreuungskosten

Dieser Abzug wird neu nur noch für Kinder bis zum Erreichen des 14. Altersjahres möglich sein. Dafür können Eltern künftig Kinderdrittbetreuungskosten bis zum Betrag von 5'500 Franken nicht nur bei Erwerbstätigkeit und Invalidität, sondern auch bei beruflicher Ausbildung geltend machen.

Abzug für Spenden an politische Parteien

Neu sind Mitgliederbeiträge und Spenden bis zum Gesamtbetrag von 10'000 Franken an politische Parteien, die im Parteienregister eingetragen sind, im Landrat vertreten sind oder bei den letzten Wahlen des Landrates mindestens 3 Prozent der Stimmen erreicht haben, abzugsfähig.

Mitarbeiterbeteiligungen, die als Lohneinkommen besteuert werden - insbes. Zeitpunkt

Als wichtigste Klarstellung gilt hier der Grundsatz, dass Mitarbeiteraktien im Zeitpunkt des Erwerbs, Mitarbeiteroptionen hingegen erst im Zeitpunkt der Ausübung als Erwerbseinkommen besteuert werden.

Besteuerung Feuerwehrsold (neu besteuert)

Im Kanton Basel-Landschaft wurde der Feuerwehrsold bereits bisher nicht besteuert. Neu wird aber klar definiert, welche Tätigkeiten unter den Begriff des Feuerwehrsoldes fallen. Zudem soll nur der Sold bis zum Betrag von 5'000 Franken pro Jahr steuerfrei sein.

Rückkaufsfähige Rentenversicherungen - Vermögensbesteuerung

Gemäss neuster Rechtsprechung des Bundesgerichtes müssen solche Versicherungen auch bei bereits laufenden Rentenzahlungen mit dem noch vorhandenen Rückkaufswert im Vermögen besteuert werden. Bisher war dies nur während der Aufschubszeit der Fall.

Kapitalleistungen aus Vorsorge - BL soll hohe Vorsorgeleistungen entlasten

Als weiterer, wichtiger Reformpunkt soll durch günstigere Tarifstufen bei der Besteuerung von grösseren Kapitalleistungen aus Vorsorge die Standortattraktivität des Kantons Basel-Landschaft im Vergleich mit den Nachbarkantonen verbessert werden. Bei Kapitalleistungen bis gegen 500'000 Franken ist der Kanton Basel-Landschaft zweifellos attraktiv. Bei betragsmässig darüber hinaus gehenden Kapitalleistungen, vor allem bei solchen über 1 Mio. Franken, gehört das Baselbiet gemäss Regierungsrat aber mit Abstand zum teuersten Kanton der Nordwestschweiz. Hier bestehe dringender Handlungs- und Korrekturbedarf, damit nicht zunehmend gute Steuerzahlerinnen und Steuerzahler den Kanton Basel-Landschaft verliessen.Die Inkraftsetzung dieser Massnahme soll aufgrund der erwarteten finanziellen Auswirkungen erst auf den 1. Januar 2014 erfolgen.

Weitere vorgeschlagene Änderungen

Der Regierungsrat des Kantons Baselland schlägt weiter folgende Änderungen vor:
  • Der aktuelle Rentnerinnen- und Rentnerabzug soll als Sozialabzug an die Rentenentwicklung der AHV gekoppelt werden.
  • Der Steuererlass soll verfahrenstechnisch neu in die Taxationskommission integriert werden.
  • Es soll eine gesetzliche Grundlage für den elektronischen Zugriff von auskunftsberechtigten Amtsstellen und Gerichten auf die Daten der kantonalen Steuerverwaltung geschaffen werden.

Steuerausfälle von rund 2.2 Mio.

Die Neuregelung des Vorsorgetarifs für Kapitalleistungen führt gemäss Aussage des Regierungsrates zu nennenswerten Mindereinnahmen von schätzungsweise 2.2 Mio. Franken (Gemeinden: 1.3 Mio. Franken).Es ist – aus Sicht des Kantons Basel-Landschaft – mit dem Regierungsrat zu hoffen, dass die positiven Auswirkungen im Steuerwettbewerb längerfristig diese Ausfälle mehr als kompensieren werden (Kommentar der Redaktion).
Quelle: Medienmitteilung des Kantons Baselland vom 21.08.2012

SH - Steuergesetzrevision rückwirkend in Kraft gesetzt

14.03.2012
Der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen hat, nachdem die Referendumsfrist abgelaufen ist, die vom Kantonsrat am 5. Dezember 2011 beschlossene Änderung des Gesetzes über die direkten Steuern (Gesetzesvorlage siehe unten) rückwirkend auf den 1. Januar 2012 in Kraft gesetzt. Die im Rahmen der Revision ebenfalls angepassten Bestimmungen über die Besteuerung der Mitarbeiterbeteiligungen treten erst am 1. Januar 2013 in Kraft.Die Gesetzesänderung beinhaltet zum grössten Teil Anpassungen, welche auf Grund von Änderung des Bundesrechts beziehungsweise der Rechtsprechung des Bundesgerichtes notwendig geworden sind, wie bspw.
  • die vereinfachte Nachbesteuerung in Erbfällen und die straflose Selbstanzeige,
  • die Besteuerung der Zuwendung an die politischen Parteien oder
  • die Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen.

Weitere Informationen zum Thema

SG - Steuergesetzrevision: Botschaft veröffentlicht

20.12.2011
Der Regierungsrat des Kantons St. Gallen hat die Botschaft zum neuten Nachtrag zum Steuergesetz und den Verordnungstext zum neunten Nachtrag der Steuerverordnung vorgelegt.

Geplante Änderungen St. Galler Steuergesetz

Die vom Regierungsrat vorgestellte Botschaft enthält primär Änderungen, die auf Grund zwingender Bestimmungen des StHG sowie auf Grund vonaktuelleren Bundesgerichtsurteilen ins kantonale Steuerrecht überführt werden sollen.Insbesondere werden in folgenden Bereichen Änderungen vorgenommen:
  • Zuwendungen an politische Parteien / Parteispenden
  • Mitarbeiterbeteiligungen / Mitarbeiteraktien und Mitarbeiteroptionen
  • Feuerwehrsold
  • Kinderbetreuungskostenabzug
  • Konzessionierte Verkehrs- und Infrastrukturunternehmen
  • Steuerausscheidung (Präzisierung auf Grund der Rechtsprechung des BGer, wonach Ausscheidungsverluste möglichst zu vermeiden sind)
  • Halbsatzbesteuerung von Gewinnausschüttungen (Aufhebung der Einschränkung auf einen «Sitz in der Schweiz» auf Grund eines Bundesgerichtsentscheides)
  • Grundstückgewinnsteuer von ausserkantonalen Liegenschaftenhändlern (Aufhebung der Sonderbestimmung auf Grund eines Bundesgerichtsentscheides)
  • Ersatzbeschaffung bei der Grundstückgewinnsteuer (Streichung der Voraussetzung «mit gleicher Funktion» im Bereiche der land- und forstwirtschaftlichen Grundstücke auf Grund eines Bundesgerichtsentscheides)
Weitere Änderungen ergeben sich im Bereich des Steuerstrafverfahrens und es werden einige formale «Entrümpelungsmassnahmen» ergriffen.

Änderungen St. Galler Steuerverordnung

Die vom Regierungsrat beschlossenen Verordnungsänderungen betreffen:
  • den Anteil des katholischen Konfessionsteils
  • die Aufwandbesteuerung
  • die Berufskosten nebenamtlicher Behördenmitglieder
  • die Liquidationsgewinne und
  • die Grundaufwandentschädigung der Gemeinden.

Weitere Informationen zum Thema

BE - Steuergesetzrevision 2014: Vernehmlassung eröffnet

13.12.2011
Der Regierungsrat des Kantons Bern hat diese Woche die Finanzdirektion beauftragt, das Vernehmlassungsverfahren zur Teilrevision des Steuergesetzes (Steuergesetzrevision 2014) zu eröffnen. Im Zentrum der Revision steht in erster Linie die Umsetzung von zwingendem Bundesrecht. Daneben sollen aber auch überwiesene parlamentarische Vorstösse behandelt und einige weitere Punkte neu geregelt werden. Entlastungsmassnahmen sind keine vogesehen.

Kernelemente der Berner Steuergesetzrevision 2014

Die Kernelemente sind:

Umsetzung von Bundesrecht

Die Steuergesetzrevision 2014 setzt in erster Linie für den Kanton zwingende bundesrechtliche Vorgaben um. Dabei geht es um Bestimmungen, die in das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) aufgenommen wurden und wegen der gleichzeitigen Anpassung des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) auch für die Kantone verbindlich sind. Dabei handelt sich um
  • den Entwurf zum Bundesgesetz über die Besteuerung nach dem Aufwand (Pauschalbesteuerung),
  • das Bundesgesetz über die Steuerbefreiung des Feuerwehrsoldes vom 17. Juni 2011,
  • das Bundesgesetz über die Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen vom 17. Dezember 2010,
  • das Bundesgesetz vom 20. März 2009 über die Bahnreform 2, und
  • den Entwurf über eine Anpassung des DBG und des StHG an die Allgemeinen Bestimmungen des Schweizerischen Strafgesetzbuches.

Überwiesene parlamentarische Vorstösse

Die als Postulat dem Regierungsrat zur Umsetzung überwiesene Motion 181-2010 «Besteuerung nach dem Aufwand - Anpassungen rasch umsetzen» fordert die möglichst rasche Anpassung der Bestimmungen über die Aufwandbesteuerung an die neuen geplanten bundesrechtlichen Vorgaben. Das Anliegen soll mit der Steuergesetzrevision 2014 erfüllt werden.In Erfüllung der ebenfalls als Postulat überwiesenen Motion 105-2010 «Revision der Steuergesetzgebung - Auswirkungen auf die Gemeinden» prüfte der Regierungsrat, ob und wie die Rechtsgrundlagen geändert werden könnten, so dass allfällige Änderungen der kantonalen Steuergesetzgebung zukünftig keine Auswirkungen mehr auf die Erträge der Gemeindesteuern haben. Der Regierungsrat kommt zum Ergebnis, dass bei allen möglichen Ansätzen zur Umsetzung des Anliegens die Nachteile überwiegen. Sie sind nach seiner Auffassung abzulehnen - zum einen aus praktischen Gründen, aber auch aus verfassungsrechtlichen Überlegungen sowie wegen dem damit verbundenen Eingriff in die Gemeindeautonomie und die politischen Rechte der Bürgerinnen und Bürger. Der Regierungsrat schlägt deshalb vor, auf die Umsetzung zu verzichten.

Kalte Progression

Die kalte Progression ist durch den Grossen Rat auszugleichen, wenn sich der Landesindex der Konsumentenpreise um mindestens drei Prozent verändert hat. Im heutigen Zeitpunkt lässt sich gemäss Einschätzung des Regierungsrates noch nicht abschätzen, ob die Teuerung im massgeblichen Zeitraum (Dezember 2009 bis Dezember 2012) die Schwelle von drei Prozent erreichen wird. Sollte das der Fall sein, können die Tarife und Abzüge im Rahmen der parlamentarischen Beratungen dieser Vorlage ebenfalls noch angepasst werden.

Weitere Informationen zum Thema

Die Vernehmlassung endet am 9. März 2012. Die beiden Lesungen im Grossen Rat erfolgen voraussichtlich in der Novembersession 2012 sowie in der Märzsession 2013. 

ZG - Steuergesetzrevision 2012 angenommen

28.11.2011
Das Stimmvolk des Kantons Zug hat in der gestrigen Abstimmung die Vorlage des Regierungsrates zur Änderung des Steuergesetzes vom 25. August 2011 (Steuergesetzrevision 2012) angenommen. Die Änderung des Zuger Steuergesetzes soll in erster Linie den Mittelstand und die Unternehmen entlasten.

Wichtigste Änderungen im Überblick

Kinderbetreuungsabzug

Neu erhöht sich sowohl der Fremdbetreuungsabzug als auch der Eigenbetreuungsabzug auf 6'000 Franken. Zudem entfällt die Einkommensschwelle. Dieser erweiterte Abzug kann für jedes Kind bis zum vollendeten 14. Altersjahr zusätzlich zum allgemeinen Kinderabzug von 12'000 Franken beansprucht werden. Ab dem 14. Geburtstag ist nach Bundesgesetz kein Betreuungsabzug mehr zulässig. Deshalb wird neu der allgemeine Kinderabzug für Kinder ab dem 15. Altersjahr um 6'000 Franken erhöht. Dies ergibt einen Abzug von insgesamt 18'000 Franken.

Mietzinsabzug

Vom Mietzinsabzug profitieren nicht mehr nur Personen mit tieferen Einkommen, sondern neu auch der Mittelstand. Die bisherige Regelung, wonach Steuerpflichtige bis zu einem Reineinkommen von 76'000 Franken 20 Prozent ihrer Wohnkosten, höchstens jedoch 7'800 Franken abziehen können, bleibt bestehen. Neu wird darüber hinaus Alleinstehenden mit einem Reineinkommen bis zu 90'000 Franken ein Abzug von 2'000 Franken und Verheirateten mit einem Reineinkommen bis zu 180'000 Franken ein Abzug von 4'000 Franken gewährt. Dieser erweiterte Steuerabzug  berücksichtigt die vergleichsweise hohen Mieten im Kanton Zug, von denen nicht zuletzt der Mittelstand betroffen ist.

Unternehmenssteuerreform II

Die Kantone müssen die Unternehmenssteuerreform II des Bundes umsetzen. Die bisherige Milderung der wirtschaftlichen Doppelbelastung um 50 Prozent beim Einkommen bleibt bestehen, sie muss jedoch bei der Beteiligungsgrenze und den qualifizierenden Leistungen an die zwingenden Vorgaben des Bundes angepasst werden. Aufgehoben wird die bisherige 50-prozentige Entlastung beim Vermögen, da dies die neuen Bundesvorschriften und die Rechtsprechung des Bundegerichtes nicht mehr zulassen. Zwingend umzusetzen sind auch das Kapitaleinlageprinzip, der Beteiligungsabzug, der Steueraufschub bei Übertrag von Liegenschaften aus dem Geschäfts- in das Privatvermögen, die erleichterten Ersatzinvestitionen bei Personen- oder Kapitalgesellschaften, die steuerlichen Erleichterungen bei Verpachtung, der Besteuerungsaufschub von stillen Reserven bei Erbteilung, die privilegierte Besteuerung von Liquidationsgewinnen bei Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit ab Alter 55 oder bei Invalidität und die Bewertung von Wertpapieren im Geschäftsvermögen zum Buchwert.

Abzug für Zuwendungen an politische Beiträge

Nach Bundesgesetz über die steuerliche Abzugsfähigkeit von Zuwendungen an politische Parteien vom 12. Juni 2009 können Privatpersonen bei der direkten Bundessteuer Mitgliederbeiträge und Zuwendungen an politische Parteien bis zu 10'000 Franken von den Einkünften abziehen. Zugleich verpflichtet dieses Gesetz auch die Kantone zur Einführung eines solchen Abzuges. Die maximale Höhe können die Kantone selber bestimmen. Im revidierten Zuger Steuergesetz beträgt der Maximalbetrag für diese Abzüge 20'000 Franken.

Kalte Progression

Neu erfolgt der Ausgleich der kalten Progression jährlich. Die kantonale Steuerverwaltung wird die Tarifstufen bei der Einkommenssteuer und der  Vermögenssteuer der Zugerinnen und Zuger sowie alle indexierten Abzüge neu jedes Jahr an die Teuerung anpassen.

Gestaffelte Senkung der Gewinnsteuer

Die Gewinnsteuer für Unternehmen wird gestaffelt gesenkt. Zum einen wird der einfache Steuersatz für die ersten 100'000 Franken Gewinn, also der untere Gewinnsteuersatz, von 4 auf 3 Prozent reduziert. Zum anderen wird der über 100'000 Franken hinausgehende obere Gewinnsteuersatz in Teilschritten gesenkt: 2012 von 6.5 auf 6.25 Prozent, 2013 auf 6 Prozent und 2014 auf 5.75 Prozent einfache Steuer.

Anpassung an Bundesrecht punkto Steuerhinterziehung und Nachbesteuerung in Erbfällen

Nach Bundesgesetz dürfen die Kantone seit 2010 Personen, die sich erstmals wegen einer Steuerhinterziehung selbst anzeigen, nicht mehr büssen. Fällig sind bloss die geschuldete Steuer (Nachsteuer) und der Verzugszins für die letzten zehn Jahre. Die entsprechenden Paragrafen werden im Rahmen der Steuergesetzesrevision an das übergeordnete Bundesrecht angepasst. Darüber hinaus profitieren Erbinnen und Erben bei Offenlegung der Steuerhinterziehung einer Erblasserin oder eines Erblassers von einer verkürzten Nachbesteuerung von nur noch drei statt zehn Jahren.

Weitere Informationen zum Thema

Abstimmungsbroschüre 

AG - Änderung Steuergesetz: Botschaft veröffentlicht

04.05.2011
Der Regierungsrat des Kantons Aargau hat die Botschaft zur 1. Beratung der Änderung des Steuergesetzes (11.147) publiziert.Kernstück der Revision bildet die steuerliche Entlastung des Mittelstands.Die Entlastung soll in erster Linie mit einer grosszügigen Reduktion des Einkommenssteuertarifs erfolgen. Daneben sollen auch der Kinderabzug und der Kinderbetreuungskostenabzug erhöht werden.
www.steuershop.ch - Aktuellste Fachliteratur für Steuerprofis
Die Vermögenssteuer soll moderat gesenkt und der Tarif für Kapitalzahlungen aus der beruflichen Vorsorge reduziert werden.Die teuerungsbedingte Anpassung der Tarife und Abzüge (Ausgleich der kalten Progression) soll künftig jährlich erfolgen – dies zum Vorteil der Steuerpflichtigen.Aufgrund der mehrheitlich negativen Stellungnahmen verzichtet der Regierungsrat auf zwei im Vernehmlassungsentwurf beabsichtigte Neuerungen:
  • auf die Ausbildungsvorschrift für die Vorsteherinnen und Vorsteher von Gemeindesteuerämtern sowie
  • auf das Einführen der direkten Einreichung der Lohnausweise durch die Arbeitgeber.

Mehr Informationen zum Thema

GR - Nachlasssteuern auf altrechtlichen Erbvorbezügen werden zurückbezahlt

29.03.2011
Als Folge eines rechtskräftigen Entscheides des Verwaltungsgerichts (auf die dagegen erhobene Beschwerde war das Bundesgericht nicht eingetreten) muss der Kanton Graubünden die Nachlasssteuern zurückerstatten, die auf einigen altrechtlichen Erbvorbezügen (vor 2001) bezahlt worden sind. Die entsprechende Übergangsbestimmung zum Steuergesetz wird rückwirkend auf den 1.1.2011 in Kraft gesetzt. Diese Bestimmung sieht die Revision der entsprechenden Veranlagungen vor. Die damit verbundene Rückzahlung wird von Amtes wegen bis ca. im Herbst erfolgen. Die Betroffenen brauchen nichts zu unternehmen.

Welche Nachlasssteuern werden genau zurückerstattet?

Betroffen vom Urteil des Verwaltungsgerichts, auf Grund dessen die Rückerstattung erfolgt, sind Erbvorbezüge von direkten Nachkommen, die vor 2001 ausgerichtet wurden, und zwar bloss dann, wenn der Zuwendende am 1.1.2008 noch lebte.In der Sache geht es um Erbvorbezüge an die Nachkommen, die vor dem 1. 1. 2001 ausgerichtet wurden, deren Besteuerung aufgrund der damaligen Rechtslage aber aufgeschoben wurde, und bei denen der Zuwendende am 1. 1. 2008 noch lebte. Diese Erbvorbezüge stellten im Zeitpunkt der Ausrichtung einen Steuertatbestand dar, die Besteuerung wurde nach damaligem Recht aber bis zum Ableben des Zuwendenden aufgeschoben. Mit der Befreiung der Nachkommen von der Nachlass- und Schenkungssteuer auf den 1. 1. 2008 musste bestimmt werden, wie diese altrechtlichen, noch nicht besteuerten Erbvorbezüge an die Nachkommen behandelt werden sollten. Der Gesetzgeber entschied sich für eine Besteuerung im Zeitpunkt der Gesetzesänderung, d. h. ab dem 1. 1. 2008 und regelte dies in Art. 188f Abs. 2 StG. Das Verwaltungsgericht erachtete diese Bestimmung aber nicht als genügende gesetzliche Grundlage für eine Besteuerung.

Warum musste dafür für die Revision der Veranlagungsentscheide eine gesetzliche Grundlage geschaffen werden?

Bis zum Zeitpunkt des Entscheides des Verwaltungsgerichts sind bereits zahlreiche altrechtliche Erbvorbezüge an Nachkommen rechtskräftig veranlagt und die entsprechenden Steuern mehrheitlich auch bezogen worden. Der Entscheid des Verwaltungsgerichts stellt nun per se keinen Revisionsgrund dar und die Veranlagungsbehörde hat ohne gesetzliche Grundlage keine Möglichkeit, die rechtskräftigen Veranlagungen einfach aufzuheben.Aus diesem Grund hat der Grosse Rat den Auftrag Nick überwiesen, welcher die Regierung auffordert, eine Sonderregelung zu erlassen, die es der Steuerverwaltung ermöglicht, die rechtskräftigen Veranlagungen in Revision zu ziehen und die bereits bezahlten Steuerforderungen mit Zinsen zurückzuzahlen. Dies hat die Regierung nun also getan, womit die Revisionen stattfinden können.  

ZH - Premiere bei Abstimmung zu Steuervorlagen

01.02.2011
Am 15. Mai 2011 findet im Kanton Zürich eine Premiere statt. Es kommen nämlich zum ersten mal überhaupt drei Steuervorlagen zur Abstimmung, die sich gegenseitig ausschliessen: Einerseits eine vom Kantonsrat beschlossene Änderung des Steuergesetzes («Steuerentlastungen für natürliche Personen»), andererseits zwei dagegen erhobene Gegenvorschläge von Stimmberechtigten: «Eine nachhaltige Steuerstrategie» der Grünliberalen und «Tiefere Steuern für Familien» der SP. Das Problem: Nur eine von diesen drei Vorlagen kann verwirklicht werden. Das kompliziert natürlich das Abstimmungsverfahren ungemein...

Verfahren mit drei Hauptfragen und drei Stichfragen

Die Stimmberechtigten werden am 15. Mai drei Hauptfragen und drei Stichfragen beantworten müssen. In den Hauptfragen können sie sich je für oder gegen jede Vorlage. Und in den Stichfragen können sie für je zwei Vorlagen angeben, welche der beiden Varianten sie bevorzugen.
Der DBG-Handkommentar von Richner/Frei - bringt Sie etwas entspannter durch den Steuererklärungs-Marathon
Aus den Antworten soll dann der Wille der Stimmberechtigten (offenbar geht man doch davon aus oder hofft zumindest, dass diese wissen, wo sie genau ihre Kreuzchen setzen müssen, um den wirklichen Willen auszudrücken [Anmerkung des Autors]) wie folgt ermitteln:
  • Werden alle Vorlagen abgelehnt, bleibt es beim geltenden Recht.
  • Wird eine der drei Vorlagen angenommen, wird sie zum neuen Recht.
  • Werden zwei Vorlagen angenommen, gibt die Stichfrage zu diesen beiden Vorlagen den Ausschlag.
  • Werden alle drei Vorlagen angenommen, gewinnt jene Vorlage, die in den beiden sie betreffenden Stichfragen bevorzugt wird.
Dieses Verfahren ist eine Erweiterung des bekannten Verfahrens für Abstimmungen über zwei einander ausschliessende Vorlagen. Weil es am 15. Mai um drei Vorlagen geht und nicht (wie zuletzt sehr oft der Fall) um zwei, braucht es jedoch drei Hauptfragen und drei Stichfragen.

Zweifelsfreier Wille? Skepsis ist angebracht

Gemäss dem Gesetz über die politischen Rechte ist der Regierungsrat zuständig, das Abstimmungsverfahren bei drei einander ausschliessenden Vorlagen festzulegen. Der Regierungsrat hat andere, weniger aufwendige Verfahren geprüft, aber verworfen.Offenbar wäre es möglich gewesen, die Stimmberechtigten in zwei Volksabstimmungen über die Vorlagen entscheiden zu lassen. Der Regierungsrat ist hier der Ansicht, der Aufwand eines zweimaligen Urnengangs und Abstimmungskampfes in derselben Sache liesse sich nicht rechtfertigen.Nach Meinung des Autors ist hier aus demokratischer Sicht (die Komplexität ist, wenn man das Verfahren anschaut, doch als erheblich komplexer anzusehen als bei einer einfachen Abstimmung oder - selber je nach Formulierung der Titel der jeweiligen Gegenvorschläge schon ein Grenzfall punkto Willenskundgabe - bei der üblichen Variantenabstimmung) und insbesondere hinter den Motiven des Regierungsrates (Einsparung von Kosten) ein grösseres Fragezeichen zu setzen, hat der Kanton Zürich – insbesondere betrifft dies allerdings den Kantonsrat – die Tatsache, dass überhaupt dieses Problem entstanden ist,  sich selber zuzuschreiben. Mit Beschluss vom 30. September 2009 beantragte der Regierungsrat nämlich dem Kantonsrat, den Gegenvorschlag «Eine nachhaltige Steuerstrategie» insoweit für ungültig zu erklären, als damit das Strassengesetz geändert werden sollte.  Der Kantonsrat erklärte den Gegenvorschlag anschliessend sogar vollständig für ungültig...was aber das Bundesgericht anders sah und die vollständige Ungültigerklärung aufhob.
Kommentiert von: Peter Bättig, lic. iur.

NW - Steuergesetzrevision 2011

03.01.2011
Am 1.1. ist die Teilrevision des Steuergesetzes im Kanton Nidwalden in Kraft getreten. Die Teilrevision des Steuergesetzes beinhaltet einerseits Steuerentlastungen für Familien mit Kindern sowie bei der Einkommens- und Unternehmensbesteuerung. Andererseits werden bundesrechtliche Vorgaben umgesetzt (Steuerharmonisierungsgesetz und Unternehmenssteuerreform II).

Die wichtigsten Änderungen mit der Teilrevision 2011 des Steuergesetzes Nidwalden im Überblick

  • Senkung des Maximalsteuersatzes von 3% auf 2.75%.
  • Einführung eines Kinderabzuges von Fr. 3'000.-- für die Eigenbetreuung.
  • Senkung der festen Gewinnsteuer für juristische Personen auf 6 Prozent.
  • Senkung der festen Kapitalsteuer für juristische Personen auf 0.1 Promille.
  • Entlastung der Besteuerung von Lizenzerträgen um 80% (Lizenzbox)
  • Aufhebung der prozentualen und betragsmässigen Begrenzung von Rückstellungen für Forschungs- und Entwicklungskosten
  • Aufhebung der Erbschafts- und Schenkungssteuer bei Unternehmensfortführung
  • Aufhebung der Erbschafts- und Schenkungssteuer für Eltern sowie Stiefeltern und Pflegeeltern
  • Senkung der festen Gewinnsteuer für Stiftungen und Vereine auf 1 Prozent
  • Abschaffung der Dumont-Praxis (rückwirkend auf 1.1.2010)
  • Ausgleich der kalten Progression
  • Einführung des Kapitaleinlageprinzips, wonach das durch die Inhaber der Beteiligungsrechte nach dem 31.12.1996 einbezahlte Agio der Rückzahlung von Grund- und Stammkapital gleichgestellt wird.
  • Attraktivere Voraussetzungen zur Erlangung des Beteiligungsabzuges.
  • Erleichterung von Ersatzinvestitionen.
  • Steueraufschub bei Übertragung von Liegenschaften aus dem Geschäfts- in das Privatvermögen auf Antrag.
  • Verminderte Steuerbelastung von Liquidationsgewinnen bei Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit nach vollendetem 55. Altersjahr oder infolge Invalidität.

Weitere Informationen zum Thema