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Aktuelles zu Steuern von Bund und Kantonen

Artikel mit Schlagwort Steuergesetzrevision

BE - Steuergesetztevision 2016

03.12.2014
Mit der Steuergesetzrevision 2016 beantragt der Regierungsrat des Kantons Bern dem Grossen Rat eine Begrenzung des Fahrkostenabzugs und verschiedene Anpassungen zur Umsetzung von überwiegend zwingendem Bundesrecht. Mit der Revision wird auch eine praxistaugliche Regelung der Öffentlichkeit des Steuerregisters vorgeschlagen. Die Änderungen sollen am 1. Januar 2016 in Kraft treten. Nicht Gegenstand der vorliegenden Revision sind steuerpolitische Massnahmen, die sich aus der Steuerstrategie der Regierung und aus der Unternehmenssteuerreform III (USR III) ergeben werden. Diese sollen in die nächste Revision des Steuergesetzes einfliessen.Der Grosse Rat des Kantons Bern hat in der Novembersession 2013 Massnahmen der Angebots- und Strukturüberprüfung (ASP) 2014 beraten, darunter auch eine Begrenzung des Fahrkostenabzuges auf 3‘000 Franken pro Jahr. Diese Massnahme soll im Rahmen der vorliegenden Revision im Steuergesetz umgesetzt werden.Mit der Revision werden gleichzeitig einzelne Vorgaben des Bundesrechts umgesetzt:
  • Der Bundesrat hat im April 2014 das Bundesgesetz über die steuerliche Behandlung berufsorientierter Aus- und Weiterbildungskosten auf den 1. Januar 2016 in Kraft gesetzt. Die Kantone müssen ihre Gesetzgebung auf den gleichen Zeitpunkt anpassen.
  • Ebenfalls zwingend ist die Anpassung der kantonalbernischen Regelung zur Deklaration des Steuerwertes von laufenden Leibrenten aufgrund eines Bundesgerichtsurteils.
  • Angepasst werden müssen zudem die Verjährungsfristen der Strafverfolgung, die durch die Eidg. Räte im September 2014 neu festgelegt wurden.
  • Weil die Teuerung seit 2009 negativ war, entfällt der Ausgleich der kalten Progression.
Schliesslich wird mit der Revision eine praxistaugliche Regelung der Öffentlichkeit des Steuerregisters vorgeschlagen. In den meisten anderen Kantonen wurde die Öffentlichkeit des Steuerregisters in den vergangenen Jahren bereits abgeschafft oder stark eingeschränkt. Die vorliegende Revision soll die Öffentlichkeit des Steuerregisters auf eine zeitgemässe Basis stellen.

Steuerstrategie nicht Teil dieser Revision

Nicht Gegenstand der vorliegenden Revision sind steuerpolitische Massnahmen, die sich aus der Steuerstrategie der Regierung bzw. aus der Unternehmenssteuerreform III (USR III) ergeben werden. Der Regierungsrat wird sich voraussichtlich Anfang 2015 mit der Steuerstrategie befassen. Ziel ist es, die Steuerstrategie dem Grossen Rat im Verlauf des Jahres 2015 zur Kenntnis zu bringen. Steuerpolitische Massnahmen können in einer darauf folgenden Steuergesetzrevision beschlossen werden.Der Grosse Rat wird die Vorlage in der Märzsession 2015 beraten. Der Regierungsrat beantragt, die vorliegende Teilrevision des Steuergesetzes auf den 1. Januar 2016 in Kraft zu setzen.

Weitere Informationen zur Steuergesetzrevision 2016

 

BE - Steuergesetzrevision 2016

27.06.2014
Der Regierungsrat des Kantons Bern hat das Vernehmlassungsverfahren zur Teilrevision des Steuergesetzes (Steuergesetzrevision 2016) eröffnet.Im Zentrum der Steuergesetzrevision 2016 steht die Begrenzung des Fahrkostenabzugs, die im Rahmen der Angebots- und Strukturüberprüfung (ASP 2014) zur Umsetzung vorgeschlagen wurde. Gleichzeitig erfolgten eine vom Bundesrecht vorgegebene Neuregelung der Abzüge für Aus- und Weiterbildungskosten und eine Anpassung der Bestimmungen zur Öffentlichkeit des Steuerregisters. Um der geplanten Revision des Steuergesetzes im Zusammenhang mit der Unternehmenssteuerreform III nicht vorzugreifen, enthält die Vorlage bewusst keine standortpolitischen Massnahmen. Die Revision soll per 1. Januar 2016 in Kraft treten.Der Grosse Rat des Kantons Bern hat in der Novembersession 2013 Massnahmen der Angebots- und Strukturüberprüfung (ASP) 2014 beraten, darunter auch eine Begrenzung des Fahrkostenabzuges. Die Begrenzung des Fahrkostenabzuges kann nach der Annahme der FABI-Volksabstimmung vom 9. Februar 2014 im Rahmen der vorliegenden Revision umgesetzt werden.Weiter werden mit dieser Revision zwei zwingende Vorgaben des Bundesrechts umgesetzt: Der Bundesrat hat am 16. April 2014 das Bundesgesetz über die steuerliche Behandlung berufsorientierter Aus- und Weiterbildungskosten auf den 1. Januar 2016 in Kraft gesetzt. Die Kantone müssen ihre Gesetzgebung auf den gleichen Zeitpunkt anpassen. Ebenfalls zwingend ist die Anpassung der kantonalbernischen Regelung zur Deklaration des Steuerwertes von laufenden Leibrenten aufgrund eines Bundesgerichtsurteils. Schliesslich wird mit der Revision eine praxistaugliche Regelung der Öffentlichkeit des Steuerregisters vorgeschlagen und eine von den Steuerpflichtigen gewünschte Dienstleistung im Verfahren der Grundstückgewinnsteuerveranlagung wieder eingeführt.

Geplante Steuerstrategie der Regierung nicht Teil dieser Teilrevision

Nicht Gegenstand der vorliegenden Revision sind steuerpolitische Massnahmen, die sich aus der Steuerstrategie der Regierung bzw. aus der Unternehmenssteuerreform III (USR III) ergeben werden. Bei der Strategieentwicklung des Kantons gilt es zwingend, die USR III zu berücksichtigen. Deshalb wird sie auf die offizielle, für September 2014 vorgesehene Vernehmlassungsvorlage des Bundes abgestimmt.Falls die USR III keine zeitliche Verzögerung erfährt, wird sich der Regierungsrat voraussichtlich Anfang 2015 mit der Steuerstrategie befassen. Damit könnten die Steuerstrategie dem Grossen Rat im Verlauf des Jahres 2015 zur Kenntnis gebracht und steuerpolitische Massnahmen bzw. Massnahmen aus der USR III in einer Teilrevision des Steuergesetzes per 1. Januar 2017 oder 2018 beschlossen werden. Dabei werden auch die als Postulat überwiesene Motion 190-2012 SP-JUSO-PSA (Stucki, Bern) «Ausländische Sportlerinnen und Künstlerinnen gerecht besteuern» vom 4. September 2012 und die ebenfalls als Postulat überwiesenen Ziffern 2 und 3 der Motion 191-2012 SP-JUSO-PSA (Stucki, Bern) «Schluss mit Steuerbeschiss – Schluss mit Diebstahl am Volk» vom 4. September 2012 zu behandeln sein.Damit der Handlungsspielraum des Grossen Rats gewahrt bleibt, sieht die vorliegende Teilrevision keine steuerpolitischen Massnahmen vor. Weil die Teuerung seit 2009 negativ war, beantragt der Regierungsrat auch keinen Ausgleich der kalten Progression.

Bezug der Unterlagen und Zeitplanung

Die Vernehmlassung endet am 26. September 2014. Die Finanzkommission des Grossen Rates wird sich voraussichtlich im Januar 2015 mit der Vorlage befassen. Die Beratung im Grossen Rat wird voraussichtlich in der Märzsession 2015 erfolgen. Das Inkrafttreten ist auf den 1. Januar 2016 vorgesehen.

Weitere Informationen zum Thema

 

OW - Steuergesetzrevision 2016

13.06.2014
Der Regierungsrat des Kantons Obwalden hat das Vernehmlassungsverfahren für eine Steuergesetzrevision per 1. Januar 2016 eröffnet.Der Regierungsrat des Kantons Obwalden hat eine Teilrevision des Steuergesetzes per 1. Januar 2016 beschlossen. Es werden dabei zwei separate Nachträge vorgeschlagen.

Erster Nachtrag „Politische Vorlage“

Der erste Nachtrag regelt insbesondere die kantonale Umsetzung der FABI-Vorlage („Finanzierung und Ausbau der Bahninfrastruktur“), die das Schweizer Stimmvolk im Februar 2014 angenommen hat. Weiter sind steuerpolitische Anliegen enthalten, womit die bisherigen schrittweise vorgenommenen Revisionen im Rahmen der Steu-erstrategie zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit fortgeführt werden. Folgende Änderungen sind geplant:
  • Finanzierung und Ausbau der Bahninfrastruktur (FABI)Zur Finanzierung der Mehrausgaben von FABI von jährlich rund 3,5 Millionen Franken, soll analog der Regelung der Direkten Bundessteuer auch bei den Kantons- und Gemeindesteuern der Abzug für berufsbedingte Fahrkosten auf maximal Fr. 3 000.- begrenzt werden.
  • Erhöhung der Maximalbeträge des Abzugs für Versicherungsprämien und Zinsen von Sparkapitalien   Die maximal zulässigen Abzüge für Versicherungsprämien und Zinsen von Sparkapitalien (Maximalbeträge) werden für verheiratete Personen auf Fr. 3 500.- (+Fr. 200.-) erhöht.
  • Rücklagen für Forschung und Entwicklung sowie für Betriebsumstellungen und Betriebsumstrukturierungen   Bereits heute können Selbstständigerwerbende und juristische Personen Rücklagen für künftige Forschungs- und Entwicklungsaufträge bilden. Diese Bestimmung wird erweitert, indem in Zukunft unter gewissen Bedingungen auch Rücklagen für Betriebsumstellungen und Betriebsumstrukturierungen gewährt werden.
Bei den beiden letzten Anliegen handelt sich um moderate Änderungen, die nur minime resp. keine Steuerausfälle generieren und somit auch finanziell für den Kanton verkraftbar sind. Alle drei Anliegen des ersten Nachtrags bedürfen aber aus Sicht des Regierungsrats einer politischen Diskussion. Der Regierungsrat empfiehlt deshalb dem Kantonsrat diese Revisionspunkte dem Volk zur Beurteilung vorzulegen (Behördenreferendum).

Zweiter Nachtrag „Politisch neutrale Vorlage“

Mit dem zweiten Nachtrag wird einerseits zwingendes Bundesrecht vollzogen (Bahnreform 2, Steuerbefreiung Feuerwehrsold, Besteuerung Mitarbeiterbeteiligungen, Freigrenze bei Lotteriegewinnen, Besteuerung nach dem Aufwand, Berufsorientierte Aus- und Weiterbildungskosten). Andererseits erfolgen formelle und administrative Anpassungen.Da dem Kanton Obwalden beim Nachvollzug von übergeordnetem Recht praktisch keine Spielräume zukommen und die übrigen Anpassungen nur marginale Auswirkungen auf die Steuerpflichtigen haben, empfiehlt der Regierungsrat den zweiten Nachtrag dem fakultativen Referendum zu unterstellen.

Vernehmlassungsfrist

Die Vernehmlassungsfrist dauert bis zum 17. Oktober 2014.

BL - Änderung des Steuergesetzes geht in die Vernehmlassung

28.05.2014
Der Baselbieter Regierungsrat hat eine Änderung des Steuergesetzes zur Anpassung der Eigenmietwerte und der pauschalen Liegenschaftsunterhaltskosten, zur Einführung eines neuen Abzugs für berufliche Aus- und Weiterbildungskosten sowie zur Umsetzung von diversen Vereinfachungsmassnahmen in die Vernehmlassung geschickt. Die Inkraftsetzung ist per 1. Januar 2016 vorgesehen.Mit einer Änderung des Steuergesetzes soll einerseits das Resultat einer generellen Überprüfung der Eigenmietwerte von selbstgenutztem Wohneigentum umgesetzt werden. Andererseits wird der vom Bundesrecht vorgesehene neue Abzug für Aus- und Weiterbildungskosten eingeführt. Und als dritter Punkt werden verschiedene Vereinfachungen beim Ausfüllen der Steuererklärung sowie bei der Steuerveranlagung vorgeschlagen, indem die Unterschiede zur direkten Bundessteuer soweit als möglich auf ein Minimum reduziert werden. Diese drei Schwerpunkte der vorgeschlagenen Revision sehen im Einzelnen wie folgt aus:
  1. Die Eigenmietwerte müssen alle sechs Jahre überprüft und gegebenenfalls angepasst werden. Die erstmalige Überprüfung, welche mit Hilfe des Immobilienspezialisten Wüest & Partner durchgeführt wurde, fand im Verlauf des Jahres 2013 statt. Dabei wurde das Verhältnis von Eigenmietwert zu Marktmietwert geprüft, welches gemäss Steuergesetz bei 60 Prozent liegen muss. Das aktuelle System zur Berechnung der Eigenmietwerte liefert hier zwar gute Resultate, allerdings werden die Einfamilienhäuser aktuell leicht über- und die Wohnungen im Stockwerkeigentum leicht unterbewertet. Durch eine Änderung sowohl des Korrekturfaktors für Stockwerkeigentum als auch bei den Umrechnungssätzen kann das aktuelle System so angepasst werden, dass der Zielwert von 60 Prozent wieder generell erreicht werden kann. Gleichzeitig schlägt der Regierungsrat vor, die kritisch hohen Pauschalabzüge beim Liegenschaftsunterhalt an die Ansätze der direkten Bundessteuer anzugleichen: Neu sollen daher die Pauschalabzüge nur noch 10 Prozent (für bis zu zehnjährige Gebäude) bzw. 20 Prozent (für über zehnjährige Gebäude) des Eigenmietwerts betragen.
  2. Im Herbst 2013 hat das eidgenössische Parlament das Bundesgesetz über die steuerliche Behandlung der berufsorientierten Aus- und Weiterbildungskosten beschlossen. Darin wird bestimmt, dass nicht nur wie bisher berufsbedingte Weiterbildungskosten, sondern neu unter gewissen Voraussetzungen auch berufliche Ausbildungskosten steuerlich abzugsfähig sind. Daher werden künftig auch Ausbildungskosten geltend gemacht werden können, die nach Abschluss der Sekundarstufe II (Berufslehre, Fachmittelschule, Gymnasium/Maturität) bzw. nach dem 20. Lebensjahr anfallen. Das Bundesgesetz über die Steuerharmonisierung sieht diesen neuen Abzug verbindlich auch für die Kantone vor, weshalb er im Baselbiet mit der gleichen Begrenzung von CHF 12'000 pro Person und Jahr wie bei der direkten Bundessteuer eingeführt werden soll.
  3. Aufgrund des seit 2011 in der Kantonsverfassung festgehaltenen Vereinfachungsauftrags war das Steuergesetz auf vorhandenes Vereinfachungspotenzial zu überprüfen. Bei dieser Überprüfung waren aber in Bezug auf Steuerausfälle enge finanzielle Grenzen gesetzt. Zudem wird durch das Steuerharmonisierungsgesetz des Bundes ein strenger Rahmen vorgegeben, der die Möglichkeit von Vereinfachungen stark einschränkt. Eine radikale Vereinfachung des Steuersystems lässt sich deshalb so lange nicht auf kantonaler Ebene realisieren, als dies nicht zuerst auf Bundesebene ermöglicht wird. Bei der gegenwärtigen Umsetzung von Vereinfachungsmassnahmen auf kantonaler Ebene wird deshalb vorgeschlagen, in erster Linie eine vertikale Harmonisierung mit der direkten Bundessteuer anzustreben.
Die Schätzungen der finanziellen Auswirkungen der Revision ergeben rund CHF 2 Mio. zusätzlichen Steuerertrag bei der Staatssteuer und rund CHF 1 Mio. mehr Steuerertrag bei den Gemeindesteuern. Der Regierungsrat hat an seiner gestrigen Sitzung beschlossen, den Entwurf dieser Vorlage an den Landrat in die Vernehmlassung zu schicken.
Quelle: Medienmitteilung des Kantons Baselland vom 28.05.2014.

TG - Regierungsrat will zum dualistischen System wechseln

04.10.2012
Der Regierungsrat des Kantons Thurgau will bei der Grundstückgewinnsteuer vom monistischen zum dualistischen System wechseln. Ausserdem sollen – dies als "Nachvollzug" der Bundesregelung von eher untergeordneter Bedeutung – Lotteriegewinne unter 1'000 Franken von der Steuer befreit werden. Es wird ein Vernehmlassungsverfahren durchgeführt.

Kurzer Überblick zu den Besteuerungssystemen im Bereich Grundstückgewinnsteuer

Gewinne aus der Veräusserung von Grundstücken des Geschäftsvermögens werden in der Schweiz mit zwei unterschiedlichen Systemen besteuert:
  • Dualistisches System:Kantone, welche das dualistische System kennen, erfassen
    • Grundstückgewinne aus dem Verkauf von Liegenschaften des Geschäftsvermögens mit der Einkommens- bzw. Gewinnsteuer und
    • Gewinne aus der Veräusserung von Liegenschaften des Privatvermögens mit der Grundstückgewinnsteuer.
  • Monistisches System: Kantone mit dem monistischen System besteuern sämtliche Grundstückgewinne (Geschäfts- und Privatvermögen) mit einer als Objektsteuer ausgestalteten Grundstückgewinnsteuer. Im Bereich der direkten Bundessteuer werden Grundstückgewinne auf Geschäftsgrundstücken mit der Einkommens- bzw. Gewinnsteuer besteuert (dualistisches System).
Der Kanton Thurgau hat heute ein monistisches System, d.h. im Kanton Thurgau werden Gewinne aus der Veräusserung von Grundstücken des Geschäftsvermögens natürlicher Personen (Einzelunternehmungen, Personengesellschaften) mit der Grundstückgewinnsteuer erfasst; Grundstückgewinne betreffend juristische Personen hingegen mit der Gewinnsteuer.Das dualistische System wird bereits heute von der Mehrheit der Kantone angewendet.

Problematik des monistischen Systems

Zu stossenden Ergebnissen kann das monistische System dann führen, wenn eine Geschäftsliegenschaft wegen wirtschaftlicher Probleme verkauft werden muss und im Einkommenssteuerrecht erhebliche verrechenbare Verluste vorhanden sind. Durch die Trennung von der Objekt- zur Einkommenssteuer ist nach heutigem System keine Verlustverrechnung möglich. Trotz der vom Unternehmer dringend benötigten Liquidität muss die Grundstückgewinnsteuer entrichtet werden.Zur Vermeidung dieses Nachteils sowie zur Wahrung des Wettbewerbs gegenüber juristischen Personen drängt sich, so der Regierungsrat, ein Wechsel vom monistischen zum dualistischen System geradezu auf. Dadurch wird eine Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sichergestellt.

Weitere vorgesehene Änderung des StG – Steuerbefreiung von kleinen Lottogewinnen

Im Weiteren sollen mit der Gesetzesänderung Gewinne aus Lotterien oder lotterieähnlichen Veranstaltungen bis 1 000 Franken steuerfrei werden. Diese geplante Neuerung steht im Zusammenhang mit Vereinfachungen bei der Besteuerung von Lotteriegewinnen im Bundesrecht und muss in den Kantonen zwingend umgesetzt werden.

Vernehmlassungsfrist

Die Vernehmlassung dauert bis zum 6. Dezember 2012.

Weitere Informationen zum Thema


Quelle: Medienmitteilung des Kantons Thurgau vom 4.10.2012

GR - Teilrevision Steuergesetz 2013 vom Grossen Rat angenommen

31.08.2012
Der Grosse Rat des Kantons Graubünden hat die Teilrevision des Steuergesetzes diskutiert und angenommen. Mit der Teilrevision werden primär Anpassungen an das Bundesrecht vorgenommen. Anpassungen finden auch bei der Liegenschaftsbesteuerung und bei der Festsetzung des Steuerfusses bei der Gewinnsteuer statt. Überdies sollen die rechtlichen Grundlagen für die Einführung des elektronischen Datenverkehrs geschaffen werden.

Teilrevision Steuergesetz Graubünden – Die wichtigsten Neuerungen im Überblick

Anpassungen an das Bundessteuerrecht

Es handelt sich mehrheitlich um Anpassungen, welche den Kantonen vom Bund zwingend vorgeschrieben werden:
  • Besteuerung der Mitarbeiterbeteiligungen: Die Beteiligung von Mitarbeitenden an einer juristischen Person erfolgt vornehmlich über Aktien oder Optionen. Die Arbeitgeberin bietet diese ihren Mitarbeitern zu einem Vorzugspreis oder unentgeltlich an. Damit soll die Identifikation mit der Unternehmung gesteigert werden. Die Zuteilung von Mitarbeiteraktien oder -optionen stellt Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit dar. Bei allen Mitarbeiterbeteiligungen stellt sich die Frage, wann das Einkommen realisiert wird. Dies wird neu gesetzgeberisch geregelt.
  • Steuerbefreiung des Feuerwehrsoldes: Das Bundesrecht schreibt vor, dass der Sold der Milizfeuerwehrleute steuerfrei ist. Steuerbar bleiben dagegen Pauschalzulagen für Kader sowie Funktionszulagen. In Graubünden gilt dies schon heute. Im Bund ist der steuerfreie Sold auf einen jährlichen Maximalbetrag von Fr. 5‘000.– begrenzt. Der Maximalbetrag für die Kantonssteuer wird ebenfalls auf Fr. 5‘000.– festgelegt. Ein Sold von über Fr. 5‘000.– unterliegt bloss mit dem die Fr. 5‘000.– übersteigenden Betrag der Besteuerung. Es handelt sich um einen Freibetrag.
  • Pauschalbesteuerung: Die Pauschalbesteuerung soll auch in Zukunft beibehalten werden. Der Grosse Rat hat einen Antrag auf Abschaffung der Aufwandbesteuerung mit deutlichem Mehr abgelehnt. Die Steuergerechtigkeit und die Akzeptanz der Aufwandbesteuerung sollen verbessert werden. Das geschieht unter anderem dadurch, dass die minimale Bemessungsgrundlage (= das der Berechnung zugrunde gelegte Einkommen) im Bund auf Fr. 400‘000.– festgelegt werden soll. Die Kantone müssen ebenfalls eine minimale Bemessungsgrundlage festlegen, sind aber in der Bestimmung der Höhe frei. Die Kompetenz, diesen Betrag festzulegen, wird der Regierung übertragen.
  • Besteuerung von Lotteriegewinnen: Jeder einzelne Gewinn bis Fr. 1‘000.– ist steuerfrei und unterliegt auch nicht der Verrechnungssteuer. Der Einsatzkostenabzug beträgt 5% der einzelnen Gewinne bzw. maximal Fr. 5‘000.–. Neben diesem Betrag können keine weiteren Kosten zum Abzug gebracht werden.

Liegenschaftssteuern Graubünden

Im Kanton können die Liegenschaftensteuern heute nicht als Unterhaltskosten in Abzug gebracht werden, im Bund dagegen schon. Um diese unterschiedliche Regelung zwischen Bund und Kanton zu vermeiden, werden die Liegenschaftensteuern auch im Kanton zum Abzug zugelassen.

Grundstückgewinnsteuern Graubünden

Grundstückgewinnsteuern werden heute als Folge des gesetzlichen Pfandrechts vom Käufer vielfach sichergestellt, indem der mutmassliche Steuerbetrag auf ein Sperrkonto oder ein Klientenkonto der Urkundsperson einbezahlt wird. Solche Konten werfen praktisch keine Zinsen ab und verursachen überdies Kosten. Anstelle der Sicherstellung kann der voraussichtlich anfallende Steuerbetrag neu gleich der Kantonalen Steuerverwaltung überwiesen werden. Auf Vorauszahlungen wird ein Zins vergütet, welcher dem Vergütungszins entspricht.

Gewinnsteuer Graubünden

Im geltenden Recht darf die Differenz der Steuerfüsse der Einkommens- und der Gewinnsteuer zehn Prozentpunkte nicht übersteigen. Diese Limite wird mit der Teilrevision aufgehoben. Der Grosse Rat wird dadurch flexibler, indem er in Zukunft über den Steuerfuss – das heisst ohne eine Änderung des Steuergesetzes (Steuersatz/Tarif) – tätig werden kann. Damit wird die Voraussetzung geschaffen, um auf veränderte Verhältnisse in anderen Kantonen rasch und effizient reagieren zu können und die Attraktivität des Unternehmensstandortes Graubünden auch in Zukunft zu erhalten.

Elektronischer Verkehr

Der Kanton rüstet sich weiter für das elektronische Zeitalter und schafft die gesetzlichen Grundlagen, damit die elektronische Einreichung der Steuererklärung, die elektronische Erfassung und Aufbewahrung von Daten sowie die elektronische Rechnung/Verfügung auch in Graubünden möglich werden.

Teilrevision Steuergesetz Graubünden – Inkrafttreten

Die Regierung bestimmt das Inkrafttreten der einzelnen Bestimmungen. Mit Ausnahme der Neuerungen über die Aufwandbesteuerung und die Lotteriegewinne wird sie diese Teilrevision per 1. Januar 2013 in Kraft setzen. Vorbehalten bleibt ein allfälliges Referendum.
Quelle: Medienmitteilung der Steuerverwaltung des Kantons Graubünden

BL - Regierungsrat legt Entwurf für Änderung des Steuergesetzes vor

22.08.2012
Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft hat dem Landrat einen Entwurf zur Änderung des Steuergesetzes überwiesen. Die vorgeschlagene Gesetzesänderung bezweckt die erneute Anpassung an die Steuerharmonisierung des Bundes. Zudem soll – zur Verbesserung der Standort-Attraktivität, also als Schritt im Steuerwettbewerb – ein neuer Tarif für Kapitalleistungen aus Vorsorge eingeführt werden. Eine weitere vorgeschlagene Änderung betrifft den Rentnerabzug.

Umsetzung zwingender Vorschriften des StHG (und Entscheide des BGer) im Steuergesetz Baselland - Anpassungen im Überblick

Mit der vorgeschlagenen Änderung des Steuergesetzes sollen verschiedene, auf Bundesebene beschlossene und für die Kantone zwingende Bestimmungen des Steuerharmonisierungsgesetzes umgesetzt werden. Diese Massnahmen sind mehrheitlich bereits per 1. Januar 2013 umzusetzen.

Abzug Kinder-Drittbetreuungskosten

Dieser Abzug wird neu nur noch für Kinder bis zum Erreichen des 14. Altersjahres möglich sein. Dafür können Eltern künftig Kinderdrittbetreuungskosten bis zum Betrag von 5'500 Franken nicht nur bei Erwerbstätigkeit und Invalidität, sondern auch bei beruflicher Ausbildung geltend machen.

Abzug für Spenden an politische Parteien

Neu sind Mitgliederbeiträge und Spenden bis zum Gesamtbetrag von 10'000 Franken an politische Parteien, die im Parteienregister eingetragen sind, im Landrat vertreten sind oder bei den letzten Wahlen des Landrates mindestens 3 Prozent der Stimmen erreicht haben, abzugsfähig.

Mitarbeiterbeteiligungen, die als Lohneinkommen besteuert werden - insbes. Zeitpunkt

Als wichtigste Klarstellung gilt hier der Grundsatz, dass Mitarbeiteraktien im Zeitpunkt des Erwerbs, Mitarbeiteroptionen hingegen erst im Zeitpunkt der Ausübung als Erwerbseinkommen besteuert werden.

Besteuerung Feuerwehrsold (neu besteuert)

Im Kanton Basel-Landschaft wurde der Feuerwehrsold bereits bisher nicht besteuert. Neu wird aber klar definiert, welche Tätigkeiten unter den Begriff des Feuerwehrsoldes fallen. Zudem soll nur der Sold bis zum Betrag von 5'000 Franken pro Jahr steuerfrei sein.

Rückkaufsfähige Rentenversicherungen - Vermögensbesteuerung

Gemäss neuster Rechtsprechung des Bundesgerichtes müssen solche Versicherungen auch bei bereits laufenden Rentenzahlungen mit dem noch vorhandenen Rückkaufswert im Vermögen besteuert werden. Bisher war dies nur während der Aufschubszeit der Fall.

Kapitalleistungen aus Vorsorge - BL soll hohe Vorsorgeleistungen entlasten

Als weiterer, wichtiger Reformpunkt soll durch günstigere Tarifstufen bei der Besteuerung von grösseren Kapitalleistungen aus Vorsorge die Standortattraktivität des Kantons Basel-Landschaft im Vergleich mit den Nachbarkantonen verbessert werden. Bei Kapitalleistungen bis gegen 500'000 Franken ist der Kanton Basel-Landschaft zweifellos attraktiv. Bei betragsmässig darüber hinaus gehenden Kapitalleistungen, vor allem bei solchen über 1 Mio. Franken, gehört das Baselbiet gemäss Regierungsrat aber mit Abstand zum teuersten Kanton der Nordwestschweiz. Hier bestehe dringender Handlungs- und Korrekturbedarf, damit nicht zunehmend gute Steuerzahlerinnen und Steuerzahler den Kanton Basel-Landschaft verliessen.Die Inkraftsetzung dieser Massnahme soll aufgrund der erwarteten finanziellen Auswirkungen erst auf den 1. Januar 2014 erfolgen.

Weitere vorgeschlagene Änderungen

Der Regierungsrat des Kantons Baselland schlägt weiter folgende Änderungen vor:
  • Der aktuelle Rentnerinnen- und Rentnerabzug soll als Sozialabzug an die Rentenentwicklung der AHV gekoppelt werden.
  • Der Steuererlass soll verfahrenstechnisch neu in die Taxationskommission integriert werden.
  • Es soll eine gesetzliche Grundlage für den elektronischen Zugriff von auskunftsberechtigten Amtsstellen und Gerichten auf die Daten der kantonalen Steuerverwaltung geschaffen werden.

Steuerausfälle von rund 2.2 Mio.

Die Neuregelung des Vorsorgetarifs für Kapitalleistungen führt gemäss Aussage des Regierungsrates zu nennenswerten Mindereinnahmen von schätzungsweise 2.2 Mio. Franken (Gemeinden: 1.3 Mio. Franken).Es ist – aus Sicht des Kantons Basel-Landschaft – mit dem Regierungsrat zu hoffen, dass die positiven Auswirkungen im Steuerwettbewerb längerfristig diese Ausfälle mehr als kompensieren werden (Kommentar der Redaktion).
Quelle: Medienmitteilung des Kantons Baselland vom 21.08.2012

SH - Steuergesetzrevision rückwirkend in Kraft gesetzt

14.03.2012
Der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen hat, nachdem die Referendumsfrist abgelaufen ist, die vom Kantonsrat am 5. Dezember 2011 beschlossene Änderung des Gesetzes über die direkten Steuern (Gesetzesvorlage siehe unten) rückwirkend auf den 1. Januar 2012 in Kraft gesetzt. Die im Rahmen der Revision ebenfalls angepassten Bestimmungen über die Besteuerung der Mitarbeiterbeteiligungen treten erst am 1. Januar 2013 in Kraft.Die Gesetzesänderung beinhaltet zum grössten Teil Anpassungen, welche auf Grund von Änderung des Bundesrechts beziehungsweise der Rechtsprechung des Bundesgerichtes notwendig geworden sind, wie bspw.
  • die vereinfachte Nachbesteuerung in Erbfällen und die straflose Selbstanzeige,
  • die Besteuerung der Zuwendung an die politischen Parteien oder
  • die Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen.

Weitere Informationen zum Thema

SG - Steuergesetzrevision: Botschaft veröffentlicht

20.12.2011
Der Regierungsrat des Kantons St. Gallen hat die Botschaft zum neuten Nachtrag zum Steuergesetz und den Verordnungstext zum neunten Nachtrag der Steuerverordnung vorgelegt.

Geplante Änderungen St. Galler Steuergesetz

Die vom Regierungsrat vorgestellte Botschaft enthält primär Änderungen, die auf Grund zwingender Bestimmungen des StHG sowie auf Grund vonaktuelleren Bundesgerichtsurteilen ins kantonale Steuerrecht überführt werden sollen.Insbesondere werden in folgenden Bereichen Änderungen vorgenommen:
  • Zuwendungen an politische Parteien / Parteispenden
  • Mitarbeiterbeteiligungen / Mitarbeiteraktien und Mitarbeiteroptionen
  • Feuerwehrsold
  • Kinderbetreuungskostenabzug
  • Konzessionierte Verkehrs- und Infrastrukturunternehmen
  • Steuerausscheidung (Präzisierung auf Grund der Rechtsprechung des BGer, wonach Ausscheidungsverluste möglichst zu vermeiden sind)
  • Halbsatzbesteuerung von Gewinnausschüttungen (Aufhebung der Einschränkung auf einen «Sitz in der Schweiz» auf Grund eines Bundesgerichtsentscheides)
  • Grundstückgewinnsteuer von ausserkantonalen Liegenschaftenhändlern (Aufhebung der Sonderbestimmung auf Grund eines Bundesgerichtsentscheides)
  • Ersatzbeschaffung bei der Grundstückgewinnsteuer (Streichung der Voraussetzung «mit gleicher Funktion» im Bereiche der land- und forstwirtschaftlichen Grundstücke auf Grund eines Bundesgerichtsentscheides)
Weitere Änderungen ergeben sich im Bereich des Steuerstrafverfahrens und es werden einige formale «Entrümpelungsmassnahmen» ergriffen.

Änderungen St. Galler Steuerverordnung

Die vom Regierungsrat beschlossenen Verordnungsänderungen betreffen:
  • den Anteil des katholischen Konfessionsteils
  • die Aufwandbesteuerung
  • die Berufskosten nebenamtlicher Behördenmitglieder
  • die Liquidationsgewinne und
  • die Grundaufwandentschädigung der Gemeinden.

Weitere Informationen zum Thema

BE - Steuergesetzrevision 2014: Vernehmlassung eröffnet

13.12.2011
Der Regierungsrat des Kantons Bern hat diese Woche die Finanzdirektion beauftragt, das Vernehmlassungsverfahren zur Teilrevision des Steuergesetzes (Steuergesetzrevision 2014) zu eröffnen. Im Zentrum der Revision steht in erster Linie die Umsetzung von zwingendem Bundesrecht. Daneben sollen aber auch überwiesene parlamentarische Vorstösse behandelt und einige weitere Punkte neu geregelt werden. Entlastungsmassnahmen sind keine vogesehen.

Kernelemente der Berner Steuergesetzrevision 2014

Die Kernelemente sind:

Umsetzung von Bundesrecht

Die Steuergesetzrevision 2014 setzt in erster Linie für den Kanton zwingende bundesrechtliche Vorgaben um. Dabei geht es um Bestimmungen, die in das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) aufgenommen wurden und wegen der gleichzeitigen Anpassung des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) auch für die Kantone verbindlich sind. Dabei handelt sich um
  • den Entwurf zum Bundesgesetz über die Besteuerung nach dem Aufwand (Pauschalbesteuerung),
  • das Bundesgesetz über die Steuerbefreiung des Feuerwehrsoldes vom 17. Juni 2011,
  • das Bundesgesetz über die Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen vom 17. Dezember 2010,
  • das Bundesgesetz vom 20. März 2009 über die Bahnreform 2, und
  • den Entwurf über eine Anpassung des DBG und des StHG an die Allgemeinen Bestimmungen des Schweizerischen Strafgesetzbuches.

Überwiesene parlamentarische Vorstösse

Die als Postulat dem Regierungsrat zur Umsetzung überwiesene Motion 181-2010 «Besteuerung nach dem Aufwand - Anpassungen rasch umsetzen» fordert die möglichst rasche Anpassung der Bestimmungen über die Aufwandbesteuerung an die neuen geplanten bundesrechtlichen Vorgaben. Das Anliegen soll mit der Steuergesetzrevision 2014 erfüllt werden.In Erfüllung der ebenfalls als Postulat überwiesenen Motion 105-2010 «Revision der Steuergesetzgebung - Auswirkungen auf die Gemeinden» prüfte der Regierungsrat, ob und wie die Rechtsgrundlagen geändert werden könnten, so dass allfällige Änderungen der kantonalen Steuergesetzgebung zukünftig keine Auswirkungen mehr auf die Erträge der Gemeindesteuern haben. Der Regierungsrat kommt zum Ergebnis, dass bei allen möglichen Ansätzen zur Umsetzung des Anliegens die Nachteile überwiegen. Sie sind nach seiner Auffassung abzulehnen - zum einen aus praktischen Gründen, aber auch aus verfassungsrechtlichen Überlegungen sowie wegen dem damit verbundenen Eingriff in die Gemeindeautonomie und die politischen Rechte der Bürgerinnen und Bürger. Der Regierungsrat schlägt deshalb vor, auf die Umsetzung zu verzichten.

Kalte Progression

Die kalte Progression ist durch den Grossen Rat auszugleichen, wenn sich der Landesindex der Konsumentenpreise um mindestens drei Prozent verändert hat. Im heutigen Zeitpunkt lässt sich gemäss Einschätzung des Regierungsrates noch nicht abschätzen, ob die Teuerung im massgeblichen Zeitraum (Dezember 2009 bis Dezember 2012) die Schwelle von drei Prozent erreichen wird. Sollte das der Fall sein, können die Tarife und Abzüge im Rahmen der parlamentarischen Beratungen dieser Vorlage ebenfalls noch angepasst werden.

Weitere Informationen zum Thema

Die Vernehmlassung endet am 9. März 2012. Die beiden Lesungen im Grossen Rat erfolgen voraussichtlich in der Novembersession 2012 sowie in der Märzsession 2013.