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Aktuelles zu Steuern von Bund und Kantonen

Abzugsfähigkeit von Einkäufen in die zweite Säule – neuer BGE zur Auslegung von BVG 79b

31.08.2010
Einkaufsbeiträge in die zweite Säule sind in dem Masse nicht abziehbar, als innerhalb der folgenden drei Jahre Leistungen in Kapitalform aus der Vorsorge bezogen werden. Das Bundesgericht äussert sich in einem aktuellen Entscheid erstmals über die Bedeutung von BVG 79b Abs. 3 im Zusammenhang mit der Abzugsfähigkeit von Einkaufsbeiträgen in die dritte Säule.Am 1. Januar 2006 ist Art. 79b BVG in Kraft getreten. Gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung dürfen die aus Einkäufen resultierenden Leistungen innerhalb der nächsten drei Jahre nicht in Kapitalform zurückgezogen werden. Die Bestimmung verbietet also an sich eine Kapitalauszahlung innert der Sperrfrist von drei Jahren komplett. Das Bundesgericht hält nun aber fest, dass diese Bestimmung nur steuerliche Ziele verfolge, nämlich die Bekämpfung der missbräuchlichen Steuerminimierung, indem bei Kapitalbezug eine während der Sperrfrist erfolgte Einkaufsleistung vom Steuerabzug ausgeschlossen werden muss. Die Bestimmung konkretisiere daher eine bereits vor Inkraftsetzung des Art. 79b BVG bestehende bundesgerichtliche Praxis, welche sich gegen steuerumgehende Massnahmen richtet. Art. 79b Abs. 3 BVG will somit vorübergehende und steuerlich motivierte Geldverschiebungen verhindern.Gemäss Bundesgericht gilt Art. 79b BVG - ausser natürlich bei Kapitalleistungen im Invaliditäts- oder Todesfall - an sich ausnahmslos.Eine gezielte Steuerumgehung muss nicht vorliegen.Direkt zum Urteil des Bundesgerichts

DBA Indien

30.08.2010
Die Schweiz und Indien haben heute ein Protokoll zur Änderung des Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen unterzeichnet. Das revidierte DBA enthält Bestimmungen über den Informationsaustausch nach OECD-Standard, die entsprechend den vom Bundesrat beschlossenen Eckwerten ausgehandelt worden sind und enthält neu eine automatische, umfassende Meistbegünstigungsklausel.Die neue Meistbegünstigungsklausel sieht vor, dass im Falle von Dividenden, Zinsen, Lizenzgebühren und Vergütungen für technische Dienstleistung die niedrigsten Quellensteuersätze, die Indien mit einem anderen OECD-Staat vereinbart, automatisch auch für die Schweiz gelten. Sollte Indien mit einem anderen OECD-Staat den Geltungsbereich der Quellensteuer einschränken, würde diese Einschränkung durch die Klausel zudem auch automatisch für die Schweiz gelten.Neu wird auch die Besteuerung von Gewinnen von Schifffahrtsunternehmen im internationalen Betrieb durch das Protokoll geregelt und dadurch eine Doppelbesteuerung vermieden. Schifffahrtsunternehmen im internationalen Betrieb werden künftig ihren Gewinn ausschliesslich im Staat ihrer Ansässigkeit versteuern müssen.

Weitere Informationen zum DBA zwischen der Schweiz und Indien

MWST Branchen-Info 26 Betreibungs- und Konkursämter

27.08.2010
Die ESTV hat heute die MWST Branchenbroschüre 26 Betreibungs- und Konkursämter publiziert. Die neue Broschüre, die rückwirkend ab 1.1.2010 anwendbar ist, enthält, wie der Titel schon sagt, praxisrelevante Informationen über die steuerliche Behandlung von Leistungen im Rahmen der Zwangsvollstreckung.

Inhalt der MWST Branchen-Info 26 Betreibungs- und Konkursämter

Die neue Branchen-Info enthält insbesondere praxisrelevante Informationen zu:
  • Grundsätzlichem zur Spezial- und Generalexekution
  • Pfändungsverfahren und Pfandverwertungsverfahren
  • Konkurs- und Nachlassverfahren
    • Steuerperiode
    • Steuerpflicht
    • Vor der Konkurseröffnung beziehungsweise der Gewährung der Nachlassstundung entstandenen MWST-Forderungen
    • Nach der Konkurseröffnung beziehungsweise der Gewährung der Nachlassstundung anfallenden MWST-Forderungen
    • Was ist abzurechnen?
Direkt zur MWST Branchen-Info 26 Betreibungs- und Konkursämter

MWST-Info 06 - Ort der Leistungserbringung

27.08.2010
Die ESTV hat heute die neue MWST-Info 06 - Ort der Leistungserbringung veröffentlicht. Diese in der Praxis ganz zentrale MWST-Info gibt Auskunft darüber, welche Lieferungen und Dienstleistungen aus mehrwertsteuerrechtlicher Sicht an welchem Ort erbracht werden.

Bedeutung Ort der Lieferung / Ort der Dienstleistung für die MWST

Der Leistungsort hat im internationalen Verhältnis eine grosse Bedeutung, denn befindet sich der Ort der Lieferung oder der Ort der Dienstleistung im Inland, unterliegt die Leistung der Inlandsteuer oder Bezugsteuer. Liegt der Ort im Ausland, unterliegt die Leistung nicht einer dieser Steuerarten.

Ort der Lieferung / Ort der Dienstleistung für verschiedene Leistungsarten

Die neue Broschüre MWST-Info 06 - Ort der Leistungserbringung gibt insbesondere Auskunft über die folgenden Leistungsorte:

Ort der Lieferung nach MWSTG

  • Empfängerort
  • Ort, wo sich der Gegenstand bei der Übernahme befindet
  • Ort, wo die Beförderung oder der Versand beginnt
  • Ort der Lieferung bei Vorliegen einer Unterstellungserklärung
  • Ort der Lieferung eines aus dem Ausland ins Inland verbrachten Gegenstandes ab Lager im Inland
  • Ort der Lieferung bei werkvertraglichen Lieferungen (Bearbeitungen von Gegenständen)
  • Ort der Lieferung bei Lieferungen mit mehreren beteiligten Lieferanten
  • Ort der Lieferung bei Lieferungen im Zusammenhang mit Kommissionsverkäufen
  • Ort der Lieferung bei Lieferungen im Zusammenhang mit Auslieferungs- und Konsignationslagern
  • Ort der Lieferung bei Veredelungsverkehr
  • Ort der Lieferung bei Vermietungs- und Leasinggeschäften

Ort der Dienstleistung nach MWSTG

  • Empfängerort
  • Erbringerort
  • Tätigkeitsort
  • Ort der zurückgelegten Strecke
  • Ort der gelegenen Sache
  • Ort der Entwicklungszusammenarbeit / humanitären Hilfe
Die MWST-Info 06 - Ort der Leistungserbringung ist gültig mit Einführung des Mehrwertsteuergesetzes (MWSTG) vom 12. Juni 2009 per 1. Januar 2010.Direkt zur MWST-Info 06 - Ort der Leistungserbringung

DBA Georgien, Japan, Niederlande, Polen, Tadschikistan, Türkei

25.08.2010
Der Bundesrat hat heute die Botschaften zu sechs neuen Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) verabschiedet. Vier der sechs DBA (diejenigen mit den Niederlanden, Polen, Japan und der Türkei) entsprechen bei der Amtshilfe dem OECD-Standard und enthalten eine erweiterte Amtshilfeklausel nach Art. 26 des OECD-Musterabkommens.

Neue DBA mit Georgien und Tatschikistan (vorläufig) ohne erweiterte Amtshilfe

Der Bundesrat hat ausserdem die Botschaften zu den DBA mit Georgien und der Republik Tadschikistan verabschiedet. Zwischen der Schweiz und diesen Staaten bestanden bislang keine DBA. Die Abkommen folgen weitgehend dem OECD-Musterabkommen sowie der Schweizer Abkommenspolitik zum Zeitpunkt der Verhandlungen. Da ein möglichst baldiges Inkrafttreten der DBA angestrebt wurde, sind die Schweiz und Georgien bzw. die Republik Tadschikistan übereingekommen, vorläufig auf eine erweiterte Amtshilfeklausel nach dem OECD-Standard zu verzichten.

Fakultatives Referendum für DBA Niederlande, Polen, Japan und Türkei

Die DBA sollen nach Ansicht des Bundesrates dem fakultativen Referendum unterstellt werden, sofern sie wichtige zusätzliche Verpflichtungen für die Schweiz enthalten. Der Bundesrat beantragt deshalb, die vier Abkommen mit der erweiterten Amtshilfeklausel dem fakultativen Referendum zu unterstellen.

Botschaften zu den neuen DBA

DBA - Neue Regeln zum Missbrauch von Doppelbesteuerungsabkommen

18.08.2010
Die ESTV hat heute ein neues Kreisschreiben (das so genannte KS 2010) zu Massnahmen gegen die ungerechtfertigte Inanspruchnahme von Doppelbesteuerungsabkommen veröffentlicht.  Das neue Kreisschreiben ändert nur die in den früheren Missbrauchsbestimmungen (dem BRB 1962 sowie dem KS 1999) enthaltenen Bestimmungen zum Verhältnis zwischen Missbrauchsbestimmungen direkt in den entsprechenden DBA sowie den allgemeinen Missbrauchsbestimmungen des Bundes. Die Änderungen sind ab 01.08.2010 anwendbar.

Konkrete Änderung der Missbrauchsbestimmungen im neuen Kreisschreiben KS 2010 (gem. Ziff. 5 des KS 2010)

Sofern Doppelbesteuerungsabkommen Missbrauchsbestimmungen enthalten, haben diese Vorrang vor den Bestimmungen des BRB 1962 und der Kreisschreiben von 1962 und 1999.Die Aufnahme solcher Sonderbestimmungen in bilateral mit einem Vertragsstaat abgeschlossenen Abkommen gilt gegenüber den internen Regelungen der Schweiz als Lex specialis.Somit sind Artikel 2 Absatz 2 des BRB 1962 und die Kreisschreiben von 1962 und 1999 nicht mehr anwendbar, sofern Doppelbesteuerungsabkommen Bestimmungen gegen den Missbrauch des Abkommens oder einzelner Regelungen (unter anderem zu Dividenden,Zinsen und Lizenzgebühren) enthalten.Bei offenkundigen, von den Missbrauchsbestimmungen des Abkommens allenfalls nicht abgedeckten Fällen von Missbrauch kommt aber der Grundsatz des impliziten, ungeschriebenen Missbrauchsverbots aus der Auslegung der Abkommen1 zum Tragen (vgl. BGE vom 28. November 2005 / 2A.239/2005).Auf Abkommen, die keine besonderen Missbrauchsbestimmungen enthalten oder die auf das innerstaatliche Recht der Vertragsstaaten verweisen, sind Artikel 2 Absatz 2 BRB 1962 und die Kreisschreiben von 1962 und von 1999 weiterhin anwendbar.Anmerkung: Wo die soeben genannten Punkte zu keinen Änderungen führen, bleiben die Kreisschreiben von 1962 und 1999 unverändert anwendbar.

Weitere Informationen zum Missbrauch von DBA


Quelle: Kreisschreiben 2010 Massnahmen gegen die ungerechtfertigte Inanspruchnahme vonDoppelbesteuerungsabkommen des Bundes (BRB 1962 / KS 1999 mit Ergänzungen 2001)ESTV

SG - Regierungsrat will Pauschalbesteuerung nicht abschaffen

14.08.2010
Die St. Galler Regierung lehnt die Initiative der SP zur Abschaffung der Pauschalbesteuerung im Kanton St. Gallen ab. Dies teilt der Regierungsrat in seiner gestrigen Medienmitteilung mit. Der Regierungsrat stellt der Initiative zur Abschaffung der Pauschalbesteuerung nun einen Gegenvorschlag gegenüber. Danach sollen wohlhabende Ausländerinnen und Ausländer unter bestimmten Voraussetzungen weiterhin nach Aufwand besteuert werden können, allerdings auf viel höheren Mindestbeträgen.Die Initiative «Schluss mit den Steuervorteilen für ausländische Millionärinnen und Millionäre (Abschaffung der Pauschalsteuer)» der SP verlangt, dass das Recht auf Besteuerung nach dem Aufwand für Ausländer nach dem Zuzugsjahr abgeschafft wird (wie dies z.B. auch bereits im Kanton Zürich der Fall ist). Die Initianten bringen vor, eine pauschale Besteuerung reicher Ausländer auf der Basis der Lebenshaltungskosten sei ungerecht gegenüber allen anderen Steuerpflichtigen.Bevor die Initiative vor's Volk kommt, muss der Kantonsrat entscheiden, ob er dem Begehren zustimmt, ob er es ablehnt oder ob er auf eine Stellungnahme verzichten will. Die Regierung beantragt nun dem Kantonsrat, das Initiativbegehren dem Volk mit einer Empfehlung zur Ablehnung zu unterbreiten und auf den Gegenvorschlag einzutreten.

St. Galler Regierungsrat befürchtet Wegzug von reichen Ausländern bei Abschaffung der Pauschalbesteuerung im Alleingang

Der Kanton St. Gallen hat zwar im Jahr 2008 der Bundesversammlung eine Standesinitiative zur gesamtschweizerischen Abschaffung der Aufwandbesteuerung eingereicht, doch sehen deren Chancen gegenwärtig schlecht aus. Die Finanzdirektorenkonferenz (FDK) hat anfangs 2010 bekräftigt, dass sie die Aufwandbesteuerung beibehalten möchte. Allerdings sieht sie einen Handlungsbedarf und schlägt eine Verschärfung der Voraussetzungen vor. Auf Bundesebene plant der Bundesrat eine Reform der Aufwandbesteuerung, bei der er sich voraussichtlich auf den Vorschlag der FDK abstützen wird. Unter diesen Umständen wäre es gemäss Ansicht des Regierungsrates verfehlt und (dies wohl auch der Hauptgrund für die Ablehnung des Regierungsrates) für den Kanton St. Gallen nachteilig, wenn er die Aufwandbesteuerung abschaffen würde.

Gegenvorschlag aus Angst vor Volkes Stimme?

Der Regierungsrat legt dem Parlament nun einen Gegenvorschlag vor, der die Voraussetzungen für die Pauschalbesteuerung nun zumindest verschärft, wohl auch etwas aus Angst, dass das auf Grund der «Abzocker-Diskussionen» doch recht sensibilisierte Stimmvolk der Initiative zustimmen könnte.Wie bisher sollen gemäss Ansicht des Regierungsrates Ausländer das Recht haben, über das Zuzugsjahr hinaus nach dem Aufwand besteuert zu werden. Die Modalitäten der Aufwandbesteuerung sollen jedoch wie folgt verschärft werden:
  • Die Steuer vom Einkommen soll nach dem (jährlichen) weltweiten Aufwand des Steuerpflichtigen und seiner Familie bemessen und nach den ordentlichen Steuersätzen berechnet werden. Der massgebliche Aufwand für die Festsetzung der Einkommenssteuer soll aber
    • wenigstens dem Siebenfachen des Mietzinses oder des Eigenmietwertes bzw.
    • dem Dreifachen des Pensionspreises für Unterkunft und Verpflegung entsprechen und
    • wenigstens CHF 600'000.- betragen.
    Es soll der höhere Betrag gelten.
  • Das steuerbare Vermögen soll wenigstens 12 Mio. betragen. Anwendbar soll der ordentliche Vermögenssteuersatz sein.
  • Für Altfälle soll eine Übergangsfrist von drei Jahren festgelegt werden.

Vermögenssteuer in der Schweiz und in den Kantonen

12.08.2010
Hinweis: Dieser Beitrag zur Vermögenssteuer in der Schweiz ist mittlerweile überholt. [intlink id="vermogenssteuer-schweiz-bund-und-kantone" type="post"]Direkt zur aktualisierten Version wechseln[/intlink]Die ESTV hat heute ihre aktualisierte Dokumentation zur Vermögenssteuer natürlicher Personen in der Schweiz und in den Kantonen veröffentlicht.  Der neuen Publikation liegt der Gesetzesstand vom 1.1.2010 zu Grunde.Die Publikation können Sie direkt unter dem folgenden Link heruterladen:

Weitere Links zur Vermögenssteuer in der Schweiz

MWST-Info 18 - Vergütungsverfahren

09.08.2010
Die ESTV hat heute die neue MWST-Info 18 – Vergütungsverfahren publiziert. Die MWST-Info erläutert, wie Leistungsempfänger mit Wohnsitz, Geschäftssitz oder Betriebsstätte im Ausland, welche in der Schweiz Auslagen für unternehmerische Tätigkeiten verzeichnen, die bezahlte Vorsteuer rückvergütet bekommen. Die Möglichkeit der Rückvergütung besteht unter gewissen Voraussetzungen auch für die entrichtete Einfuhrsteuer.

Inhalt der MWST-Info 18 Vergütungsverfahren im Überblick

Die MWST-Info 18 – Vergütungsverfahren enthält insbesondere Informationen zu:
  • Voraussetzungen materieller Art
  • Umfang und Einschränkung der Steuervergütung
  • Vergütungsperiode, Fristen sowie Vorauszahlungen und Akontozahlungen
  • Formelle Voraussetzungen und Verfahren der Vergütung
  • Vergütungszins
Darüber hinaus enthält die MWST-Info ein praktisches Schema zur Prüfung des Rückforderungsanspruches.

Weitere Informationen zum Thema

Keine Änderungen bezüglich Berufskostenpauschalen und Naturalbezügen im Steuerjahr 2011

06.08.2010
Die ESTV hat heute ein Rundschreiben herausgegeben, das festhält, dass die Ansätze auf Grund der niedrigen Teuerung gegenüber dem Vorjahr unverändert bleiben.

Pauschalabzüge für Berufskosten im Steuerjahr 2011

Auf Grund der geringen Teuerung erfahren die Pauschalabzüge für Berufskosten im Steuerjahr2011 (wie auch schon im Steuerjahr 2010) keine Änderungen gegenüber dem Vorjahr. Es gilt weiterhin die vom Eidgenössischen Finanzdepartement am 21. Juli 2008 erlassene Änderung des Anhangs zur Verordnung vom 10. Februar 1993 über den Abzug von Berufskosten der unselbständigen Erwerbstätigkeit bei der direkten Bundessteuer.
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2. Ansätze für die Bewertung von Naturalbezügen im Steuerjahr 2011

Bei den Ansätzen für die Bewertung von Naturalbezügen ergeben sich ebenfalls keine Anpassungen. Damit gelten weiterhin die Merkblätter