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Aktuelles zu Steuern von Bund und Kantonen

Bern – BE

Hier finden Sie Aktuelle News zu Steuern im Kanton Bern.

Index der Steuerausschöpfung 2011 in den Kantonen

07.12.2010
Das EFD hat den neuen Steuerausschöpfungsindex veröffentlicht. Als Abbild der gesamten Steuerbelastung in einem Kanton zeigt der zum zweiten Mal publizierte Index, wie stark die Steuerpflichtigen effektiv durch Fiskalabgaben der Kantone und Gemeinden belastet werden.

Das Wichtigste in Kürze

Im Schweizer Durchschnitt werden 24,8% des Ressourcenpotenzials durch Fiskalabgaben der Kantone und Gemeinden belastet. Damit liegt die steuerliche Ausschöpfung 0,5 Prozentpunkte tiefer als im Referenzjahr 2010. Der bereits in den letzten Jahren beobachtete Trend einer rückläufigen Steuerbelastung setzt sich fort.
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An den kantonalen Belastungsunterschieden hat sich wenig verändert, und zwar an beiden Enden der Rangliste:
  • Nach wie vor liegen die Zentralschweizer Kantone Nidwalden, Schwyz und Zug deutlich unter dem Durchschnitt, wobei Zug mit 12,4% den tiefsten Wert aufweist und damit sein Ressourcenpotenzial halb so stark belastet wie der Durchschnitt aller Kantone.
  • Erneut liegt auf der anderen Seite die Fiskalbelastung in einigen Westschweizer Kantonen, Graubünden und Bern am höchsten, wobei Genf mit 32,0% sein Ressourcenpotenzial am stärksten belastet.
  • Die markantesten Bewegungen weisen die Kantone Waadt und Obwalden auf. Sie haben ihre steuerliche Belastung um 3,2 bzw. 2,4 Prozentpunkte deutlich gesenkt.

Weitere Informationen

Zusammenfassung der Ergebnisse mit Tabellen und Grafiken

BE - Autosteuer: Kommission gegen Volksvorschlag

18.10.2010
Die vorberatende Kommission des Grossen Rates hat sich mit dem Volksvorschlag «Steuerliche Entlastung der Strassenfahrzeuge im Kanton Bern» befasst. Sie beantragt dem Grossen Rat, den Volksvorschlag als gültig zu erklären, ihn den Stimmbürgerinnen und Stimmbürgern jedoch zur Ablehnung zu empfehlen.Im November 2009 hatte der Grosse Rat eine Änderung des Gesetzes über die Besteuerung der Strassenfahrzeuge beschlossen. Es ging im Wesentlichen um drei Punkte:
  • Neuwagen der Effizienzkategorien A und B sollten für das laufende und die drei folgenden Kalenderjahre steuerlich privilegiert werden.
  • Neuwagen der Effizienzkategorien F und G zwingend, Fahrzeuge der Kategorie E eventuell mit einem unbefristeten Malus belegt werden. Mehr als 20-jährige Fahrzeuge ohne Veteraneneintrag sollten ebenfalls unter einen Malus fallen.
  • Schliesslich sah das Gesetz vor, den Grundsteuersatz um 5,6% zu senken.
Gegen das Gesetz wurde in Form eines Volksvorschlags das Referendum ergriffen. Der Volksvorschlag verlangt, den vom Grossen Rat beschlossenen Bonus nur in geringerer Höhe zu gewähren, auf Mali vollständig zu verzichten und den Grundsteueransatz um einen Drittel zu senken. Ferner soll die Steuer für Händlerschilder halbiert werden.
Quelle: Medienmitteilung des Kantons Bern

Steuerrechner 2010

11.10.2010
Hier finden Sie die von der ESTV veröffentlichten Steuerrechner NP für alle Kantone und die dBSt.
Zürich (2010)Bern (2010)
Luzern (2010)Uri (2010)
Schwyz (2010)Obwalden (2010)
Nidwalden (2010)Glarus (2010)
Zug (2010)Freiburg (2010)
Solothurn (2010)Basel-Stadt (2010)
Basel-Land (2010)Schaffhausen (2010)
Appenzell A.Rh. (2010)Appenzell I.Rh. (2010)
St. Gallen (2010)Graubünden (2010)
Aargau (2010)Thurgau (2010)
Tessin (2010)Waadt (2010)
Wallis (2010)Neuenburg (2010)
Genf (2010)Jura (2010)
Direkte Bundessteuer (2010)
Erklärungen der ESTV zum Vorgehen der Steuerverwaltung und zu den Berechnungen finden Sie hier.
Quelle: EStV

Keine Änderungen bezüglich Berufskostenpauschalen und Naturalbezügen im Steuerjahr 2011

06.08.2010
Die ESTV hat heute ein Rundschreiben herausgegeben, das festhält, dass die Ansätze auf Grund der niedrigen Teuerung gegenüber dem Vorjahr unverändert bleiben.

Pauschalabzüge für Berufskosten im Steuerjahr 2011

Auf Grund der geringen Teuerung erfahren die Pauschalabzüge für Berufskosten im Steuerjahr2011 (wie auch schon im Steuerjahr 2010) keine Änderungen gegenüber dem Vorjahr. Es gilt weiterhin die vom Eidgenössischen Finanzdepartement am 21. Juli 2008 erlassene Änderung des Anhangs zur Verordnung vom 10. Februar 1993 über den Abzug von Berufskosten der unselbständigen Erwerbstätigkeit bei der direkten Bundessteuer.
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2. Ansätze für die Bewertung von Naturalbezügen im Steuerjahr 2011

Bei den Ansätzen für die Bewertung von Naturalbezügen ergeben sich ebenfalls keine Anpassungen. Damit gelten weiterhin die Merkblätter

Steuerbelastung 2009 in den Hauptorten der Kantone

29.06.2010
Die eidgenössische Steuerverwaltung ESTV hat heute die neuen Statistiken zu Steuerbelastung in den Kantonshauptorten veröffentlicht.Die alljährlich erscheinende Publikation informiert über die Steuerbelastung 2009 der natürlichen und juristischen Personen und zeigt einerseits die Belastung in den Kantonshauptorten und andererseits diejenige bei der direkten Bundessteuer. Da die Berechnungsmethode nicht geändert hat, sind die Werte mit denjenigen des Vorjahres vergleichbar.

Zum Inhalt der Publikation Steuerbelastung 2009 in den Hauptorten der Kantone

Die Publikation der ESTV zeigt die Steuerbelastungsunterschiede in folgenden Bereichen auf:
  • Steuerbelastung des Bruttoeinkommens einer ledigenPerson
  • Steuerbelastung des Bruttoeinkommens einer verheirateten Person (ohne und mit 2 Kindern)
  • Steuerbelastung des AHV- und Pensionskasseneinkommens eines verheirateten Rentners
  • Reinvermögen einer verheirateten Person ohne Kinder

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Zu den Steuerbelastungstabellen

Eigenmietwert - Besteuerung in der Schweiz und in den Kantonen

23.06.2010
Die ESTV hat heute die überarbeitete Publikation zur Besteuerung des Eigenmietwertes in der Schweiz veröffentlicht, die einen Überblick über die geltende Regelung im Bund (im DBG) und in den Kantonen gibt. Auf Grund der sehr umstrittenen Besteuerung und der momentanen Revisonsbestrebungen ist allerdings davon auszugehen, dass diese Publikation in Kürze wieder wird überarbeitet werden müssen.Betreffend diese Bestrebungen zur Aufhebung oder Revision der Eigenmietwertbesteuerung äussert sich die neue Broschüre wie folgt:Die Regelung ist politisch nicht unbestritten; eine ganze Reihe von meist kantonalen Vorstössen zielte in der Vergangenheit auf eine Änderung der Mietwertbesteuerung in der Schweiz ab. Auf eidgenössischer Ebene wurde 1993 die Volksinitiative «Wohneigentum für alle» des Schweizerischen Hauseigentümerverbands (HEV) eingereicht, welche die Förderung des Erwerbs sowie die Erhaltung von selbst genutztem Wohneigentum u.a. mittels Festsetzung massvoller Eigenmietwerte bezweckte.Obwohl diese Initiative im Februar 1999 sowohl von Volk und Ständen klar abgelehnt wurde, setzte der Vorsteher des Eidgenössischen Finanzdepartements im Anschluss an die Volksabstimmung die Expertenkommission Eigenmietwert / Systemwechsel (KES) ein. Ihr wurde die Aufgabe übertragen, Varianten verfassungskonformer Vorschläge für einen ertragsneutralen Systemwechsel auszuarbeiten. Die KES-Erkenntnisse flossen denn auch in den Wohneigentumsteil der Botschaft zum Steuerpaket 2001 ein. Im Verlauf der parlamentarischen Beratungen wurde der Systemwechsel bei der Wohneigentumsbesteuerung zugunsten einer grosszügigeren Ausgestaltung der Unterhaltskosten modifiziert. Dies war ein mitentscheidender Faktor für die Ablehnung des Steuerpakets anlässlich der Volksabstimmung vom 16. Mai 2004.In jüngster Zeit haben sich Systemwechsel-Forderungen wieder gehäuft: Zum einen wurde vom Parlament eine entsprechende Motion (05.3864) überwiesen, zum andern reichte der HEV am 23. Januar 2009 die Volksinitiative «Sicheres Wohnen im Alter» mit 111 861 gültigen Unterschriften ein. Darin wird gefordert, Rentnerinnen und Rentnern ein Wahlrecht zu ermöglichen, das ihnen einmalig und für die Zukunft bindend offen lässt, ob der Eigenmietwert für das am Wohnsitz dauernd selbst genutzte Wohneigentum weiterhin besteuert werden soll oder nicht. Im zweiten Fall entfielen die Abzüge für die eigenheimbezogenen Schuldzinsen sowie für die Versicherungsprämien und die Verwaltungskosten Dritter. Hingegen blieben Unterhaltskosten bis zu einem Maximalbetrag von 4000 Franken weiterhin abziehbar.Der Bundesrat hielt in einem Grundsatzentscheid fest, diesem Volksbegehren einen indirekten Gegenvorschlag gegenüberzustellen, der einen Systemwechsel für alle Wohneigentümerinnen und Wohneigentümer mit nur noch beschränkten Abzugsmöglichkeiten vorsieht. Im November 2009 hat er einen entsprechenden Gesetzesentwurf in die Vernehmlassung geschickt.

Weitere Informationen zur Besteuerung des Eigenmietwertes in der Schweiz

BE - Steuerbezug: Ab 2011 werden Vorauszahlungen verzinst

04.06.2010
Ab dem Steuerjahr 2011 verzinst - wie dies andere Kantone bereits seit längerem tun - auch der Kanton Bern Vorauszahlungen der natürlichen Personen an ihre Steuerraten. Im Gegenzug - das die etwas bittere Pille - werden die Fälligkeitstermine der Steuerraten um 20 Tage vorverlegt. Der Regierungsrat hat die Bezugsverordnung entsprechend revidiert.

Beliebig viele Überweisungen, aber Begrenzung

Ab 2011 können demnach natürliche Personen die periodischen Kantons-, Gemeinde- und Kirchensteuern bereits vor Fälligkeit der Steuerrechnung begleichen. Der Kanton Bern entrichtet darauf einen Vorauszahlungszins. Die Vorauszahlung kann mit einer oder mit mehreren Überweisungen erfolgen, so dass die Steuerpflichtigen auch einen Dauerauftrag mit Monatszahlungen wählen können. Sollten die Vorauszahlungen die voraussichtlich geschuldeten Steuern wesentlich übersteigen, wird der betreffende Überschuss ohne Vorauszahlungszins zurückerstattet. Damit will der Regierungsrat offenbar vermeiden, dass Steuerpflichtige den Kanton im Falle eines günstigen Zinssatzes als Sparbank «missbrauchen».

Zins bis zur Anrechnung an Steuerrate

Die revidierte Bezugsverordnung sieht vor, dass die geleistete Vorauszahlung bei Ablauf der Zahlungsfrist der jeweiligen Ratenrechnung an diese angerechnet wird. Zu diesem Zeitpunkt endet auch die Verzinsung. Über die jeweilige Ratenrechnung hinausgehende Vorauszahlungen werden bis zum Ende des Steuerjahres verzinst. Vorauszahlungszinsen und allfällige Vorauszahlungsüberschüsse werden als Vorauszahlungen für das Folgejahr behandelt und entsprechend ausgewiesen.

Zinssatz für 2011 noch nicht klar

Der für eine Steuerperiode massgebliche Zinssatz wird jeweils am Ende des Vorjahres festgesetzt. Er wird sich in einer Grössenordnung der Zinssätze der Lohnsparkonti der Finanzinstitute bewegen und vom Regierungsrat - zusammen mit dem Zinssatz für die Verzugs- und Vergütungszinsen - Ende 2010 festgelegt.

Kanton will das Geld 20 Tage früher haben

Als weitere Neuerung sieht die revidierte Bezugsverordnung vor, dass die drei Termine für die Ratenrechnungen der Einkommens- und Vermögenssteuern der natürlichen Personen um 20 Tage auf den 20. Mai, 20. August und 20. November vorverlegt werden. Die Ratenrechnung muss dann innert 30 Tagen beglichen werden.Wie bisher werden mit der ersten Rate 40 Prozent und mit den beiden weiteren Raten je 30 Prozent der voraussichtlich geschuldeten Steuer erhoben. Die Berechnung der Ratenrechnungen basiert auf den Angaben der Steuererklärung für das Vorjahr, sofern diese bereits eingereicht und erfasst ist. Ansonsten dienen die Veranlagungsdaten der früheren Jahre als Berechnungsgrundlage.

BE - Autosteuer: Steuererleicherungen aufgeschoben

04.06.2010
Der Grosse Rat des Kantons Bern hat per 1. Januar 2011 eine Änderung des Gesetzes über die Besteuerung der Strassenfahrzeuge beschlossen. Mit einer Lenkungsabgabe sollte erreicht werden, dass langfristig möglichst viele Autobesitzer im Kanton Bern umweltfreundliche Fahrzeuge besitzen. Besitzer von besonders energieeffizienten Neuwagen sollten steuerlich begünstigt werden. Dagegen sollten ineffiziente Fahrzeuge mit einem Zuschlag belastet werden. In der Folge wurde das Referendum erhoben.Die Berner Bevölkerung wird voraussichtlich im ersten Halbjahr 2011 über die Gesetzesänderung und über einen Volksvorschlag abstimmen. Die Inkraftsetzung der neuen Vorschriften kann somit frühestens per 1. Januar 2012 erfolgen. Die in der Gesetzesänderung vorgesehene Übergangsbestimmung für umweltschonende Fahrzeuge, die ab 1. August 2010 in Verkehr gesetzt werden, wird damit ungültig. Käuferinnen und Käufer von Neufahrzeugen im Jahr 2010 können somit nicht von den vorgesehenen Steuererleichterungen profitieren.
Quelle: Medienmitteilung des Kantons Bern

BE - Autosteuer: Volksvorschlag ist zustandegekommen

07.05.2010
Der Regierungsrat des Kantons Bern hat gestern bekanntgegeben, dass der Volksvorschlag zum Gesetz über die Besteuerung der Motorfahrzeuge im Kanton Bern zustande gekommen ist. Mit dem Volksvorschlag will das Komitee für eine gerechte Strassenverkehrssteuer im Kanton Bern um Hannes Flückiger erreichen, dass die Fahrzeugsteuern um rund einen Drittel gesenkt werden.

Inhalt des Vorschlages für tiefere Motorfahrzeugsteuern im Überblick

Der Volksvorschlag sieht gegenüber dem im November 2009 verabschiedeten Gesetz folgende grundsätzliche Änderungen vor:
  • Eine generelle Reduktion der Strassenverkehrssteuer um ca. einen Drittel,
  • Steuerliche Begünstigungen von Fahrzeugen der Effizienzkategorien A und B um 40 resp. 20%
  • Kein Steuerzuschlag für Fahrzeuge der anderen Effizienzkategorien
  • Kein Steuerzuschlag für ältere Fahrzeuge

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Vorgeschlagener Gesetzestext für das Gesetz über die Besteuerung der Strassenfahrzeuge BSFG

Die Initianten verlangen im nun zustandegekommenen Volksvorschlag, dass dem Beschluss des Grossen Rates des Kantons Bern vom 19.11.2009 (Gesetz über die Besteuerung der Strassenfahrzeuge (BSFG)) der folgende Volksvorschlag gegenüber gestellt wird:Titel und Ingress:Text gemäss Grossratsbeschluss vom 19. 11. 2009, publiziert im Amtsblatt des Kantons Bern Nr. 51 vom 16. Dezember 2009.Ziffer I. Art. 6, Art. 12d (neu), Art. 14, Art. 19a (neu), Art. 19b (neu), Art. 21, Ziffer II.: Text gemäss Grossratsbeschluss vom 19.11.2009, publiziert im Amtsblatt des Kantons Bern Nr. 51 vom 16.12.2009.Art. 51-3 Unverändert4 Neben der Normalsteuer können zur Förderung eines verbrauchs-, energie- und emissionseffizienten Motorfahrzeugbestandes Vergünstigungen ausgerichtet werden.Art. 71 „0,36 Franken je Kilogramm“ wird ersetzt durch „0,24 Franken je Kilogramm“2 UnverändertArt. 81 „0,36 Franken je Kilogramm“ wird ersetzt durch „0,24 Franken je Kilogramm“2 bis 5 UnverändertArt. 9Für ein Kleinmotorrad oder Motorrad beträgt die Grundsteuer für die ersten 1000 Kilogramm 0,24 Franken je Kilogramm.Art. 101 „0,18 Franken je Kilogramm“ wird ersetzt durch „0,12 Franken je Kilogramm“2 bis 4 UnverändertArt. 111 „0,18 Franken je Kilogramm“ wird ersetzt durch „0,12 Franken je Kilogramm“2 UnverändertArt. 12 Normalsteuer für die Verwendung eines KollektivfahrzeugausweisesBei Verwendung eines Kollektivfahrzeugausweises mit Händlerschildern wird folgende Normalsteuer erhoben:a 500 Franken für Motorwagen,b 250 Franken für alle übrigen Fahrzeugarten.Art. 12a (neu)1 Besonders verbrauchs-, energie- und emissionseffiziente Fahrzeuge werden steuerlich begünstigt.2 Grundlage für die Festlegung der massgeblichen Verbrauchs-, Energie- und Emissionseffizienz (Effizienzkategorien) bildet das Effizienzbewertungssystem des Bundes.3 Die ab dem 1. Januar 2011 erstmals in Verkehr gesetzten Fahrzeuge werden wie folgt begünstigt (Prozent der Normalsteuer):
  • Effizienzkategorie A Steuerermässigung 40 Prozent
  • Effizienzkategorie B Steuerermässigung 20 Prozent
4 Die Vergünstigung für Fahrzeuge mit ausschliesslich elektrischem Batterieantrieb beträgt 60 Prozent der Normalsteuer.5 Die Steuerermässigungen werden für das laufende Jahr und 3 folgende Jahre nach 1. Inverkehrsetzung gewährt.Art. 12b (neu)1 Für Fahrzeuge, die nach dem Effizienzbewertungssystem des Bundes nicht eindeutig Effizienzkategorie A oder B sind (z.B. Direktimport, mehrere Varianten auf der Typengenehmigung), hat die Fahrzeughalterin oder der Fahrzeughalter die Beurteilungsgrundlagen beizubringen, die es ohne weiteren Mess- und Prüfaufwand ermöglichen, das Fahrzeug einer eindeutigen Effizienzkategorie zuzuordnen.2 Wird nach der Inverkehrsetzung der Nachweis erbracht, dass das Fahrzeug einer besseren Effizienzkategorie zuzuordnen ist, wird die Steuer ab dem Zeitpunkt der Inverkehrsetzung, längstens aber ab Beginn der laufenden Steuerperiode, neu berechnet. Zu viel bezahlte Beträge werden gutgeschrieben.Art. 12c (neu)1 Für Fahrzeuge, die nach dem Effizienzbewertungssystem des Bundes keiner Effizienzkategorie zugeordnet sind, kann der Regierungsrat durch Verordnung Vergünstigungen gemäss Artikel 12a festlegen, wenn a sie nach der Typengenehmigung als besonders verbrauchs-, energie- und emissionseffizient zu betrachten sind und b aufgrund ihrer technischen Eigenheiten nicht zu erwarten ist, dass sie in das Effizienzbewertungssystem des Bundes einbezogen werden.2 Die Vergünstigung für Fahrzeuge nach Absatz 1 beträgt 20 bis 40 Prozent der Normalsteuer.

Nächste Schritte

Der Regierungsrat wird den Volksvorschlag dem Grossen Rat vorlegen und einen Abstimmungstermin festlegen. Der Grosse Rat wird darüber befinden, ob er die Vorlage dem Volk zur Annahme oder Ablehnung empfiehlt.

BE - Motorfahrzeugsteuer: Einschränkung der Befreiung behinderter Menschen

30.04.2010
Der Regierungsrat des Kantons Bern hat die Bestimmungen für die Befreiung von behinderten Menschen von der Motorfahrzeugsteuer überarbeitet. Er hat die entsprechende Verordnung per 1. Januar 2011 dem Bundesgesetz über die Neuordnung der Pflegefinanzierung angepasst, das auf den gleichen Zeitpunkt in Kraft tritt.Bisher haben im Kanton Bern alle behinderten Menschen, die eine Hilflosenentschädigung erhalten, Anspruch auf eine Befreiung von der Motorfahrzeugsteuer. Weil das Bundesgesetz den Empfängerkreis für die Hilflosenentschädigung massgeblich erweitert, soll neu ausschlaggebend sein, weshalb jemand eine Hilflosenentschädigung bezieht.
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Ein Erlass der Motorfahrzeugsteuer soll zukünftig nur Menschen gewährt werden, die wegen ihrer Behinderung ohne Auto
  • praktisch vom Alltagsleben ausgeschlossen wären oder
  • bei gesellschaftlichen Kontakten stark eingeschränkt würden.

Quelle: Regierungsrat des Kantons BernType your text here