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Aktuelles zu Steuern von Bund und Kantonen

Direkte Bundessteuer

Hier finden Sie Aktuelle News zur direkten Bundessteuer.

Steuerrechner 2013

25.11.2013
Hier finden Sie die von der ESTV veröffentlichten Steuerrechner NP für alle Kantone und die dBSt.
Zürich (2013)Bern (2013)
Luzern (2013)Uri (2013)
Schwyz (2013)Obwalden (2013)
Nidwalden (2013)Glarus (2013)
Zug (2013)Freiburg (2013)
Solothurn (2013)Basel-Stadt (2013)
Basel-Land (2013)Schaffhausen (2013)
Appenzell A.Rh. (2013)Appenzell I.Rh. (2013)
St. Gallen (2013)Graubünden (2013)
Aargau (2013)Thurgau (2013)
Tessin (2013)Waadt (2013)
Wallis (2013)Neuenburg (2013)
Genf (2013)Jura (2013)
Direkte Bundessteuer (2013)
Erklärungen der ESTV zum Vorgehen der Steuerverwaltung und zu den Berechnungen finden Sie hier.
Quelle: EStV

Amtshilfe und Rechtshilfe - neue Broschüren erschienen

31.10.2013
Die Abteilung Grundlagen der ESTV hat die Artikel zur Amts- und Rechtshilfe in Steuersachen sowie zur Wehrpflichtersatzabgabe aus dem Dossier Steuerinformationen aktualisiert. Die Artikel befinden sich jetzt auf dem Rechtsstand vom 1.2.2013 (Artikel über die Amts- und Rechtshilfe) bzw. 1.1.2013 (Artikel über die Wehrpflichtersatzabgabe).

Aus der Einleitung des Artikels zur Amts- und Rechtshilfe

Kaum vergeht ein Tag, an dem die Schweizer Medien nicht über einen Steuerkonflikt zwischen der Schweiz und einem anderen (Nachbar-)Land berichten. Dies erstaunt nicht, denn mit der fortschreitenden Globalisierung der Wirtschaft und der Lebensverhältnisse allgemein, haben sich auch die Steuerrechtsverhältnisse internationalisiert. Dadurch ist die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen den Ländern im Bereich der Steuern in den letzten Jahren immer stärker ein brennendes Thema geworden.Diese Zusammenarbeit gestaltet sich jedoch häufig schwierig, denn der Bereich der direkten Steuern ist selbst in einem stark integrierten Gebilde wie der Europäischen Union (EU) in der Kompetenz der Nationalstaaten verblieben. Aus diesem Grund ist auf internationaler Ebene die OECD (Organisation for Economic Co-operation and Development) tonangebend in Bezug auf die grenzüber-schreitende Zusammenarbeit zwischen den Ländern im Bereich der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen. Viele Staaten, darunter auch die Schweiz, haben eine Vielzahl umfangreicher Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) mit anderen Staaten abgeschlossen. Diese DBA richten sich in der Regel am OECD-Musterabkommen (MA) zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und Vermögen aus. Im Bereich der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit im Steuerbereich ist in den letzten Jahren wie gesagt einiges im Fluss. So wurde der Kommentar zu Art. 26 OECD-MA («Informationsaustausch») mit Inkrafttreten im Juli 2012 grundlegend revidiertund in der Schweiz das neue Steueramtshilfegesetz (StAhiG) erlassen.Zwei wichtige Instrumente der Zusammenarbeit unter Behörden sind die Amts- und Rechtshilfe. In diesem Artikel geht es deshalb darum, einen Überblick über das zur Zeit sehr dynamische Gebiet der Amts- und Rechtshilfe im Steuerbereich zu geben. Der Fokus liegt dabei auf der internationalen Amts- und Rechtshilfe, wobei auch auf die Grundzüge der Amtshilfe zwischen den Kantonen eingegangen wird.Bevor die Begriffe «Amts- und Rechtshilfe» definiert werden, gilt es noch zwei Dinge klarzustellen:
  • Erstens bezieht sich der Artikel ausschliesslich auf die Amts- und Rechtshilfe im Steuerbereich.
  • Zweitens ist sowohl im Bereich der Amts- als auch der Rechtshilfe vor Kurzem eine Gesetzesrevision abgeschlossen worden bzw. sie ist noch im Gang. Die Regelung betreffend die Amtshilfe wurde mit dem am 1. Februar 2013 in Kraft getretenen Steueramtshilfegesetz (StAhiG) auf eine neue gesetzliche Basis gestellt, die allerdings bereits wieder einer Revision unterliegt.  Die Revision des Rechtshilfegesetzes (IRSG) wurde bis auf Weiteres zurückgestellt. Im Artikel wird deshalb der Bereich der Rechtshilfe weniger detailliert behandelt als derjenige der Amtshilfe.
Das Bundesamt für Justiz (BJ) hat in seiner Wegleitung «Die internationale Rechtshilfe in Strafsachen»  die beiden Begriffe Amts- und Rechtshilfe folgendermassen voneinander abgegrenzt:Amtshilfe: Betrifft die Zusammenarbeit zwischen Verwaltungsbehörden.Rechtshilfe im weiten Sinn: Umfasst alle Massnahmen, die ein Staat (ersuchter Staat) auf Anfrage eines anderen Staates (ersuchender Staat) zur Erleichterung der Verfolgung und Bestrafung von Straftaten im ersuchenden Staat ergreift. Sie wird vorwiegend von den Strafverfolgungsbehörden umgesetzt.Das BJ weist ausserdem darauf hin, dass die Abgrenzung zwischen Amts- und Rechtshilfe heute immer schwieriger wird, da auch Verwaltungsbehörden teilweise mit Strafsachen zu tun haben.

Weitere Informationen zum Thema

Abzug dritte Säule 2014

31.10.2013
Die ESTV hat in ihrem Rundschreiben 2-112-D-2013-d über die Höchstabzüge für Beiträge an die Säule 3a im Steuerjahr 2014 informiert.

Abzug dritte Säule a im Steuerjahr 2014

Der Abzug Säule 3a 2014 ist:
  • Abzug Säule 3a 2014 für Steuerpflichtige mit 2. Säule: Fr. 6'739.-
  • Abzug Säule 3a 2014 für Steuerpflichtige ohne 2. Säule: Fr. 33'696.-
Der Abzug Säule 3a im Rahmen der gebundenen Selbstvorsorge bleibt also für das Steuerjahr 2014 im Vergleich zum Vorjahr unverändert. Wie immer bilden diese Höchstabzüge gleichzeitig die obere Limite für die Einzahlung, wobei Aufrundungen bei der Einzahlung nicht zulässig sind.
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Vergütungszins / Verzugszins 2014

Weiter informierte die ESTV über die Vergütungs- und Verzugszinssätze bei der direkten Bundessteuer. Auch die Zinssätze bleiben im Vergleich zum Vorjahr unverändert:
  • für Vorauszahlungen: 0.25%
  • für den Verzugszins und Rückerstattungszins: 3.0%
Direkt zum Rundschreiben

Unternehmenssteuerreform III - Konsultationsbericht liegt vor

30.10.2013
Heute wurde der Ergebnisbericht der Konsultation zum Zwischenbericht des Steuerungsorgans Unternehmenssteuerreform III «Massnahmen zur Stärkung der steuerlichen Wettbewerbsfähigkeit» veröffentlicht. Dieser zeigt gemäss Bundesrat, dass die Stossrichtung gemäss Zwischenbericht des Steuerungsorganes stimmt.

Zum Zwischenbericht

Die Projektorganisation «Unternehmenssteuerreform III» hat am 17. Mai 2013 einen Zwischenbericht publiziert, in welchem die Stossrichtung der Unternehmenssteuerreform dargelegt wird. Der Bericht empfiehlt bei einer Abschaffung oder Anpassung der kantonalen Steuerstatus die Einführung von Ersatzmassnahmen, damit die Standortattraktivität erhalten bleibt. Diese Ersatzmassnahmen dürfen keine Elemente des sogenannten „ring fencing" enthalten (d.h. ausländische Erträge dürfen nicht privilegiert besteuert werden) und keine internationale Nichtbesteuerung zum Ziel haben. Sie müssen steuersystematisch begründbar sein oder mindestens in einem EU-Mitgliedstaat  Anwendung finden. Soweit es Kantone für erforderlich halten, sollen sie zudem ihre Gewinnsteuersätze senken. Zudem sind weitere steuerliche Massnahmen für die Stärkung der Standortattraktivität vorgesehen.

Zur Projektorganisation «Unternehmenssteuerreform III» von Bund und Kantonen

Bund und Kantone setzten im September 2012 eine gemeinsame Projektorganisation ein mit dem Ziel, das Schweizer Unternehmenssteuersystem im Spannungsfeld von Wettbewerbsfähigkeit, Finanzierung der Staatsausgaben und internationaler Akzeptanz zu reformieren. Verantwortlich für die politische Gesamtsteuerung des Projekts ist das Steuerungsorgan. Es ist paritätisch zusammengesetzt aus je vier Bundes- und Kantonsvertretungen und steht unter der Leitung der Vorsteherin des EFD, Bundesrätin Eveline Widmer-Schlumpf. Die weiteren Bundesvertreter sind Staatssekretär Jacques de Watteville (Staatssekretär für internationale Finanzfragen - ab 01.11.2013), Serge Gaillard (Direktor Eidgenössische Finanzverwaltung) und Adrian Hug (Direktor Eidgenössische Steuerverwaltung). Vertreter der FDK sind Peter Hegglin (Regierungsrat Zug), Eva Herzog (Regierungsrätin Basel-Stadt) und Maurice Tornay (Staatsrat Wallis). Die Konferenz der Kantonsregierungen (KdK) vertritt Roland Brogli (Regierungsrat Aargau).

Die Ergebnisse der Auswertung im Überblick

Das Steuerungsorgan ist der Ansicht, dass die finanziellen Lasten der Reform ausgewogen verteilt werden sollen: Der Bund soll den Kantonen mit vertikalen Ausgleichsmassnahmen finanzpolitischen Spielraum verschaffen, damit die mit den kantonalen Gewinnsteuersenkungen verbundenen Mindereinnahmen abgefedert werden können. Der Bericht zeigt Optionen auf, wie die daraus entstehenden Belastungen des Bundeshaushalts gegenfinanziert werden können.Nach Ansicht des Steuerungsorgans soll der bestehende Finanzausgleich auch unter neuen steuerlichen Rahmenbedingungen einen fairen interkantonalen Steuerwettbewerb ermöglichen. Im Zuge der Reform der Unternehmensbesteuerung werden jedoch Anpassungen am System des Ressourcenausgleichs erforderlich sein. Das Steuerungsorgan zeigt in seinem Zwischenbericht die Stossrichtung dieser Adjustierung auf.Nach der Publikation des Zwischenberichts führte die Projektorganisation im Auftrag des Bundesrates bei den Kantonen und den gesamtschweizerischen Wirtschaftsdachverbänden eine Konsultation durch. Die Stellungnahmen zeigen, dass die im Zwischenbericht skizzierte Stossrichtung mehrheitlich unterstützt wird. Auch wird die Grundkonzeption des Finanzausgleichs von den Kantonen anerkannt. Bei den Massnahmen zum Ausgleich der Anpassungslasten und bei den Grundsätzen zur Gegenfinanzierung gehen die Meinungen der Konsultationsteilnehmer jedoch auseinander.Als nächsten Schritt wird die Projektorganisation die steuer- und finanzpolitischen Massnahmen der Unternehmenssteuerreform konkretisieren. Gleichzeitig werden die Gespräche mit der EU-Kommission über Änderungen bei bestehenden kantonalen Steuerregimes weiter geführt. Der Schlussbericht wird voraussichtlich im Dezember 2013 vorliegen. Gestützt darauf wird der Bundesrat über das weitere Vorgehen entscheiden.

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Quelle: Medienmitteilung von Bundesrat und EFD vom 30.10.2013

MWST - Bundesrat nimmt Präzisierungen in der MWSTV vor

30.10.2013
Der Bundesrat hat heute Änderungen der Mehrwertsteuerverordnung bekanntgegeben, die am 1.1.2014 in Kraft treten werden. Änderungen (resp. Präzisierungen) ergeben sich (neben einer redaktionellen Änderung von Art. 4 MWSTV) insbesondere hinsichtlich der mehrwertsteuerlichen Behandlung von Anlagegold sowie betreffend die Berufskategorie der Dentalhygieniker.

Die Änderungen in der MWSTV im Einzelnen

Anlagegold neu in jeder Form von der MWST befreit

Die Umsätze von Bankedelmetallen in Form von Goldbarren wie auch anderen Golderzeugnissen zu Anlagezwecken sind in der Schweiz von der Mehrwertsteuer befreit. Für die Steuerbefreiung wurde bisher in der Mehrwertsteuerverordnung auf die Edelmetallkontrollverordnung verwiesen, die sich jedoch bloss auf gegossene Goldbarren, aber nicht auf gestanzte Goldplättchen bezieht.Um Interpretationsschwierigkeiten zu vermeiden und um zu gewährleisten, dass alle Formen von Anlagegold steuerrechtlich gleich behandelt werden, wurde die Verordnung angepasst, so dass die Umsätze sowohl von gegossenen Goldbarren als auch von gestanzten Goldplättchen eindeutig von der Mehrwertsteuer befreit sind.Achtung: Schmuckstücke wie beispielsweise Goldketten und goldene Ringe gelten nicht als Anlagegold, und der Handel mit solchen Goldprodukten unterliegt nach wie vor der Mehrwertsteuer.

Dentalhygieniker werden in Liste der Angehörigen von Heil- und Pflegeberufen aufgenommen

Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin sind grundsätzlich von der Mehrwertsteuer ausgenommen. Nach langjähriger Verwaltungspraxis können die Dentalhygieniker und Dentalhygienikerinnen ebenfalls von der Steuer ausgenommene Heilbehandlungen erbringen. Ihre explizite Aufnahme in die Liste von Angehörigen von Heil- und Pflegeberufen in der Mehrwertsteuerverordnung dient der Klarstellung und erhöht damit die Rechtssicherheit.

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Quelle: Medienmitteilung von Bundesrat und EFD vom 30.10.2013

Bundesrat lehnt CVP-Initiative für steuerbefreite Kinder- und Ausbildungszulagen ab

23.10.2013
Der Bundesrat hat an seiner heutigen Sitzung die Botschaft zur CVP-Initiative „Familien stärken! Steuerfreie Kinder- und Ausbildungszulagen“ verabschiedet und empfiehlt, die Initiative abzulehnen und ihr keinen Gegenvorschlag gegenüberzustellen. Die Familien sollen weiterhin vorwiegend mit Instrumenten ausserhalb des Steuerrechts gefördert werden. Nach Ansicht des Bundesrates wird im Steuerrecht den Kinderkosten bereits heute angemessen Rechnung getragen, was zur Folge hat, dass rund die Hälfte der Haushalte mit Kindern keine direkte Bundessteuer bezahlt. Eine steuerliche Freistellung der Kinder- und Ausbildungszulagen wäre nicht zielgerichtet und würde zu Mindereinnahmen von rund 1 Milliarde Franken für Bund, Kantone und Gemeinden führen.

Bestehende Förderungsmassnahmen effizienter als Entlastungsmassnahmen

Bund, Kantone und Gemeinden betrieben, so der Bundesrat in seiner Argumentation, schon heute eine nachhaltige und soziale Familienpolitik. Diese beruht allerdings weit gehend auf Instrumenten ausserhalb des Steuerrechts. Allein die staatlich verbilligten Krankenkassenprämien machen ein Volumen von jährlich rund 4 Milliarden Franken aus. Anfang 2009 wurden zudem gesamtschweizerische Mindestbeträge für Familienzulagen eingeführt. Mit dem Erwerbsersatz bei Mutterschaft wurden weitere Entlastungen geschaffen. Diese direkte Förderung erweise sich, davon gibt sich der Bundesrat in seiner Medienmitteilung überzeugt, im Vergleich zu steuerlichen Entlastungsmassnahmen als effektiver, effizienter und transparenter.Auch im Steuerrecht werde bereits heute den Kinderkosten mittels verschiedenen Abzügen angemessen Rechnung getragen. Diese Abzüge bewirkten eine substanzielle Erleichterung bei Familien mit Kindern gegenüber Steuerpflichtigen ohne Kinder.

Nutzen der CVP-Initiative gering

Die von der CVP Schweiz am 5. November 2012 eingereichte Volksinitiative fordert zusätzliche Vergünstigungen für Familien mit Kindern durch die Steuerbefreiung von Kinder- und Ausbildungszulagen. Kinder- und Ausbildungszulagen unterliegen heute als Lohnbestandteil vollumfänglich der Einkommensbesteuerung, da sie die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Steuerpflichtigen erhöhen.Eine steuerliche Freistellung erweist sich nach Aussage des Bundesrates als zu wenig zielgerichtet. Der bundesrat sieht auch eine soziale Ungleichbehandlung, indem die Initiative Familien mit höheren Einkommen progressionsbedingt stärker begünstigen würde, während Familien mit tieferen Einkommen kaum oder gar nicht profitieren würden. Zudem könnten Familien mit Kindern, die heute keine direkte Bundessteuer bezahlen, zumindest auf Stufe Bund nicht weiter entlastet werden.

Erhebliche Einbussen von rund 1 Mia pro Jahr bei Bund und Kantonen

Diesem geringen Nutzen stehen die ins Gewicht fallenden finanziellen Auswirkungen einer Steuerbefreiung der Kinder- und Ausbildungszulagen gegenüber. Bei der direkten Bundessteuer hätte eine Annahme der Initiative jährlich rund 200 Millionen Franken Mindereinnahmen zur Folge. Bei den Kantons- und Gemeindesteuern wäre mit Ausfällen von rund 760 Millionen Franken zu rechnen.

Exkurs: Familienzulagen und kinderbedingte Entlastungen im heutigen Steuerrecht

Familienzulagen sind eine Einkommensergänzung, welche Kosten, die den Eltern durch den Unterhalt ihrer Kinder entstehen, teilweise ausgleichen soll. Seit 2009 gelten gesamtschweizerische Mindestbeträge:
  • Eine Kinderzulage beträgt mindestens 200 Franken im Monat (d.h. mindestens 2400 Franken pro Jahr) und
  • eine Ausbildungszulage mindestens 250 Franken im Monat (d.h. mindestens 3000 Franken pro Jahr).
Mehr als ein Drittel der Kantone hat höhere Mindestansätze für Kinder- und Ausbildungszulagen festgelegt. Familienzulagen unterliegen heute als Lohnbestandteil vollumfänglich der Einkommensbesteuerung, da sie das verfügbare Einkommen der steuerpflichtigen Person erhöhen.Sowohl im Bundesrecht wie im kantonalen Recht sind heute verschiedene kinderbedingte Abzüge vorgesehen. Die geltenden Kinderabzüge belaufen sich je nach Kanton auf 5000 Franken bis 18'600 Franken pro Kind. Bei der direkten Bundessteuer gelten folgende Vergünstigungen:
  • Kinderabzug: 6500 Franken pro Kind
  • Abzug für Versicherungsprämien und Sparkapitalzinsen: 700 Franken pro Kind
  • Abzug für Kinderfremdbetreuungskosten: maximal 10'100 Franken pro Kind
  • Elterntarif: 251 Franken pro Kind (Abzug vom Steuerbetrag)

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Quelle: Medienmitteilung von Bundesrat und EFD vom 23.10.2013

Steuererlass – Bundesrat will Neuregelung

23.10.2013
Der Bundesrat hat heute die Botschaft zu einem Bundesgesetz über eine Neuregelung des Steuererlasses verabschiedet. Künftig sollen die Kantone sämtliche Gesuche um Erlass der direkten Bundessteuer beurteilen. Die Eidgenössische Erlasskommission für die direkte Bundessteuer (EEK) soll aufgehoben werden. Damit sollen Doppelspurigkeiten zwischen den Kantonen und dem Bund beseitigt und das Steuersystem vereinfacht werden.

Regelung nach geltendem Recht – Zweiteilung der Instanzen nach Erlassbetrag

Steuerpflichtige können um den Erlass geschuldeter Steuerbeträge ersuchen, wenn sie sich in einer Notlage befinden. Nach geltendem Recht entscheidet die EEK über Gesuche um Erlass der direkten Bundessteuer im Umfang von mindestens 25‘000 Franken pro Jahr. Die Kantone behandeln Gesuche um den Erlass der direkten Bundessteuer von weniger als 25‘000 Franken pro Jahr sowie die Gesuche um den Erlass der kantonalen und kommunalen Steuern. Im Jahr 2012 entschied die EEK über 56 Erlassgesuche. Diese umfassten Steuerbeträge von insgesamt rund 4,9 Mio. Franken.

Vorgesehene Neuregelung – Entflechtung von Zuständigkeiten und Rechtsmittelweg – Bundesgericht entscheidet in Grundsatzfragen

Alle Gesuche um den Erlass der direkten Bundessteuer sollen nach dem Willen des Bundesrates in Zukunft direkt von den Kantonen beurteilt werden. Die Erlasskommission EEK, die damit überflüssig würde, soll aufgelöst werden. Die Kantone sollen darüber entscheiden, welche kantonale Behörde für den Erlass der direkten Bundessteuer zuständig sein soll.Gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer sollen sowohl Steuerpflichtige als auch die  ESTV die gleichen Rechtsmittel ergreifen können wie gegen Entscheide über den Erlass der kantonalen Einkommens- und Gewinnsteuer. Neu soll das Bundesgericht im Beschwerdefall als letzte Instanz über so genannte «besonders bedeutende» Fälle urteilen. Damit soll in Grundsatzfragen eine schweizweit einheitliche Rechtsprechung gewährleistet werden.

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Quelle: Medienmitteilung von Bundesrat und EFD vom 23.10.2013

Steuerstatistik 2010

09.10.2013
Die EStV hat gestern die Steuerstatistiken des Steuerjahrs 2010 betreffend die Ergebnisse der direkten Bundessteuer der natürlichen und juristischen Personen veröffentlicht. Zusätzlich werden für die natürlichen Personen die Ergebnisse über die kantonalen und gesamtschweizerischen Vermögensverhältnisse dargestellt.

Direkt zu den neuen Steuerstatistiken 2010 der EStV

Familieninitiative - Bundesrat und Kantone lehnen sie ab

09.10.2013
Der Bundesrat und die Kantone lehnen die von der SVP lancierte Familieninitiative ab. Wie Bundesrätin Eveline Widmer-Schlumpf und der Präsident der Finanzdirektorenkonferenz (FDK) Peter Hegglin gestern darlegten, begünstige die Initiative Einverdienerfamilien steuerlich und schaffe damit eine Ungleichbehandlung zu Zweiverdienerfamilien. Familien mit Kindern würden bereits heute, unabhängig vom gewählten Familienmodell, mit verschiedenen Massnahmen steuerlich entlastet und steuerlich gleich behandelt. Die Initiative könne zudem zu erheblichen Mindereinnahmen für Bund, Kantone und Gemeinden führen.

Die Sicht des Bundesrates

Der Bundesrat will eine Familienbesteuerung, welche die Wahl des Familienmodells nicht beeinflusst. Das ist heute bereits so. Seit 2011 werden Familien steuerlich gleich behandelt: Lassen Eltern ihre Kinder entgeltlich durch Drittpersonen betreuen, können sie für die entstandenen Kosten bis zu einem Maximalbetrag einen Steuerabzug vornehmen. Eltern, die ihre Kinder selber betreuen oder durch Dritte unentgeltlich betreuen lassen, entstehen keine zusätzlichen Kosten. Sie haben deshalb keinen Anspruch auf einen Betreuungsabzug. Für sämtliche Familien mit Kindern, unabhängig von der Wahl des Familienmodells, kommen diverse Abzugsmöglichkeiten hinzu.Gesellschaftspolitischer RückschrittMit der Annahme der Initiative würde sich dies ändern. Die Volksinitiative fordert, dass Eltern, die ihre Kinder selber betreuen, den gleich hohen oder einen höheren Steuerabzug geltend machen können wie Eltern, die ihre Kinder durch Drittpersonen betreuen lassen. Damit könnten Familien für die Kinderbetreuung einen Steuerabzug beanspruchen, obwohl sie keine zusätzlichen Kosten tragen. Die Initiative würde damit die bestehende steuerliche Gleichbehandlung rückgängig machen. Die traditionelle Einverdienerfamilie, die ihre Kinder selber betreut, würde so steuerlich bevorzugt. Zweiverdienerehen würden diskriminiert.Gleichstellung von Mann und Frau und WirtschaftswachstumDie Einführung des Abzugs für die Kinder-Drittbetreuung hat zur Verbesserung der Vereinbarkeit von Familie und Beruf beigetragen. Besonders für Mütter wurde der Wiedereinstieg einfacher und die Erhöhung des Beschäftigungsgrads erleichtert. Dies fördert die Gleichstellung von Mann und Frau in der Familie, bei der Ausbildung und im Beruf. Die zunehmende Erwerbstätigkeit von Müttern sowie die zusätzlichen Arbeitsplätze tragen zum Wirtschaftswachstum und zu Mehreinnahmen bei den Steuern bei. Mit der Annahme der Initiative wären diese gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Errungenschaften gefährdet.

Erhebliche Mindereinnahmen befürchtet

Hinsichtlich der Umsetzung der Initiative würden dem Gesetzgeber verschiedene Möglichkeiten offen stehen. Eine Variante besteht darin, für die Eigenbetreuung einen Pauschalabzug einzuführen, der dem heutigen Maximalabzug für die Drittbetreuung entspricht. Bei der direkten Bundessteuer, bei der dieser Abzug maximal Fr. 10 100 beträgt, hätte dies Steuerausfälle von rund 390 Millionen Franken pro Jahr zur Folge. Für die Kantons- und Gemeindesteuern würden die Steuerausfälle laut Schätzung der Finanzdirektorenkonferenz rund 1 Milliarde Franken jährlich betragen.

Einkommenssteuer Schweiz – aktualisierte Übersicht

02.10.2013
Die ESTV hat im Rahmen ihres Dossiers «Steuerinformationen» die aktualisierte Dokumentation zur Einkommenssteuer natürlicher Personen im Bund und in den Kantonen veröffentlicht. Das Dossier, das einen Überblick über die Besteuerung des Einkommens im Bund und in den Kantonen bietet, befindet sich nun auf dem Gesetzgebungsstand vom 1.1.2013. Die Dokumentation ist in einer Zusammenfassung sowie vollständig abrufbar. Links zu den Broschüren finden Sie unten in diesem Beitrag.

Einkommenssteuer Schweiz – Grundsätzliches

Die Einkommenssteuer ist sicher die bekannteste Steuer. Dies vor allem darum, weil ihr grundsätzlich alle Bürger unterworfen sind. Die Einkommenssteuer hat weiter grösste Bedeutung für die Fiskaleinnahmen der öffentlichen Gemeinwesen.

Wer erhebt in der Schweiz die Einkommenssteuer?

Sowohl der Bund (dieser erhebt die direkte Bundessteuer, abgekürzt dBSt) wie auch alle Kantone (Kantonssteuer, in einigen Kantonen auch Staatssteuer genannt) und Gemeinden (Gemeindesteuer) erheben eine allgemeine Einkommenssteuer, d.h. eine Steuer, die grundsätzlich nach der Summe aller Einkünfte (z.B. aus Anstellung, aus selbstständiger Tätigkeit, aus Vermögen usw.) bemessen wird.

Wie berechnet sich bei der Schweizer Einkommenssteuer das steuerbare Einkommen?

Die Summe aller Einkommen (Bruttoeinkommen) entspricht nicht dem steuerbaren Einkommen. Das für die Einkommenssteuer massgebliche steuerbare Einkommen ergibt sich erst nach Vornahme
  • der organischen Abzüge
  • der allgemeinen Abzüge und
  • der Sozialabzüge
Der so ermittelte Betrag der Einkommenssteuer soll den individuellen Verhältnissen in verschiedener Hinsicht Rechnung tragen, nämlich sowohl der Höhe des Einkommens wie auch den Familienlasten bzw. den persönlichen Lebensverhältnissen. Die Einkommenssteuer soll damit idealerweise Rücksicht auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit jedes einzelnen Steuerpflichtigen nehmen.  Die Einkommenssteuern der Gemeinden richten sich in allen Kantonen nach den kantonalen Steuergesetzen und damit nach der Veranlagung für die Kantons- bzw. Staatssteuer.

Weitere Informationen zur Einkommenssteuer Schweiz