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Aktuelles zu Steuern von Bund und Kantonen

Luzern – LU

Hier finden Sie Aktuelle News zu Steuern im Kanton Luzern.

Bewertung von Naturalbezügen bleibt auch 2016 unverändert - kein Ausgleich der kalten Progression

09.09.2015
Die ESTV hat ein neues Rundschreiben zu Naturalbezügen und Ausgleich der kalten Progression bei der Bundessteuer im Jahr 2016 veröffentlicht. Demnach bleibt alles beim Alten und es finden keine Anpassungen statt.

Das Rundschreiben im Volltext

1 Ansätze für die Bewertung von Naturalbezügen im Steuerjahr 2016

Bei den Ansätzen für die Bewertung von Naturalbezügen ergeben sich keine Anpassungen. Damit gelten für das Steuerjahr 2016 weiterhin die Merkblätter

2 Kein Ausgleich der Folgen der kalten Progression für das Steuerjahr 2016

Der Ausgleich der Folgen der kalten Progression erfolgt jährlich aufgrund des Standes des Landesindexes der Konsumentenpreise (LIK) am 30. Juni vor Beginn der Steuerperiode. Bei einem negativen Teuerungsverlauf ist ein Ausgleich ausgeschlossen. Die Folgen der kalten Progression wurden letztmals für das Steuerjahr 2012 angepasst (massgebender Indexstand vom 30. Juni 2011 = 161.9 Punkte, Basis Dezember 1982 = 100). Am 30. Juni 2015 betrug der für den Ausgleich der Folgen der kalten Progression massgebende Indexstand 158.4 Punkte. Da dieser um 3.5 Indexpunkte tiefer ist als beim letzten Ausgleich für das Steuerjahr 2012, erübrigt sich mangels Teuerung eine Anpassung der Tarife und Abzüge für das Steuerjahr 2016.

Abzug Säule 3a 2015

20.10.2014
Die ESTV hat in ihrem Rundschreiben 2-122-D-2014-d über die Höchstabzüge für Beiträge an die Säule 3a im Steuerjahr 2015 informiert.

Abzug Säule 3a im Steuerjahr 2015

Der Abzug Säule 3a 2015 ist:
  • Abzug Säule 3a 2015 für Steuerpflichtige mit 2. Säule: Fr. 6'768.-
  • Abzug Säule 3a 2015 für Steuerpflichtige ohne 2. Säule: Fr. 33'840.-
Der Abzug Säule 3a im Rahmen der gebundenen Selbstvorsorge wird also für das Steuerjahr 2015 wiederum leicht angehoben. Wie immer bilden diese Höchstabzüge gleichzeitig die obere Limite für die Einzahlung, wobei Aufrundungen bei der Einzahlung nicht zulässig sind.
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Weiter informierte die ESTV über die Vergütungs- und Verzugszinssätze bei der direkten Bundessteuer. Diese bleiben gegenüber dem Jahr 2014 unverändert:
  • für Vorauszahlungen: 0.25%
  • für den Verzugszins und Rückerstattungszins: 3.0%
Direkt zum Rundschreiben

LU - Zinssätze, Bezugsprovision Quellensteuer und steuerbare Mietwerte ab 2015

08.10.2014
Der Regierungsrat des Kantons Luzern hat verschiedene Beschlüsse gefasst. So hat er die Zinssätze für den Ausgleichszinssatz 2015 sowie für die Verzugszinsen angepasst, die Bezugsprovision für die Quellensteuer reduziert (resp. halbiert) und die steuerbaren Mietwerte erhöht (um durchschnittlich 1.07%).

Zinssätze 2015

Die Sätze für den positiven und den negativen Ausgleichszins betragen 2015 neu 0.3 Prozent. Der Verzugszinssatz bleibt bei 5 Prozent unverändert. Ebenfalls angepasst wurde der Zinssatz für verspätete Ablieferungen von Staatssteuern von den Bezugsbehörden an den Kanton. Der Jahreszinssatz beträgt neu 2 Prozent.

Quellensteuer: Bezugsprovision ab 2015 reduziert

Ab 2015 beträgt die Bezugsprovision der Schuldner der steuerbaren Leistung nur noch 2 Prozent des abgelieferten Betrages (bisher 4 Prozent). Bei Ablieferung von Quellensteuern auf Kapitalleistungen beträgt die Bezugsprovision neu 1 Prozent.

Steuerbare Mietwerte 2015

Der Regierungsrat muss die Mietwertansätze auf Beginn jeder Steuerperiode überprüfen und an die aktuellen Verhältnisse anpassen. Er muss dabei die unterschiedlichen Mietzinsentwicklungen je nach regionaler Lage und Alter der Objekte berücksichtigen (§ 28 Abs. 3 des Steuergesetzes). Die letzte Anpassung der Mietwertansätze in der Mietwertverordnung basiert auf einem Indexstand Mitte 2011. Diese Mietwertansätze sind seit Steuerjahr 2012 gültig.Mit einem von LUSTAT Statistik Luzern entwickelten neuen Luzerner Mietpreisindex kann die Teuerung der Mietpreise im Kanton Luzern von Mitte 2011 bis Mitte 2012 gemessen werden. Als primäre Datenquelle für den Luzerner Mietpreisindex dient die Strukturerhebung des Bundesamtes für Statistik, eine jährlich per Ende Dezember in der ganzen Schweiz durchgeführte, repräsentative Stichprobenerhebung. Dabei fallen für den Kanton Luzern jeweils rund 7'000 Mietpreisangaben an.Die bis Steuerperiode 2014 gültigen Mietwertansätze gemäss Verordnung werden nun um die Teuerung der Mietzinsen von Mitte 2011 bis Mitte 2012 gemäss Luzerner Mietpreisindex angepasst. Die Anpassungen für die Steuerperiode 2015 betragen:
  • Für alle Ansätze der Baualtersgruppen bis 10 Jahre: +0.95 Prozent
  • Für die Ansätze der Baualtersgruppen 10 und mehr Jahre je nach Gemeindegruppe zwischen +0.58 und +1.38 Prozent.
Im Durchschnitt steigen die Mietwerte um 1.07 Prozent.

Weitere Informationen zu den steuerbaren Mietwerten


Quelle: Newsletter Kanton Luzern vom 8.10.2014

LU - Kein Ausgleich der kalten Progression für das Steuerjahr 2015

11.09.2014
Der Regierungsrat des Kantons Luzern hat geprüft, ob für das Steuerjahr 2015 ein Ausgleich der kalten Progression vorgenommen werden muss. Da die Teuerung seit der letzten Anpassung negativ ist, müssen keine Anpassungen vorgenommen werden. Die bisherigen Tarife und Abzüge bleiben 2015 in Kraft.Die Tarif und die zu indexierenden Abzüge wurden letztmals mit der Steuergesetzrevision 2011 auf den 1. Januar 2011 an die Teuerung angepasst. Die Tarife und Abzüge basieren somit auf einem Indexstand von 99.9 Punkten. Für die Steuerperiode 2015 müssen die Tarife und Abzüge an die Teuerung angepasst werden, wenn sich der Indexstand erhöht hat. Der für die Anpassung massgebende Indexstand beträgt am 30. Juni 2014 99.1 Punkte. Die Teuerung ist somit negativ.§ 61 des Steuergesetzes regelt die Anpassung der Tarife und Abzüge an die Teuerung, das heisst den Ausgleich der kalten Progression. Gemäss § 61 Abs. 1 Steuergesetz sind die Tarife und Abzüge nur bei einer Erhöhung des Indexstandes anzupassen. Bei einer Verringerung des Indexstandes ist hingegen keine Anpassung vorzunehmen. Der Indexstand per 30. Juni 2014 hat sich im Vergleich zum massgebenden Stand vor vier Jahren (30. Juni 2010) um 0.8 Punkte verringert. Die Voraussetzungen für eine Anpassung der Tarife und Abzüge an die Teuerung für die Steuerperiode 2015 sind somit nicht gegeben.Nächster Beobachtungszeitpunkt für eine allfällige Anpassung der Tarife und Abzüge an die Teuerung für die Steuerperiode 2016 ist der 30. Juni 2015.
Quelle: Medienmitteilung der Dienststelle Steuern des Kantons Luzern vom 8.9.

Berufskostenpauschalen und Naturalbezüge 2015 - keine Änderungen gegenüber dem Vorjahr

28.08.2014
Die ESTV hat ein Rundschreiben herausgegeben, das festhält, dass die Ansätze der Berufskostenpauschalen und Naturalbezüge auf Grund der niedrigen Teuerung gegenüber dem Vorjahr unverändert bleiben.

Pauschalabzüge für Berufskosten im Steuerjahr 2015

Auf Grund der geringen Teuerung erfahren die Pauschalabzüge für Berufskosten im Steuerjahr 2015 (wie auch schon in den vergangenen Jahren) keine Änderungen gegenüber dem Vorjahr. Es gilt weiterhin die vom Eidgenössischen Finanzdepartement am 21. Juli 2008 erlassene Änderung des Anhangs zur Verordnung vom 10. Februar 1993 über den Abzug von Berufskosten der unselbständigen Erwerbstätigkeit bei der direkten Bundessteuer.

Ansätze für die Bewertung von Naturalbezügen im Steuerjahr 2015

Bei den Ansätzen für die Bewertung von Naturalbezügen ergeben sich ebenfalls keine Anpassungen. Damit gelten weiterhin die Merkblätter

Kein Ausgleich der Folgen der kalten Progression im Steuerjahr 2015

Der Ausgleich der Folgen der kalten Progression erfolgt jährlich aufgrund des Standes des Landesindexes der Konsumentenpreise (LIK) am 30. Juni vor Beginn der Steuerperiode. Beieinem negativen Teuerungsverlauf ist ein Ausgleich ausgeschlossen.Die Folgen der kalten Progression wurden letztmals für das Steuerjahr 2012 angepasst (massgebender Indexstand vom 30. Juni 2011 = 161.9 Punkte, Basis Dez. 1982 = 100). Am 30. Juni 2014 betrug der für den Ausgleich der Folgen der kalten Progression massgebende Indexstand 160.1 Punkte. Da dieser um 1.8 Indexpunkte tiefer ist als beim letzten Ausgleich für das Steuerjahr 2012, erübrigt sich mangels Teuerung eine Anpassung der Tarife und Abzüge für das Steuerjahr 2015.
Quelle: Rundschreiben 2-120-D-2014-d der Eidgenössischen Steuerverwaltung ESTV vom 27.08.2014

LU - Aktualisierungen im Luzerner Steuerbuch per 1.1.2014

20.01.2014
Die Steuerverwaltung des Kantons Luzern hat die (einmal mehr sehr umfangreichen) Änderungen im Luzerner Steuerbuch per 1.1.2014 veröffentlicht.In vielen Bereichen ergeben sich Präzisierungen aufgrund geänderten Bundesrechts oder richterlicher Entscheide.In der folgenden Tabelle finden Sie Hinweise zu den geänderten Themen sowie die entsprechende Fundstelle im Luzerner Steuerbuch.
Thema / wesentliche Änderung / Ergänzung Fundstelle / Neuer Text

Publikation

LU - Steuererhöhung von 1.5 auf 1.6 Einheiten beschlossen

11.12.2013
Die Luzerner müssen im Kanton 2014 mehr Steuern zahlen. Der Grosse Rat des Kantons Luzern hat am Dienstag mit dem Budget eine Erhöhung des Steuerfusses von 1,5 auf 1,6 Einheiten gutgeheissen. Die Steuerfusserhöhung sei nötig, um eine Verschuldung zu verhindern, argumentierte die Mehrheit.
Der Regierungsrat hatte angekündigt, dass die Steuern spätestens wieder 2017 gesenkt werden sollen. Trotz dieser Aussicht beurteilten SVP und FDP die Steuerfusserhöhung negativ. Diese sende ein schlechtes Signal aus und gefährde Firmenansiedlungen, sagte Andreas Heer (FDP).
Für SVP und FDP weicht Luzern mit der Steuerfusserhöhung von seiner Steuerstrategie ab. Der Kanton hatte von 2002 bis 2008 den Steuerfuss kontinuierlich von 1,9 auf 1,5 Einheiten gesenkt. Zudem wurden gezielte Belastungen vorgenommen, etwa 2012 mit der Halbierung der Gewinnsteuer für Unternehmen.
CVP und GLP erklärten dagegen, bei der Steuererhöhung handle es sich nur um eine Feinjustierung. Sie betonten, dass auch sie weiterhin hinter der Steuerstrategie stünden.
Die Linke tat sich schwer mit der allgemeinen Steuererhöhung. Felicitas Zopfi (SP) sagte, die SP unterstütze diese nur, um weitere Sparmassnahmen zu verhindern. Eigentlich sei es aber falsch, dass die Allgemeinheit die Senkung der Vermögens- und Unternehmenssteuern bezahlen müsse.
Der Kantonsrat hiess nicht nur eine Steuererhöhung gut, sondern auch das Budget. Dieses schliesst dank diversen Sparmassnahmen und des höheren Steuerfusses in der Laufenden Rechnung mit einem Gewinn. Das Parlament verkleinerte in den Beratungen aber den Ertragsüberschuss von 11,6 Mio. Fr. auf 8,0 Mio. Franken. Das Verhältnis von Geldfluss und Investitionen verbesserte sich marginal auf 98,8 Prozent.

Index der Steuerausschöpfung 2014 in den Kantonen

11.12.2013
Das EFD hat den neuen Steuerausschöpfungsindex 2014 veröffentlicht. Als Abbild der gesamten Steuerbelastung in einem Kanton zeigt der nunmehr bereits zum fünften Mal publizierte Index, wie stark die Steuerpflichtigen effektiv durch Fiskalabgaben der Kantone und Gemeinden belastet werden.

Steuerbelastung in den allermeisten Kantonen konstant oder sogar tiefer

Im Schweizer Durchschnitt werden 26,7% des Ressourcenpotenzials 2014 durch Fiskalabgaben der Kantone und Gemeinden ausgeschöpft. Dieser Durchschnitt berechnet sich aus der Summe der kantonalen Indizes, gewichtet mit ihrem jeweiligen Anteil am gesamten Ressourcenpotenzial der Schweiz. Die Belastung konnte in 17 Kantonen gesenkt werden, wenn auch der Rückgang in etlichen Kantonen im Vergleich zu früheren Jahren gering war.

Steuerrechner 2013

25.11.2013
Hier finden Sie die von der ESTV veröffentlichten Steuerrechner NP für alle Kantone und die dBSt.
Zürich (2013)Bern (2013)
Luzern (2013)Uri (2013)
Schwyz (2013)Obwalden (2013)
Nidwalden (2013)Glarus (2013)
Zug (2013)Freiburg (2013)
Solothurn (2013)Basel-Stadt (2013)
Basel-Land (2013)Schaffhausen (2013)
Appenzell A.Rh. (2013)Appenzell I.Rh. (2013)
St. Gallen (2013)Graubünden (2013)
Aargau (2013)Thurgau (2013)
Tessin (2013)Waadt (2013)
Wallis (2013)Neuenburg (2013)
Genf (2013)Jura (2013)
Direkte Bundessteuer (2013)
Erklärungen der ESTV zum Vorgehen der Steuerverwaltung und zu den Berechnungen finden Sie hier.
Quelle: EStV

Abzug dritte Säule 2014

31.10.2013
Die ESTV hat in ihrem Rundschreiben 2-112-D-2013-d über die Höchstabzüge für Beiträge an die Säule 3a im Steuerjahr 2014 informiert.

Abzug dritte Säule a im Steuerjahr 2014

Der Abzug Säule 3a 2014 ist:
  • Abzug Säule 3a 2014 für Steuerpflichtige mit 2. Säule: Fr. 6'739.-
  • Abzug Säule 3a 2014 für Steuerpflichtige ohne 2. Säule: Fr. 33'696.-
Der Abzug Säule 3a im Rahmen der gebundenen Selbstvorsorge bleibt also für das Steuerjahr 2014 im Vergleich zum Vorjahr unverändert. Wie immer bilden diese Höchstabzüge gleichzeitig die obere Limite für die Einzahlung, wobei Aufrundungen bei der Einzahlung nicht zulässig sind.
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Vergütungszins / Verzugszins 2014

Weiter informierte die ESTV über die Vergütungs- und Verzugszinssätze bei der direkten Bundessteuer. Auch die Zinssätze bleiben im Vergleich zum Vorjahr unverändert:
  • für Vorauszahlungen: 0.25%
  • für den Verzugszins und Rückerstattungszins: 3.0%
Direkt zum Rundschreiben