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Aktuelles zu Steuern von Bund und Kantonen

Luzern – LU

Hier finden Sie Aktuelle News zu Steuern im Kanton Luzern.

Keine Änderungen bezüglich Berufskostenpauschalen und Naturalbezügen im Steuerjahr 2012

08.09.2011
Die ESTV hat ein Rundschreiben herausgegeben, das festhält, dass die Ansätze auf Grund der niedrigen Teuerung gegenüber dem Vorjahr unverändert bleiben.

Pauschalabzüge für Berufskosten im Steuerjahr 2012

Auf Grund der geringen Teuerung erfahren die Pauschalabzüge für Berufskosten im Steuerjahr 2012 (wie auch schon in den vergangenen Jahren) keine Änderungen gegenüber dem Vorjahr. Es gilt weiterhin die vom Eidgenössischen Finanzdepartement am 21. Juli 2008 erlassene Änderung des Anhangs zur Verordnung vom 10. Februar 1993 über den Abzug von Berufskosten der unselbständigen Erwerbstätigkeit bei der direkten Bundessteuer.

Ansätze für die Bewertung von Naturalbezügen im Steuerjahr 2012

Bei den Ansätzen für die Bewertung von Naturalbezügen ergeben sich ebenfalls keine Anpassungen. Damit gelten weiterhin die Merkblätter

Ausgleich der Folgen der kalten Progression

Der Ausgleich der Folgen der kalten Progression erfolgt jährlich aufgrund des Standes des Landesindexes der Konsumentenpreise am 30. Juni vor Beginn der Steuerperiode. Der massgebende Indexstand per 30. Juni 2011 beträgt 161.9 Punkte (Basis Dez. 1982 = 100), was gegenüber dem Vorjahr (Indexstand am 30. Juni 2010 = 161.0 Punkte) einer Erhöhung von 0.6 Prozent entspricht.Das EFD hat am 18. August 2011 eine Verordnung mit den neuen Tarifen und Abzügen erlassen, mit Inkrafttreten auf den 1. Januar 2012. Die Tarife zur Berechnung der direkten Bundessteuer sind aus der folgenden Tabelle ersichtlich:Tarif 2012/PostBeim Elterntarif erhöht sich der Abzug vom Steuerbetrag von CHF 250 auf CHF 251 pro Kind oder unterstützungsbedürftige Person.Die Abzüge sollen ansonsten wie folgt angepasst werden:
Steuerperiode
20112012
Allgemeine Abzüge (Art. 212 DBG) und Sozialabzüge (Art. 213 DBG)CHFCHF
Höchstabzüge für Versicherungsprämien und Sparkapitalzinsen (Art. 212 Abs.1 DBG)
  • für verheiratete Personen in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe
  • mit Beiträgen an die Säulen 2 und 3a
3'5003’500
  • ohne Beiträge an die Säulen 2 und 3a
5’2505’250
  • für die übrigen Steuerpflichtigen
  • mit Beiträgen an die Säulen 2 und 3a
1'7001’700
  • ohne Beiträge an die Säulen 2 und 3a
2'5502’550
  • für jedes Kind
700700
  • für jede unterstützungsbedürftige Person
700700
Abzug vom Erwerbseinkommen des zweitverdienenden Ehegatten (Art. 212 Abs. 2 DBG) - Minimum8’1008’100
Abzug vom Erwerbseinkommen des zweitverdienenden Ehegatten (Art. 212 Abs. 2 DBG) - Maximum13’20013’400
Fremdbetreuungskosten pro Kind (Art. 212 Abs. 2bis DBG) - Maximum10’00010’000
Kinderabzug (Art. 213 Abs. 1 Bst. a DBG)6’4006’500
Unterstützungsabzug (Art. 213 Abs. 1 Bst. b DBG)6’4006’500
Verheiratetenabzug (Art. 213 Abs. 1 Bst. c DBG)2'6002’600
 

Steuerbelastung 2010 in den Hauptorten der Kantone

26.07.2011
Die eidgenössische Steuerverwaltung ESTV hat letzte Woche die neuen Statistiken zu Steuerbelastung in den Kantonshauptorten veröffentlicht.Die alljährlich erscheinende Publikation informiert über die Steuerbelastung 2010 der natürlichen und juristischen Personen und zeigt einerseits die Belastung in den Kantonshauptorten und andererseits diejenige bei der direkten Bundessteuer. Da die Berechnungsmethode nicht geändert hat, sind die Werte mit denjenigen des Vorjahres vergleichbar.

Zum Inhalt der Publikation Steuerbelastung 2010 in den Hauptorten der Kantone

Die Publikation der ESTV zeigt die Steuerbelastungsunterschiede in folgenden Bereichen auf:
  • Steuerbelastung des Bruttoeinkommens einer ledigenPerson
  • Steuerbelastung des Bruttoeinkommens einer verheirateten Person (ohne und mit 2 Kindern)
  • Steuerbelastung des AHV- und Pensionskasseneinkommens eines verheirateten Rentners
  • Reinvermögen einer verheirateten Person ohne Kinder

Zu den Steuerbelastungstabellen

Weitere Informationen zum Thema

  • [intlink id="steuerbelastung-2010-in-den-gemeinden" type="post"]Steuerbelastung in der Schweiz, Natürliche Personen nach Gemeinden[/intlink]
  • Steuerrechner der ESTV
  • [intlink id="index-der-steuerausschopfung-2011-in-den-kantonen" type="post"]Steuerausschöpfungsindex der Eidgenössischen Finanzverwaltung (EFV)[/intlink]

LU - Pauschalbesteuerung

04.05.2011
Der Regierungsrat des Kantons Luzern unterbreitet dem Kantonsrat einen Gegenentwurf als Antwort auf die Gesetzesinitiative «Schluss mit den Steuerprivilegien für ausländische Millionärinnen und Millionäre! Abschaffung der Pauschalbesteuerung».Der Gegenentwurf sieht vor, dass das steuerbare Einkommen mindestens dem Siebenfachen des jährlichen Mietzinses oder des Mietwertes entsprechen muss, im Minimum jedoch 600´000 Franken. Das steuerbare Vermögen soll mindestens auf das Zwanzigfache des steuerbaren Einkommens festgelegt werden und neu im Minimum 12 Millionen Franken betragen. Der Kanton Luzern geht damit etwas weiter als die vom Bund vorgesehene Lösung. Dieser geht bei der Reform der Besteuerung nach dem Aufwand von einer minimalen Bemessungsgrundlage für die direkte Bundessteuer von 400´000 Franken aus.

Weitere Informationen zum Thema

Botschaft des Regierungsrates an den Kantonsrat an den Kantonsrat zum Entwurf eines Kantonsratsbeschlusses über die Gesetzesinitiative «Schluss mit den Steuerprivilegien für ausländische Millionärinnen und Millionäre! Abschaffung der Pauschalbesteuerung» sowie zur entsprechenden Änderung des Steuergesetzes 

LU - Grundstückgewinnsteuer: Neuerung für ausserkantonale Liegenschaftshändler

04.04.2011
Bezüglich die Veräusserung von luzernischen Grundstücken durch ausserkantonale Liegenschaftshändler hat die Steuerverwaltung des Kantons Luzern eine neue Weisung veröffentlicht.Bis Ende 2010 wurden die bei der Veräusserung von luzernischen Grundstücken durch ausserkantonale Liegenschaftshändler (juristische und natürliche Personen ohne Sitz/Wohnsitz oder Betriebsstätte im Kanton Luzern mit luzernischen Grundstücken des Geschäftsvermögens) erzielten Wertzuwachsgewinne mit der Grundstückgewinnsteuer veranlagt. Ausgenommen waren die land- und forstwirtschaftlichen Grundstücke, für welche alle natürlichen Personen unabhängig vom Wohnsitz grundstückgewinnsteuerpflichtig sind (§ 1 Abs. 2 Ziff. 1 GGStG).Aufgrund der Aufhebung von § 1 Abs. 2 Ziff. 2 GGStG unterliegen ab 2011 vorgenommene Veräusserungen von Grundstücken ausserkantonaler Liegenschaftshändler ausnahmslos der ordentlichen Gewinn- bzw. Einkommenssteuer (ebenso die vor 2011 getätigten, noch nicht rechtskräftig veranlagten Verkäufe bei Ausübung des entsprechenden Wahlrechts: www.steuerbuch.lu.ch / Band 3 Weisungen GGStG § 1 N 19).Bei einem Grundstückverkauf durch eine ausserkantonale Liegenschaftshändlerin in Form einer juristischen Person (also insbesondere AG, GmbH) unterliegt der Gewinn grundsätzlich stets der Gewinnsteuer.Ausnahme: Gewinnsteuerbefreite juristische Personen (insbesondere gemeinnützige Vereine und Stiftungen, Personalvorsorgeeinrichtungen) unterliegen weiterhin unabhängig von ihrem Sitz der Grundstückgewinnsteuer.Ist bei einem Grundstückverkauf durch eine ausserkantonale natürliche Person die Zuordnung des Grundstücks zum Privat- oder Geschäftsvermögen unklar, muss die Gemeinde die Zuordnung bei der zuständigen ausserkantonalen Steuerverwaltung abklären.
  • Handelt es sich um ein Grundstück des Geschäftsvermögens, unterliegt der Gewinn der Einkommenssteuer (Ausnahme: Wertzuwachsgewinne bei land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken sind weiterhin grundstückgewinnsteuerpflichtig).  Der Verkauf muss der Abteilung Selbständigerwerbende der Dienststelle Steuern gemeldet werden.
  • Handelt es sich um ein Grundstück des Privatvermögens, ist der Gewinn von der Gemeinde mit der Grundstückgewinnsteuer zu veranlagen.

Kalte Progression - aktuelle Übersicht

28.01.2011
Die ESTV hat heute die überarbeitete und auf den Rechtsstand vom 1.1.2011 gebrachte Version der Publikation «die kalte Progression» aus dem Dossier Steuerinformationen veröffentlicht.Vielleicht besonders interessant, da schon lange nicht mehr in aktueller Form gesehen (und zumindest auf den ersten Blick etwas unerwartet an dem Ort): Die aktuelle Übersicht über die Ermässigung der Steuer auf langfristig erzielten Grundstückgewinnen (S. 20 f.) sowie die entsprechenden Ausgleichsverfahren in den Kantonen (S. 22).
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Ansonsten enthält die Publikation für Steuer-Profis natürlich an sich nichts spektakuläres, jedoch mindestens einige weitere praktische Übersichtsseiten:
  • Ausgleichsverfahren in den Kantonen (Massnahmen zur Beseitigung der Folgender kalten Progression) bei der Einkommenssteuer: Auf S. 14 der Publikation
  • Ausgleichsverfahren in den Kantonen (Massnahmen zur Beseitigung der Folgen der kalten Progression) bei der Vermögenssteuer: Auf S. 17 der Publikation
  • Indexmechanismen und Entscheidinstanzen in den Kantonen:
    • Bei der Einkommenssteuer: S. 16
    • Bei der Vermögenssteuer: S. 18
  • Indexmechanismen bei der Grundstückgewinnsteuer: S. 18 ff.
Direkt zur überarbeiteten Publikation zur kalten Progression

LU - Keine allgemeine Einsicht mehr in Steuerdaten

11.01.2011
Mit der Steuergesetzrevision 2011 hat der Kantonsrat die gesetzliche Grundlage für die Einsichtnahme in Steuerdaten durch Privatpersonen aufgehoben. Er erachtete die Einsichtnahme in Steuerdaten vorab aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes als nicht mehr zeitgemäss.Seit dem 1. Januar 2011 existieren somit keine öffentlichen Auflagen des Steuerregisters mehr. Auch Auskunftserteilungen über die Steuerfaktoren ausserhalb der Registerauflagefrist werden natürlich nicht mehr erteilt.Anderen Behörden hingegen wird jedoch weiterhin Auskunft gewährt, soweit eine entsprechende gesetzliche Grundlage oder eine Ermächtigung des Finanzdepartements vorliegt.

Index der Steuerausschöpfung 2011 in den Kantonen

07.12.2010
Das EFD hat den neuen Steuerausschöpfungsindex veröffentlicht. Als Abbild der gesamten Steuerbelastung in einem Kanton zeigt der zum zweiten Mal publizierte Index, wie stark die Steuerpflichtigen effektiv durch Fiskalabgaben der Kantone und Gemeinden belastet werden.

Das Wichtigste in Kürze

Im Schweizer Durchschnitt werden 24,8% des Ressourcenpotenzials durch Fiskalabgaben der Kantone und Gemeinden belastet. Damit liegt die steuerliche Ausschöpfung 0,5 Prozentpunkte tiefer als im Referenzjahr 2010. Der bereits in den letzten Jahren beobachtete Trend einer rückläufigen Steuerbelastung setzt sich fort.
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An den kantonalen Belastungsunterschieden hat sich wenig verändert, und zwar an beiden Enden der Rangliste:
  • Nach wie vor liegen die Zentralschweizer Kantone Nidwalden, Schwyz und Zug deutlich unter dem Durchschnitt, wobei Zug mit 12,4% den tiefsten Wert aufweist und damit sein Ressourcenpotenzial halb so stark belastet wie der Durchschnitt aller Kantone.
  • Erneut liegt auf der anderen Seite die Fiskalbelastung in einigen Westschweizer Kantonen, Graubünden und Bern am höchsten, wobei Genf mit 32,0% sein Ressourcenpotenzial am stärksten belastet.
  • Die markantesten Bewegungen weisen die Kantone Waadt und Obwalden auf. Sie haben ihre steuerliche Belastung um 3,2 bzw. 2,4 Prozentpunkte deutlich gesenkt.

Weitere Informationen

Zusammenfassung der Ergebnisse mit Tabellen und Grafiken

Steuerrechner 2010

11.10.2010
Hier finden Sie die von der ESTV veröffentlichten Steuerrechner NP für alle Kantone und die dBSt.
Zürich (2010)Bern (2010)
Luzern (2010)Uri (2010)
Schwyz (2010)Obwalden (2010)
Nidwalden (2010)Glarus (2010)
Zug (2010)Freiburg (2010)
Solothurn (2010)Basel-Stadt (2010)
Basel-Land (2010)Schaffhausen (2010)
Appenzell A.Rh. (2010)Appenzell I.Rh. (2010)
St. Gallen (2010)Graubünden (2010)
Aargau (2010)Thurgau (2010)
Tessin (2010)Waadt (2010)
Wallis (2010)Neuenburg (2010)
Genf (2010)Jura (2010)
Direkte Bundessteuer (2010)
Erklärungen der ESTV zum Vorgehen der Steuerverwaltung und zu den Berechnungen finden Sie hier.
Quelle: EStV

LU - Autosteuer: Begünstigung ökologischer Fahrzeuge ab 2012

21.09.2010
Der Kanton Luzern will Fahrzeuge mit Benzin- oder Dieselmotoren, welche die Umwelt schonen, bereits ab 2012 steuerlich stärker begünstigen. Der Regierungsrat hat einer entsprechenden Gesetzesänderung zugestimmt. Er wird sie nun dem Kantonsrat unterbreiten.

Bemessung nach Hubraum und Motorleistung statt nach Steuer-PS

Die Fahrzeugsteuern sollen umweltgerechter gestaltet werden. Schwerpunkt der Revision ist die Bemessung der Steuer für Personenwagen nach einem Mischtarif von Hubraum und Motorleistung. Damit werden gemäss Ansicht des Regierungsrates Energieeffizienz und Umweltbelastung besser abgebildet als mit der heutigen Bemessung nach Steuer-PS.
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Bei grösseren Fahrzeugen Bemessung nach Gesamtgewicht

Grössere Fahrzeuge wie Kleinbusse, Gesellschaftswagen und schwere Motorwagen sollen künftig nach dem Gesamtgewicht und nicht mehr nach der Zahl der Sitzplätze besteuert werden. Das Gesamtgewicht spielt eine massgebliche Rolle für Treibstoffverbrauch und Schadstoffausstoss.

Steuerbefreiung/Steuererleichterungen für die Umweltfreundlichsten Autos und schweren Motorwagen

Das Bonus-Malus-System bleibt bestehen, wurde aber überarbeitet. Personenwagen, die gemäss Energieetikette des Bundes der besten Kategorie angehören und weniger als 130 Gramm CO2 pro Kilometer ausstossen, sollen für vier Jahre steuerbefreit werden. Neu soll das Bonus-Malus-System auch für schwere Motorfahrzeuge zur Anwendung kommen. Schwere Motorwagen, die die beste Euro-Norm erfüllen, sollen von einer Steuerreduktion von 50 Prozent profitieren. Der Einnahmenausfall wird kompensiert durch Zuschläge auf Autos und Lastwagen mit starker Umweltbelastung.Motorräder, Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge mit Elektromotoren sowie Landwirtschaftsfahrzeuge mit Partikelfiltern sollen von der Steuer befreit werden.Personenwagen mit Elektro-, Gas-, Wasserstoff-, Brennstoffzellen- oder Hybridantrieb sollen wie bis anhin ebenfalls steuerlich begünstigt werden.<hr><i>Quelle: Medienmitteilung des Kantons Luzern</i>