Luzern – LU
Hier finden Sie Aktuelle News zu Steuern im Kanton Luzern.
COVID-19-Massnahmen und deren Folgen für die Einkommenssteuer - Update
COVID-19-Massnahmen und deren Folgen für die Einkommenssteuer - Update
Die seit Mitte Oktober 2020 andauernde zweite COVID-19-Welle hat wiederum zu verschärften Massnahmen und Empfehlungen der Kantone und des Bundes geführt, nachdem die Lockdown-Massnahmen ab Mitte Juni 2020 erheblich gelockert worden sind. Für die Steuerperiode 2020 gilt die im Newsletter Nr. 15 / 2020 vom 8. September 2020 publizierte Praxis nach wie vor. Diese Ausgabe dient als Ergänzung.Abzug Säule 3a 2021
LU - COVID-19-Massnahmen und deren Folgen für die Einkommenssteuer
Die Dienststelle Steuern des Kantons Luzern hat einen Hinweis zur Steuerpraxis im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie veröffentlicht.
Berufskostenpauschalen und Naturalbezüge 2021 - erneut keine Änderungen gegenüber dem Vorjahr
Die ESTV hat ein Rundschreiben herausgegeben, das festhält, dass die Ansätze der Berufskostenpauschalen und Naturalbezüge auf Grund der niedrigen Teuerung gegenüber dem Vorjahr unverändert bleiben.
Berufskostenpauschalen und Naturalbezüge 2020 - erneut keine Änderungen gegenüber dem Vorjahr
Pauschalabzüge für Berufskosten im Steuerjahr 2020
Auf Grund der geringen Teuerung erfahren die Pauschalabzüge für Berufskosten im Steuerjahr 2020 (wie auch schon in den vergangenen Jahren) keine Änderungen gegenüber dem Vorjahr. Es gilt weiterhin die vom Eidgenössischen Finanzdepartement am 21. Juli 2008 erlassene Änderung des Anhangs zur Verordnung vom 10. Februar 1993 über den Abzug von Berufskosten der unselbständigen Erwerbstätigkeit bei der direkten Bundessteuer.Ansätze für die Bewertung von Naturalbezügen im Steuerjahr 2020
Bei den Ansätzen für die Bewertung von Naturalbezügen ergeben sich ebenfalls keine Anpassungen. Damit gelten weiterhin die Merkblätter- N1/2007 für Selbstständigerwerbende,
- N2/2007 für Arbeitnehmende und
- NL1/2007 für die Land- und Forstwirtschaft.
Kein Ausgleich der Folgen der kalten Progression im Steuerjahr 2020
Der Ausgleich der Folgen der kalten Progression erfolgt jährlich aufgrund des Standes des Landesindexes der Konsumentenpreise (LIK) am 30. Juni vor Beginn der Steuerperiode. Beieinem negativen Teuerungsverlauf ist ein Ausgleich ausgeschlossen.Die Folgen der kalten Progression wurden letztmals für das Steuerjahr 2012 angepasst (massgebender Indexstand vom 30. Juni 2011 = 161.9 Punkte, Basis Dez. 1982 = 100). Am 30. Juni 2019 betrug der für den Ausgleich der Folgen der kalten Progression massgebende Indexstand 160.9 Punkte. Da dieser um 1.0 Indexpunkte tiefer ist als beim letzten Ausgleich für das Steuerjahr 2012, erübrigt sich mangels Teuerung eine Anpassung der Tarife und Abzüge für das Steuerjahr 2020.Quelle: Rundschreiben 2-173-D-2019-d der Eidgenössischen Steuerverwaltung ESTV vom 07.08.2019.
Steuerbelastung in der Schweiz 2018
Die ESTV hat die Steuerbelastung für die natürlichen und juristischen Personen in den Kantonshauptorten in der Publikation «Steuerbelastung in der Schweiz, Kantonshauptorte – Kantonsziffern 2018» veröffentlicht.
LU - Neuerungen auf die Steuerperiode 2018
Die Steuerverwaltung hat über die Neuerungen informiert, die auf die Steuerperiode 2018 in Kraft treten. In diesem Beitrag geben wir Ihnen einen kurzen Überblick über die wichtigsten Neuerungen.
Abzug dritte Säule 2019
Abzug dritte Säule a im Steuerjahr 2019
Der Abzug Säule 3a 2019 ist:- Abzug Säule 3a 2019 für Steuerpflichtige mit 2. Säule: CHF 6'826.-
- Abzug Säule 3a 2019 für Steuerpflichtige ohne 2. Säule: CHF 34'128.-
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Vergütungszins / Verzugszins 2019
Weiter informierte die ESTV über die Vergütungs- und Verzugszinssätze bei der direkten Bundessteuer. Diese bleiben unverändert bei:- für Vorauszahlungen: 0%
- für den Verzugszins und Rückerstattungszins: 3.0%
LU - Betreuungsunterhalt für minderjährige Kinder
1. Zweck und Inhalt des Betreuungsunterhalts
Die am 1.1.2017 in Kraft getretene Revision des ZGB im Bereich des Kindesunterhalts bezweckt insbesondere die Beseitigung der zuvor bestehenden Benachteiligungen von minderjährigen Kindern unverheirateter gegenüber solchen von verheirateten Eltern. Neben den direkten Kosten für das Kind (Barunterhalt insbesondere für Unterkunft, Nahrung, Bekleidung, Ausbildung, Drittbetreuung) müssen neu auch die indirekten Kosten für die Kinderbetreuung durch einen Elternteil (Betreuungsunterhalt) vom anderen Elternteil übernommen werden (Art. 285 Abs. 2 ZGB). Die finanziellen Folgen aus dem Zeitaufwand für die Kinderbetreuung durch einen Elternteil sind damit unabhängig vom Zivilstand der Eltern von diesen gemeinsam zu tragen. Der Betreuungsunterhalt soll die notwendigen Lebenshaltungskosten (Existenzminimum) des betreuenden Elternteils abdecken, soweit dieser aufgrund der ihm während der normalen Arbeitszeit obliegenden Kinderbetreuungspflichten nicht selbst ein genügendes Einkommen verdienen kann (BGE 5A_454/2017 vom 17. Mai 2018). Der Betreuungsunterhalt dauert solange wie das Kind persönliche Betreuung benötigt, längstens aber bis zum Erreichen des 16. Altersjahrs des jüngsten Kindes. Der Anspruch auf Betreuungsunterhalt steht dem Kind und nicht etwa dem betreuenden Elternteil zu (Art. 285 Abs. 2 i.V.m. 289 Abs. 1 ZGB). Bei der Trennung bzw. Scheidung verheirateter Eltern führt der Anspruch auf Betreuungsunterhalt zwar nicht zu einer Erhöhung, jedoch zu einer Verschiebung der Unterhaltsleistungen vom nachehelichen Unterhalt des betreuenden Elternteils zum Kindesunterhalt. Bei unverheirateten Eltern entsteht mit dem Betreuungsunterhalt ein zusätzlicher Anspruch des Kindes auf Unterhaltsleistungen. Bei alternierender Obhut müssen beide Elternteile für die Betreuung sorgen, womit sich der Betreuungsunterhalt im Vergleich zu Konstellationen ohne alternierende Obhut grundsätzlich reduziert.2. Besteuerung und Abzug des Betreuungsunterhalts
Da der Betreuungsunterhalt Bestandteil der Kinderalimente ist, sind für die Besteuerung und die Abzugsfähigkeit die für die Kinderalimente geltenden Regeln anzuwenden: Die von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) oder dem Zivilrichter festgesetzten/genehmigten bzw. gemäss einem Unterhaltsvertrag nach Art. 298a ZGB geschuldeten periodischen Unterhaltsbeträge sind vom empfangenden Elternteil zu versteuern und vom leistenden Elternteil abzuziehen (bis längstens Ende Steuerperiode vor dem Eintritt der Volljährigkeit des Kindes). Der Abzug von Betreuungsunterhalt, der das Existenzminimum der betreuenden Person abzüglich eigenem Einkommen übersteigt, ist ausgeschlossen.Quelle: Newsletter Steuern Luzern 16/2018 vom 26.06.2018