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Aktuelles zu Steuern von Bund und Kantonen

Schwyz – SZ

Hier finden Sie Aktuelle News zu Steuern im Kanton Schwyz.Steuern Kanton Aargau – Steuernews AG

Bewertung von Naturalbezügen bleibt auch 2016 unverändert - kein Ausgleich der kalten Progression

09.09.2015
Die ESTV hat ein neues Rundschreiben zu Naturalbezügen und Ausgleich der kalten Progression bei der Bundessteuer im Jahr 2016 veröffentlicht. Demnach bleibt alles beim Alten und es finden keine Anpassungen statt.

Das Rundschreiben im Volltext

1 Ansätze für die Bewertung von Naturalbezügen im Steuerjahr 2016

Bei den Ansätzen für die Bewertung von Naturalbezügen ergeben sich keine Anpassungen. Damit gelten für das Steuerjahr 2016 weiterhin die Merkblätter

2 Kein Ausgleich der Folgen der kalten Progression für das Steuerjahr 2016

Der Ausgleich der Folgen der kalten Progression erfolgt jährlich aufgrund des Standes des Landesindexes der Konsumentenpreise (LIK) am 30. Juni vor Beginn der Steuerperiode. Bei einem negativen Teuerungsverlauf ist ein Ausgleich ausgeschlossen. Die Folgen der kalten Progression wurden letztmals für das Steuerjahr 2012 angepasst (massgebender Indexstand vom 30. Juni 2011 = 161.9 Punkte, Basis Dezember 1982 = 100). Am 30. Juni 2015 betrug der für den Ausgleich der Folgen der kalten Progression massgebende Indexstand 158.4 Punkte. Da dieser um 3.5 Indexpunkte tiefer ist als beim letzten Ausgleich für das Steuerjahr 2012, erübrigt sich mangels Teuerung eine Anpassung der Tarife und Abzüge für das Steuerjahr 2016.

SZ - Systemwechsel bei der Dividendenbesteuerung ab Steuerperiode 2015

20.04.2015
Bis zur Steuerperiode 2014 fand im Kanton Schwyz das Teilsatzverfahren Anwendung. Im Rahmen der Teilrevision des Steuergesetzes wird nun ein Systemwechsel zum Teileinkünfteverfahren vollzogen. Die Steuerverwaltung hat jetzt ein entsprechendes Merkblatt veröffentlicht, das einen Überblick über die neue Regelung gibt.

Zum Systemwechsel

Ziel der privilegierten Dividendenbesteuerung ist neben der Förderung einer angemessenen Gewinnausschüttung der Unternehmen in erster Linie die Milderung der wirtschaftlichen Doppelbelastung. Diese entsteht dadurch, dass ausgeschüttete Gewinne zuerst bei der ausschüttenden Gesellschaft mit der Gewinnsteuer erfasst werden und danach beim Dividendenempfänger mit der Einkommenssteuer.Das StHG räumt den Kantonen das Recht ein, die wirtschaftliche Doppelbelastung von Körperschaften und Anteilsinhabern zu mildern. Es macht diesbezüglich weder Vorgaben zum Entlastungsverfahren noch zum Ausmass der Entlastung.Mit der Teilrevision des Steuergesetzes per 1. Januar 2015 wird jetzt ein Systemwechsel vom bisher geltenden Teilsatzverfahrens zum Teileinkünfteverfahren vollzogen. Bei diesem Verfahren, welches neben dem Bund auch zahlreiche andere Kantone kennen, werden Beteiligungserträge in einem reduzierten Umfang in die Steuerbemessung einbezogen. Beim Teileinkünfteverfahren wird zwischen Einkünften aus Beteiligungen des Geschäfts- und solchen des Privatvermögens unterschieden. Während bei der direkten Bundessteuer Einkünfte aus Beteiligungen des Geschäftsvermögens im Umfang von 50% und solche aus Beteiligungen des Privatvermögens im Umfang von 60% steuerbar sind, findet im neuen kantonalen Recht für beide Bereiche eine Besteuerung im Umfang von 50% statt (§§ 20b und 21 Abs. 1a StG). Zu den Einkünften aus Beteiligungen des Geschäftsvermögens gehören beim Bund und Kanton auch Gewinne aus der Veräusserung der Beteiligungsrechte. Ebenfalls in Angleichung an das Bundesrecht wird das kantonale Dividendenprivileg per 1. Januar 2015 auf Gewinnanteile, Liquidationsüberschüsse und geldwerte Vorteile aus Beteiligungen ausgedehnt.Unverändert geblieben ist die erforderliche Mindestbeteiligungsquote von 10% des Grund- oder Stammkapitals einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft. Aufgrund der weitgehenden Angleichung des kantonalen Rechts an das Bundesrecht bei der Besteuerung von Beteiligungserträgen kann für die Auslegung der neuen kantonalen Bestimmungen (§§ 20b und 21 Abs. 1a StG) grundsätzlich auf die Kreisschreiben (KS) der ESTV Nr. 22 vom 16. Dezember 2008 (Teilbesteuerung der Einkünfte aus Beteiligungen im Privatvermögen und Beschränkung des Schuldzinsenabzugs) und KS ESTV Nr. 23 vom 17. Dezember 2008 (Teilbesteuerung der Einkünfte aus Beteiligungen im Geschäftsvermögen und zum Geschäftsvermögen erklärte Beteiligungen) verwiesen werden.

Weitere Informationen zum Thema

Abzug Säule 3a 2015

20.10.2014
Die ESTV hat in ihrem Rundschreiben 2-122-D-2014-d über die Höchstabzüge für Beiträge an die Säule 3a im Steuerjahr 2015 informiert.

Abzug Säule 3a im Steuerjahr 2015

Der Abzug Säule 3a 2015 ist:
  • Abzug Säule 3a 2015 für Steuerpflichtige mit 2. Säule: Fr. 6'768.-
  • Abzug Säule 3a 2015 für Steuerpflichtige ohne 2. Säule: Fr. 33'840.-
Der Abzug Säule 3a im Rahmen der gebundenen Selbstvorsorge wird also für das Steuerjahr 2015 wiederum leicht angehoben. Wie immer bilden diese Höchstabzüge gleichzeitig die obere Limite für die Einzahlung, wobei Aufrundungen bei der Einzahlung nicht zulässig sind.
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Weiter informierte die ESTV über die Vergütungs- und Verzugszinssätze bei der direkten Bundessteuer. Diese bleiben gegenüber dem Jahr 2014 unverändert:
  • für Vorauszahlungen: 0.25%
  • für den Verzugszins und Rückerstattungszins: 3.0%
Direkt zum Rundschreiben

Berufskostenpauschalen und Naturalbezüge 2015 - keine Änderungen gegenüber dem Vorjahr

28.08.2014
Die ESTV hat ein Rundschreiben herausgegeben, das festhält, dass die Ansätze der Berufskostenpauschalen und Naturalbezüge auf Grund der niedrigen Teuerung gegenüber dem Vorjahr unverändert bleiben.

Pauschalabzüge für Berufskosten im Steuerjahr 2015

Auf Grund der geringen Teuerung erfahren die Pauschalabzüge für Berufskosten im Steuerjahr 2015 (wie auch schon in den vergangenen Jahren) keine Änderungen gegenüber dem Vorjahr. Es gilt weiterhin die vom Eidgenössischen Finanzdepartement am 21. Juli 2008 erlassene Änderung des Anhangs zur Verordnung vom 10. Februar 1993 über den Abzug von Berufskosten der unselbständigen Erwerbstätigkeit bei der direkten Bundessteuer.

Ansätze für die Bewertung von Naturalbezügen im Steuerjahr 2015

Bei den Ansätzen für die Bewertung von Naturalbezügen ergeben sich ebenfalls keine Anpassungen. Damit gelten weiterhin die Merkblätter

Kein Ausgleich der Folgen der kalten Progression im Steuerjahr 2015

Der Ausgleich der Folgen der kalten Progression erfolgt jährlich aufgrund des Standes des Landesindexes der Konsumentenpreise (LIK) am 30. Juni vor Beginn der Steuerperiode. Beieinem negativen Teuerungsverlauf ist ein Ausgleich ausgeschlossen.Die Folgen der kalten Progression wurden letztmals für das Steuerjahr 2012 angepasst (massgebender Indexstand vom 30. Juni 2011 = 161.9 Punkte, Basis Dez. 1982 = 100). Am 30. Juni 2014 betrug der für den Ausgleich der Folgen der kalten Progression massgebende Indexstand 160.1 Punkte. Da dieser um 1.8 Indexpunkte tiefer ist als beim letzten Ausgleich für das Steuerjahr 2012, erübrigt sich mangels Teuerung eine Anpassung der Tarife und Abzüge für das Steuerjahr 2015.
Quelle: Rundschreiben 2-120-D-2014-d der Eidgenössischen Steuerverwaltung ESTV vom 27.08.2014

SZ - Neues Merkblatt

25.06.2014
Die Steuerverwaltung des Kantons Schwyz hat ein neues Merkblatt zur Besteuerung von Renten und Kapitalleistungen sowie zur steuerlichen Behandlung von Versicherungsprämien und Versicherungsleistungen bei selbständiger Erwerbstätigkeit veröffentlicht. Das neue Merkblatt soll die Praxis zur Besteuerung in diesen Bereichen darstellen.

Der Inhalt im Überblick

Das neue Merkblatt behandelt überblickmässig die Besteuerung in folgenden Bereichen:
  • Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV)
  • Invalidenversicherung (IV)
  • Berufliche Vorsorge (BVG)
  • Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung (ALV)
  • Erwerbsersatzordnung (EO)
  • Unfallversicherung (Private / UVG / SUVA)
  • Gebundene Selbstvorsorge (Säule 3a)
  • Krankenversicherung (KV)
  • Militärversicherung (MV)
  • Lebensversicherungen (Säule 3b)
  • Leibrenten (freiwillige Vorsorge)
  • Zeitrentenversicherung
  • Leistungen aus Haftpflichtrecht
  • Opferhilfe (OHG)
  • Sachversicherung
  • Vorsorgeleistungen aus dem Ausland
  • Versicherungsprämien und -leistungen bei selbstständiger Erwerbstätigkeit
  • Allgemeines
  • Abgrenzungspraxis
  • Steuerliche Behandlung von Leistungen aus Geschäftsversicherungen

SZ - neuer Entscheid zum Steuerrecht

27.05.2014
Zum Schwyzer Steuerrecht ist kürzlich ein wichtiger Entscheid des Bundesgerichts ergangen, den wir Ihnen hier gerne zum Download zur Verfügung stellen.

Satzbestimmende Berücksichtigung von Auslandverlusten (Art. 6 Abs. 3 DBG; § 7 Abs. 2 StG): Verluste aus Vorperioden

Zusammenfassung:Art. 6 Abs. 3 DBG sieht explizit die satzbestimmende Verrechnung von Verlusten, die nicht aus einer Betriebsstätte stammen („übrige Fälle“), grundsätzlich auch im Verhältnis zum Ausland vor, ohne diese auf eine einzige Steuerperiode zu beschränken. Im internationalen Verhältnis gilt somit nichts anderes als im interkantonalen Verhältnis, insbesondere auch mit Blick auf das Prinzip der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Demnach können gemäss Art. 31 Abs. 1 DBG/§ 31 Abs. 1 StG grundsätzlich Verluste aus sieben der Steuerperiode vorangegangenen Geschäftsjahren abgezogen (bzw. satzbestimmend berücksichtigt) werden, soweit sie bei der Berechnung des steuerbaren Einkommens (bzw. der Satzbestimmung) dieser Jahre nicht berücksichtigt werden konnten.Sachverhalt (Zusammenfassung):T. und U. zogen 2005 in die Schweiz und nahmen Wohnsitz im Kanton Graubünden. Im Kanton St. Gallen nahmen die Eheleute eine selbstständige Erwerbstätigkeit auf. 2007 verlegten sie ihren Wohnsitz in den Kanton Schwyz. 2006 erlitt das Ehepaar aus zwei deutschen Personengesellschaften Verluste von insgesamt CHF 405 805. Diese Auslandverluste wurden von der kantonalen Steuerverwaltung/Bundessteuerverwaltung Schwyz in der Veranlagungsverfügung 2007 nicht satzbestimmend berücksichtigt. Die dagegen erhobene Einsprache wie auch die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wurden abgewiesen. Die gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts eingereichte Beschwerde heisst das Bundesgericht gut.Aus den Erwägungen des Bundesgerichts:I. Direkte Bundessteuer 3.1. Grundsätzlich unterliegen in der Schweiz ansässige natürliche Personen für ihr gesamtes weltweites Einkommen und Vermögen unter Progressionsvorbehalt der schweizerischen Besteuerung (Art. 6 Abs. 1 und 7 Abs. 1 DBG). Dabei ist die Steuerpflicht bei persönlicher Zugehörigkeit unbeschränkt; sie erstreckt sich aber nicht auf Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstücke im Ausland (Art. 6 Abs. 1 DBG). Die Abgrenzung der Steuerpflicht für Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstücke erfolgt gemäss Art. 6 Abs. 3 DBG im Verhältnis zum Ausland nach den Grundsätzen des Bundesrechts über das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung (Satz 1). Wenn ein schweizerisches Unternehmen Verluste aus einer ausländischen Betriebsstätte mit inländischen Gewinnen verrechnet hat, innert der folgenden sieben Jahre aber aus dieser Betriebsstätte Gewinne verzeichnet, so ist im Ausmass der im Betriebsstättestaat verrechenbaren Gewinne eine Revision der ursprünglichen Veranlagung vorzunehmen; die Verluste aus dieser Betriebsstätte werden in diesem Fall in der Schweiz nachträglich nur satzbestimmend berücksichtigt (Satz 2). In allen übrigen Fällen sind Auslandsverluste ausschliesslich satzbestimmend zu berücksichtigen (Satz 3). Vorbehalten bleiben die in Doppelbesteuerungsabkommen enthaltenen Regelungen (Satz 4).3.2. Die Vorinstanz (vgl. angefochtener Entscheid E. 3.4) wie auch die Beschwerdeführer gehen davon aus, dass es sich bei den beiden Gesellschaften in Deutschland nicht um (ausländische) Betriebsstätten handelt. Auf diese Fragestellung ist daher nicht weiter einzugehen. Sodann ist festzuhalten, dass es sich bei den beiden in Deutschland domizilierten GmbH & Co. KG nicht um juristische Personen, sondern um Personengesellschaften handelt (BGE 136 V 258 E. 2.1 S. 260 mit Hinweisen). Ebenso besteht zwischen den Beteiligten Einigkeit darüber, dass das Abkommen vom 11. August 1971 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (DBA-D; SR 0.672.913.62) im vorliegenden Fall keine Bedeutung zukommt (vgl. angefochtener Entscheid E. 3.2; vgl. auch Peter Locher, Einführung in das internationale Steuerrecht der Schweiz, 3. Aufl. 2005, S. 314).3.3. Die Vorinstanz hat sich hier - ausgehend von der oben erwähnten Verneinung einer (ausländischen) Betriebsstätte - grundsätzlich folgerichtig auf Art. 6 Abs. 3 Satz 3 DBG („In allen übrigen Fällen“) bezogen, da demnach von einem ausländischen Geschäftsbetrieb auszugehen ist.Die Beschwerdeführer machen sodann nicht die Übernahme der Auslandverluste für die Festlegung des steuerbaren Einkommens geltend (vgl. angefochtener Entscheid E. 3.3; …). Streitgegenstand bildet nur die Frage, ob (und allenfalls im welchem Umfang) die von den Beschwerdeführern im Rahmen ihrer Beteiligungen an deutschen Gesellschaften im Jahr 2006 erlittenen Verluste in der Höhe von total Fr. 405 805.-- in der Schweiz bzw. im Kanton Schwyz bei der Veranlagung 2007 satzbestimmend zu berücksichtigen sind.3.4. Die Vorinstanz hat dazu im angefochtenen Entscheid ausgeführt, dass eine vollumfängliche Berücksichtigung der geltend gemachten Verluste von Fr. 405 805.-- nur schon deshalb nicht in Frage komme, weil die Kantone Graubünden und St. Gallen den Verlust beim steuerbaren und satzbestimmenden Einkommen 2006 bzw. 2007 bereits berücksichtigt hätten. Diesen Beurteilungen käme für das vorliegende Verfahren jedoch keine präjudizierende Wirkung zu (vgl. angefochtener Entscheid E. 2.2 und 2.3). Sodann hat die Vorinstanz ausgeführt, eine über das Jahr der Entstehung des betreffenden Auslandsverlustes hinausreichende, periodenübergreifende Berücksichtigung des Verlustes könnte in einem späteren Jahr zu einem steuerlichen Doppelvorteil führen, wenn der Verlust sowohl in der Schweiz als auch im Ausland bei der Satzbestimmung in Abzug gebracht wird. Zudem würde auch das Periodizitätsprinzip durchbrochen, da grundsätzlich immer auf die Einkünfte eines Steuerjahres abzustellen sei (vgl. angefochtener Entscheid E. 3.5). Schliesslich läge auch kein Verstoss gegen den Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit vor (vgl. angefochtener Entscheid E. 3.6).3.5. In Bezug auf die Beweislast ist sodann festzuhalten, dass der Nachweis für steuerbegründende Tatsachen der Steuerbehörde, der Beweis für steuermindernde Tatsachen grundsätzlich dem Steuerpflichtigen obliegt; er hat steuermindernde Tatsachen nicht nur zu behaupten, sondern auch zu belegen (BGE 121 II 257 E. 4 c/aa S. 266 und 273 E. 3 c/aa S. 284 mit Hinweisen). Ist etwa streitig, ob ein Auslandverlust entstanden ist und ob dieser in der Schweiz verrechnet werden kann oder nicht, so trägt hierfür somit der Steuerpflichtige die Beweislast. Im vorliegenden Fall sind die im Ausland erlittenen Verluste indes unbestritten und von der Vorinstanz verbindlich festgestellt.3.6. Der angefochtene Entscheid vermag bei näherer Betrachtung nicht zu überzeugen.3.6.1. So geht die Vorinstanz vorab schon nicht genügend auf den Umstand ein, dass der Kanton Graubünden 2006 die geltend gemachten Verluste zumindest teilweise satzbestimmend berücksichtigt hat (vgl. angefochtener Entscheid E. 2.2). Zwar mag es zutreffen, dass diese Veranlagungen für den Kanton Schwyz nicht verbindlich sind und formell auch nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden. Dennoch hätte die Vorinstanz die (teilweise) Berücksichtigung der Verluste im Kanton Graubünden in ihre Würdigung (mit-) einbeziehen müssen.Aus der (teilweisen) Anrechnung des Verlustes durch den Kanton Graubünden folgt nämlich, dass in den Folgejahren bloss der noch nicht verrechnete Verlust vorgetragen werden kann (vgl. Urteil 2C_240/2011 vom 8. April 2011 E. 2, in: StR 66/2011 S. 679). Gemäss der Veranlagungsverfügung vom 26. Juni 2007 ging die Steuerverwaltung des Kantons Graubünden für das Steuerjahr 2006 von einem Negativeinkommen von Fr. 321 797.-- aus. Von den geltend gemachten Verlusten von insgesamt Fr. 405 805.-- wurden damit Fr. 84 008.-- bereits berücksichtigt; damit verbleiben - soweit ersichtlich - noch Fr. 321 797.-- für weitere Verlustverrechnungen (ab Steuerjahr 2007). Nicht entscheidrelevant ist dagegen der Umstand, dass der Kanton St. Gallen - im ebenfalls hier zur Diskussion stehenden Steuerjahr 2007 - die geltend gemachten Verluste teilweise berücksichtigt hat, da das satzbestimmende Einkommen pro Steuerjahr in allen beteiligten Kantonen gesamthaft und nicht anteilsmässig festgelegt wird.3.6.2. Sodann kann der Vorinstanz nicht gefolgt werden, wenn sie ausführt, sowohl der Wortlaut wie die Systematik von Art. 6 Abs. 3 DBG wiesen darauf hin, dass ein bloss satzbestimmender Verlustüberhang nicht vorgetragen werden dürfe. Vielmehr verhält es sich so, dass die im DBG verankerte Verlustverrechnungsmöglichkeit grundsätzlich einen eingeschränkten Ausgleich von Gewinn- und Verlustschwankungen innerhalb der gesetzlich definierten Verlustverrechnungsperiode erlaubt. Damit wird das Prinzip der Periodizität insofern gelockert, als Verluste vorgetragen und mit Einkünften der nachfolgenden Berechnungsperioden verrechnet werden können (Reich/Züger, in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Band I/2a, 2. Aufl. 2008, Art. 31 DBG N. 2).Art. 6 Abs. 3 DBG anerkennt nun explizit die satzbestimmende Verlustverrechnung grundsätzlich auch im Verhältnis zum Ausland, ohne jedoch die Verlustverrechnung auf eine einzige Steuerperiode zu beschränken. Damit gilt im internationalen Verhältnis nichts anders als auch im interkantonalen Verhältnis gelten würde; demnach können gemäss Art. 211 DGB1 grundsätzlich Verluste aus sieben der Steuerperiode vorangegangenen Geschäftsjahren abgezogen (bzw. satzbestimmend berücksichtigt) werden, soweit sie bei der Berechnung des steuerbaren Einkommens (bzw. der Satzbestimmung) dieser Jahre nicht berücksichtigt werden konnten.3.6.3. Vorliegend machen die Beschwerdeführer im Jahre 2006 in Deutschland entstandene Verluste geltend und wollen diese in der Veranlagung 2007 satzbestimmend berücksichtigt haben. Zwar können Verluste wie erwähnt nicht beliebig vorgetragen werden, sondern nur insoweit, als sie noch nicht mit Einkommen verrechnet werden konnten. Hier steht fest, dass der Kanton Graubünden im Vorjahr die Verluste bereits (teilweise) berücksichtigt hat. Wie vorstehend ausgeführt, haben die Beschwerdeführer auch im Kanton Schwyz grundsätzlich Anspruch darauf, die Verluste, die noch nicht berücksichtigt werden konnten, in der Steuerperiode 2007 satzbestimmend zur Verrechnung zu bringen. Die Möglichkeit der Verlustverrechnung entspricht dabei der Rechtslage im interkantonalen Verhältnis und insbesondere auch dem Prinzip der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (Art. 127 Abs. 2 BV), wonach die Steuerpflichtigen entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit an die Steuerlasten beizutragen haben (BGE 137 I 145 E. 2.1 S. 147; 133 I 206 E. 6.1 S. 215 f.; je mit Hinweisen). Zwar gibt es vereinzelte Lehrmeinungen (Agner/Jung/Steinmann, Kommentar zum Gesetz über die direkte Bundessteuer, 1995, Art. 52 DBG N. 31 f.; Jean-Blaise Paschoud, in: Commentaire romand, Impôt fédéral direct, 2008, Art. 6 DBG N. 37), die ausführen, ein bloss satzbestimmender Verlustüberhang dürfe bei natürlichen wie juristischen Personen nicht vorgetragen werden; diese beiden Fundstellen enthalten aber weder eine nähere Begründung noch Präjudizien, weshalb ihnen keine entscheidende Bedeutung zukommen kann. Andere Autoren äussern sich soweit ersichtlich nicht zur vorliegenden Problematik (vgl. etwa Peter Locher, Kommentar zum DBG, 2001, Art. 6 DBG N. 42 ff.; Athanas/Giglio, in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Band I/2a, 2. Aufl. 2008, Art. 6 DBG N. 43).Die von der Vorinstanz in E. 3.5.4 des angefochtenen Urteils zitierten Bestimmungen (Art. 67 und 211 DBG1) sehen eine periodenübergreifende Verlustverrechnung denn auch explizit vor; die satzbestimmende Berücksichtigung entspricht somit dem gesetzlichen Konzept. Sodann bestehen - abgesehen von der Begrenzung auf sieben Jahre - keine weiteren gesetzlichen Schranken für die Geltendmachung des Verlustvortrages im internationalen Verhältnis.3.6.4. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz (vgl. angefochtener Entscheid E. 3.5.3) ergibt sich daraus auch kein steuerlicher Doppelvorteil für die Beschwerdeführer, wenn der Verlust sowohl in der Schweiz als auch im Ausland bei der Satzbestimmung in Abzug gebracht werden kann. Vielmehr entspricht es dem Prinzip des satzbestimmenden Einkommens, dass dieses auf alle steuerbaren Teileinkommen zur Anwendung kommt, womit auch Verluste im Ausland zu berücksichtigen sind. Sollte die Vorinstanz der Auffassung sein, bei allfälliger späterer Verlustverrechnung im Rahmen der Berechnung des steuerbaren Einkommens im Ausland werde für die Berechnung des satzbestimmenden Einkommens der Verlust mehrfach berücksichtigt, ist ihr entgegenzuhalten, dass für die Berechnung des satzbestimmenden Einkommens stets das ausländische Einkommen vor vorgenommener Verlustverrechnung massgebend ist (vgl. die Beispiele bei Athanas/Giglio, in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Band I/2a, 2. Aufl. 2008, Art. 6 DBG N. 70 und 76, die sich auf Betriebstätten beziehen, denen das gleiche Prinzip zugrunde liegt).3.6.5. Damit führt die Auslegung von Art. 6 Abs. 3 Satz 3 DBG, wonach Auslandverluste satzbestimmend zu berücksichtigen sind, unter besonderer Berücksichtigung des Prinzips der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zum Schluss, dass die Verlustvortragsmöglichkeit über die Steuerperiode hinaus auch im Bereich der Festlegung des satzbestimmenden Einkommens zu bejahen ist.3.7. Der angefochtene Entscheid verletzt somit Bundesrecht. Die in Deutschland 2006 erlittenen Verluste sind als solche unbestritten und in der Steuerperiode 2007 grundsätzlich satzbestimmend zu berücksichtigen. Die definitive Festlegung des steuerbaren Einkommens kann hier nicht vom Bundesgericht vorgenommen werden. Vielmehr wird die Steuerverwaltung des Kantons Schwyz noch im Einzelnen zu prüfen haben, wie hoch der verbleibende Verlust (nachdem er bereits teilweise im Vorjahr berücksichtigt worden ist) ausfällt.3.8. Die Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer ist damit begründet und gutzuheissen. Das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 19. Dezember 2012 ist aufzuheben und die Sache zur Neuveranlagung im Sinne der Erwägungen an die Steuerverwaltung des Kantons Schwyz und zur Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen im kantonalen Verfahren an das Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz zurückzuweisen.II. Kantonssteuern4.4.1. Die massgebenden kantonalrechtlichen Bestimmungen (§§ 6 bis 8 des Steuergesetzes [des Kantons Schwyz] vom 9. Februar 2000 [StG/SZ; SRSZ 172.200]) stimmen im Wesentlichen mit denjenigen bei der direkten Bundessteuer (Art. 6 und 7 DBG) überein. In Bezug auf die Kantonssteuern ergibt sich somit kein anderes Ergebnis und es kann diesbezüglich auf die Erwägungen über die direkte Bundessteuer verwiesen werden.4.2. Demnach erweist sich die Beschwerde betreffend die Kantonssteuern gleichermassen als begründet und ist ebenfalls gutzuheissen. Das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 19. Dezember 2012 ist aufzuheben und die Sache zur Neuveranlagung im Sinne der Erwägungen an die Steuerverwaltung des Kantons Schwyz und zur Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen im kantonalen Verfahren an das Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz zurückzuweisen.Zum Entscheid: Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 28. März 2014 i.S. T. und U. (2C_164/2013 und 2C_165/2013)
Hinweis: Art. 211 DBG wurde per 31.12.2013 aufgehoben. Die inhaltlich identische Regelung findet sich neu in Art. 31 Abs. 1 DBG.

SZ - Änderungen im Schwyzer Steuerbuch

10.03.2014

SZ - Neuerungen 2014

16.01.2014
Die kantonale Steuerverwaltung des Kantons Schwyz hat in den letzten Tagen diverse Informationen zu Neuerungen für 2014 publiziert. So wurde die Weisung betreffend Abschreibungen, Wertberichtigungen, Rückstellungen und Rücklagen geändert. Ebenfalls neu: Die Verzugs- und Vergütungszinsen sowie Skontoabzüge sowie die Wegleitungen zur Steuererklärung für Selbständigerwerbende und Landwirte. Zusätzlich wurde ein Merkblatt mit weiteren wichtigen Hinweisen für dies Steuerpflichtigen erstelltDirekt zu den kürzlich publizierten neuen Dokumenten 2014 der Steuerverwaltung Schwyz gelangen Sie über die folgenden Links:

SZ - Steuerstatistik 2010 veröffentlicht

11.12.2013
Die Steuerverwaltung des Kantons Schwyz hat die Steuerstatistik 2010 betreffend die natürlichen und juristischen Personen veröffentlicht.Der Kanton Schwyz überlässt die Interpretation der Daten dem Leser, was die Statistik leider wenig zugänglich macht. Es wäre unseres Erachtens schon wünschbar, wenn der Kanton Schwyz selber zur Statistik Stellung nehmen und mitteilen würde, wie er sich zu gewissen Entwicklungen stellt.Immerhin bestehen informative Verlaufsgrafiken mit Daten von 1993-2010, die recht anschaulich sind.

Steuerstatistik Schwyz 2010 – weitere Informationen