Steuerseminare MWST-Seminare MWST-Rechner Eidg. Steuerverwaltung EStV

www.steuerinformationen.ch

Aktuelles zu Steuern von Bund und Kantonen

Artikel mit Schlagwort Bern

Aufschub der Grundstückgewinnsteuer bei gemischten Schenkungen von Liegenschaften

30.06.2026

Neue Praxisinformation des Steueramts des Kantons Bern zum Aufschub der Grundstückgewinnsteuer bei gemischten Schenkungen von Liegenschaften: Aufschub der Grundstückgewinnsteuer bei gemischten Schenkungen von Liegenschaften – Neue Praxis

BE

Der Bundesrat hat beschlossen, den Systemwechsel auf den 1. Januar 2029 in Kraft zu setzen

04.05.2026

Der Systemwechsel bei der Wohneigentumsbesteuerung (Abschaffung des Eigenmietwerts) führt zu einer tiefgreifenden Änderung des Steuerrechts. Die Auswirkungen für den Kanton Bern werden im TaxInfo‑Beitrag dargestellt und fortlaufend aktualisiert. In einer bereitgestellten Excel‑Datei sind die finanziellen Konsequenzen auf Gemeindeebene aufgeführt, um den Gemeinden Planungsgrundlagen zu bieten: Systemwechsel bei der Wohneigentumsbesteuerung (Abschaffung Eigenmietwert)

BE

BE: Unzulässigkeit des Neubewertungsansatzes der Regierung: Schriftliche Begründung des Urteils des Bundesgerichts liegt vor

04.05.2022

Der Grosse Rat hatte bei der Anordnung der allgemeinen Neubewertung 2020 (AN20) bestimmt, dass bei Festsetzung der amtlichen Werte ein Ziel-Medianwert im Bereich von 70 Prozent der Verkehrswerte anzustreben sei (Art. 2 Abs. 4 des Dekrets über die allgemeine Neubewertung, AND).

BE

BE: Bundesgericht heisst Beschwerde gegen Festsetzung der amtlichen Grundstück-Steuerwerte im Kanton Bern gut

23.12.2021
Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gegen die Regelung des Kantons Bern zur Festsetzung der amtlichen Werte von nichtlandwirtschaftlichen Grundstücken gut.

Gegen den vom Grossen Rat festgesetzten Ziel-Median von 70 Prozent für die allgemeine Neubewertung 2020 (AN20) wurde beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht.

BE

BE: Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens zur Steuergesetzrevision 2024 – Regierung will steuerliche Behandlung von Solaranlagen vereinheitlichen

22.10.2021

Mit der kantonalen Steuergesetzrevision 2024 will der Regierungsrat die steuerliche Behandlung von Solaranlagen vereinheitlichen und diese stärker fördern. Gleichzeitig werden verschiedene, neue Vorgaben des Bundesrechts umgesetzt. Auf tarifarische Massnahmen verzichtet der Regierungsrat bewusst.

Aus dem Bericht des Regierungsrates vom 16. Dezember 2020 zum Thema «Steuerliche Effekte bei Energiesparmassnahmen» ging hervor, dass bei Energiesparmassnahmen – entgegen den Befürchtungen – keine negativen steuerlichen Effekte resultieren. Als problematisch erachtete der Regierungsrat jedoch verschiedene Ungleichbehandlungen, die im Rahmen der vorliegenden Steuergesetzrevision behoben werden sollen.

BE

BE - Steuergesetztevision 2016

03.12.2014
Mit der Steuergesetzrevision 2016 beantragt der Regierungsrat des Kantons Bern dem Grossen Rat eine Begrenzung des Fahrkostenabzugs und verschiedene Anpassungen zur Umsetzung von überwiegend zwingendem Bundesrecht. Mit der Revision wird auch eine praxistaugliche Regelung der Öffentlichkeit des Steuerregisters vorgeschlagen. Die Änderungen sollen am 1. Januar 2016 in Kraft treten. Nicht Gegenstand der vorliegenden Revision sind steuerpolitische Massnahmen, die sich aus der Steuerstrategie der Regierung und aus der Unternehmenssteuerreform III (USR III) ergeben werden. Diese sollen in die nächste Revision des Steuergesetzes einfliessen.Der Grosse Rat des Kantons Bern hat in der Novembersession 2013 Massnahmen der Angebots- und Strukturüberprüfung (ASP) 2014 beraten, darunter auch eine Begrenzung des Fahrkostenabzuges auf 3‘000 Franken pro Jahr. Diese Massnahme soll im Rahmen der vorliegenden Revision im Steuergesetz umgesetzt werden.Mit der Revision werden gleichzeitig einzelne Vorgaben des Bundesrechts umgesetzt:
  • Der Bundesrat hat im April 2014 das Bundesgesetz über die steuerliche Behandlung berufsorientierter Aus- und Weiterbildungskosten auf den 1. Januar 2016 in Kraft gesetzt. Die Kantone müssen ihre Gesetzgebung auf den gleichen Zeitpunkt anpassen.
  • Ebenfalls zwingend ist die Anpassung der kantonalbernischen Regelung zur Deklaration des Steuerwertes von laufenden Leibrenten aufgrund eines Bundesgerichtsurteils.
  • Angepasst werden müssen zudem die Verjährungsfristen der Strafverfolgung, die durch die Eidg. Räte im September 2014 neu festgelegt wurden.
  • Weil die Teuerung seit 2009 negativ war, entfällt der Ausgleich der kalten Progression.
Schliesslich wird mit der Revision eine praxistaugliche Regelung der Öffentlichkeit des Steuerregisters vorgeschlagen. In den meisten anderen Kantonen wurde die Öffentlichkeit des Steuerregisters in den vergangenen Jahren bereits abgeschafft oder stark eingeschränkt. Die vorliegende Revision soll die Öffentlichkeit des Steuerregisters auf eine zeitgemässe Basis stellen.

Steuerstrategie nicht Teil dieser Revision

Nicht Gegenstand der vorliegenden Revision sind steuerpolitische Massnahmen, die sich aus der Steuerstrategie der Regierung bzw. aus der Unternehmenssteuerreform III (USR III) ergeben werden. Der Regierungsrat wird sich voraussichtlich Anfang 2015 mit der Steuerstrategie befassen. Ziel ist es, die Steuerstrategie dem Grossen Rat im Verlauf des Jahres 2015 zur Kenntnis zu bringen. Steuerpolitische Massnahmen können in einer darauf folgenden Steuergesetzrevision beschlossen werden.Der Grosse Rat wird die Vorlage in der Märzsession 2015 beraten. Der Regierungsrat beantragt, die vorliegende Teilrevision des Steuergesetzes auf den 1. Januar 2016 in Kraft zu setzen.

Weitere Informationen zur Steuergesetzrevision 2016