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Aktuelles zu Steuern von Bund und Kantonen

Artikel mit Schlagwort Kinderabzug

Interessante Urteile aus den Kantonen

20.04.2012
Die Verwaltungsgerichte der Kantone Luzern und Schwyz haben in letzter Zeit einige interessante Entscheide publiziert, die wir Ihnen hier gerne zur Lektüre empfehlen.

SZ - Urteil VGE II 2010 73

Gewinnungskosten bei unselbstständiger Erwerbstätigkeit (DBG 26 Abs. 1 lit. c bzw. § 28 Abs. 1 lit. a StG): Verfall einer Mitarbeiterbeteiligung infolge Stellenwechsels vor Ablauf der Sperrfrist

Wie der Verfall einer Mitarbeiterbeteiligung (in concreto bestehend aus Aktien) aufgrund einer vorzeitigen Auflösung des Arbeitsverhältnisses steuerlich zu berücksichtigen ist, wird unterschiedlich beurteilt. Nach der einen Ansicht kann dies durch die Revision der für den Zeitpunkt der Aktienzuteilung ergangenen Veranlagung geschehen. Gemäss einer andern Meinung ist die bei Zuteilung der Aktien vorgenommene Besteuerung auf dem Weg eines sog. „Minuslohnes“ zu korrigieren. Nach einer dritten Ansicht schliesslich kommt der mit der entschädigungslosen Aktienrückgabe einhergehenden Vermögenseinbusse in Bezug auf die Lohnzahlungen in der betreffenden Steuerperiode Gewinnungskostencharakter zu. Das Verwaltungsgericht folgt der dritten Variante - trotz nicht zu übersehender „Restbedenken“.Zum Entscheid

SZ - Urteil VGE II 2011 105

Pauschale Wertberichtigung auf Debitorenguthaben gegenüber einer verbundenenUnternehmung (DBG 63 Abs. 1 lit. b bzw. § 64 Abs. 1 Bst. b StG)

Gemäss Ziff. 13 al. 3 WAWR (Weisung betreffend Abschreibungen, Wertberichtigungen, Rückstellungen und Rücklagen vom 24.10.2006) wird auf Forderungen aus Lieferungen und Leistungen an nahestehende Personen keine Unterbewertung gewährt. Diese Verunmöglichung jeder Einzelfallbetrachtung ist in ihrer Absolutheit weder gesetz- noch verfassungsmässig. Die Berücksichtigung von Delkredere-Wertberichtigungen bei  nahestehenden Personen/Unternehmen ist bei jener Person bzw. Unternehmung zu akzeptieren, welche effektiv das Delkredere-Risiko trägt. Dabei gilt es zu verhindern, dass sich das gleiche Risiko bei mehreren nahestehenden Personen/Unternehmen gewinnschmälernd auswirken kann.Zum Entscheid

LU - VGE vom 15.12.2011 i. S. v. R. (A 11 18) weitergezogen an das BGer

Die Übernahme tatsächlicher Liegenschaftsunterhaltskosten in einem anderen Kanton setzt voraus, dass nach luzernischem Recht ein solcher Abzug möglich ist

Publiziert im Steuerbulletin 2012/1In Die für die ausserkantonale Liegenschaft geltend gemachten tatsächlichen Liegenschaftsunterhaltskosten von CHF 266'986 wurden durch die Steuerbehörde des Nebensteuerdomizils anerkannt. Dies führte zu einem Gewinnungskostenüberschuss, den die Steuerpflichtigen an ihrem Hauptsteuerdomizil im Kanton Luzern zum Abzug bringen wollten. Für die Veranlagung am Hauptsteuerdomizil wurde dieser Abzug jedoch nur für die direkte Bundessteuer gewährt. Bei den Staats- und Gemeindesteuern kam lediglich ein Pauschalabzug von CHF 43'301 zur Anwendung. Hiergegen erhoben die Steuerpflichtigen Einsprache und gegen den Einspracheentscheid Beschwerde mit der Begründung, dass Liegenschaftsunterhaltskosten nach Massgabe des Rechts des Liegenschaftskanton zu ermitteln seien, andernfalls das Doppelbesteuerungsverbot verletzt werde.Das Verwaltungsgericht wies die Beschwerde mit nachfolgender Begründung ab: Gewinnungskosten von Liegenschaften im Privatvermögen sind interkantonal objektmässig auszuscheiden und vorab vom Liegenschaftskanton zu tragen. Aufwandüberschüsse aus dem Nebensteuerdomizil sind auf den Hauptsteuerdomizilkanton mit positiven Ergebnissen zu verlegen. Die bundesgerichtliche Praxis zum Doppelbesteuerungsverbot schreibt damit lediglich vor, wie das nach kantonalem Recht ermittelte Einkommen und Vermögen auf die beteiligten Kantone zu verteilen ist. Kein Verstoss gegen das interkantonale Doppelbesteuerungsrecht ist, wenn jeder Kanton das steuerbare Gesamteinkommen und -vermögen nach seinem eigenen Recht festlegt. Gegenstand dieser Festlegung sind auch die nach kantonalem Recht zulässigen Abzüge für sämtliche – innerkantonalen und ausserkantonalen – Liegenschaften. Deshalb kann das Gesamteinkommen und -vermögen je nach anwendbarem kantonalen Recht unterschiedlich ausfallen. Dadurch wird das Schlechterstellungsverbot nicht verletzt, da sowohl beschränkt als auch unbeschränkt Steuerpflichtige dieser Regelung unterstellt sind. Das luzernische Recht sieht vor, dass bei Liegenschaftsantritt zwischen dem Pauschalabzug oder dem Abzug der tatsächlichen Kosten gewählt werden kann. Die Wahl des Abzugs der tatsächlichen Kosten ist definitiv. Der einmalige Wechsel vom Pauschalabzug zum Abzug der tatsächlichen Kosten ist nur dann zulässig, wenn der Pauschalabzug der letzten sechs Jahre insgesamt sowie in wenigstens vier der letzten sechs Jahre die tatsächlichen Kosten nicht deckt (§ 10 Abs. 4 StV). Im Rahmen der Steuerausscheidung haben die Steuerpflichtigen seit Antritt der ausserkantonalen Liegenschaft den Pauschalabzug geltend gemacht bzw. akzeptiert. Die Voraussetzung für den Wechsel vom Pauschalabzug zum Abzug der tatsächlichen Kosten gemäss luzernischem Recht erfüllen die Steuerpflichtigen vorliegend aber nicht.

LU - VGE vom 28.7.2011 i. S. H. (A 10 16/17)

Erhöhter Kinderabzug: Der auswärtige Aufenthalt muss einen ursächlichen Zusammenhang mit der Ausbildung haben

Publiziert im Steuerbulletin 2012/1Für die Gewährung des Kinderabzugs spielt der gesetzliche Wohnsitz des Kindes in der Regel keine Rolle. Beim erhöhten Kinderabzug muss hingegen der auswärtige Aufenthalt im ursächlichen Zusammenhang mit der schulischen oder beruflichen Ausbildung stehen. Befindet sich der gesetzliche Wohnsitz des mündigen Kindes, welcher unter der elterlichen Sorge und Obhut der vom Vater getrennt lebenden Mutter steht, am gleichen Ort wie der Ausbildungsort, so kann dem Unterhaltsleistungen erbringenden Vater nur der Kinderabzug der mittleren Stufe gewährt werden.

LU - VGE vom 23.12.2011 i. S. S. (A 11 88/89, A 11 192/193)

Bei Bestreitung der Steuerpflicht ist vorab ein anfechtbarer Entscheid zu eröffnen

Publiziert im Steuerbulletin 2012/1Nach erfolgloser Mahnung zur Einreichung der Steuererklärung wurde eine als Wochenaufenthalterin angemeldete Person ermessensweise veranlagt und ihr wegen Nichteinreichens der Steuererklärung eine Busse auferlegt. In den gegen diese Verfügungen gerichteten Einsprachen wurde unter Geltendmachung eines ausserkantonalen Steuerdomizils die Steuerpflicht bestritten. Nach erfolgloser Aufforderung im Einspracheverfahren, die vollständig ausgefüllte und unterschriebene Steuerklärung samt Beilagen einzureichen, wurden die Einsprachen abgewiesen. Das Verwaltungsgericht hiess die Beschwerde mit folgender Begründung gut: Bestreitet eine zur Veranlagung herangezogene Person die Steuerhoheit des Kantons, muss nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung vorab ein Vorentscheid über die Steuerpflicht erlassen werden (Steuerhoheitsentscheid). Das Veranlagungsverfahren bleibt bis zur Rechtskraft des Steuerhoheitsentscheids sistiert mit der Folge, dass die mit dem Veranlagungsverfahren verbundenen Verfahrenspflichten einer steuerpflichtigen Person nicht zum Tragen kommen. Die Vornahme einer Ermessensveranlagung vor Erlass eines Steuerhoheitsentscheids ist daher nicht rechtens. Ebenso wenig kann in diesem Verfahrensstadium eine Busse wegen Nichteinreichens der Steuererklärung ausgefällt werden. Bei Erlass eines Steuerhoheitsentscheids ist aber die die Steuerpflicht bestreitende Person bezüglich der Feststellung der Steuerpflicht zur Mitwirkung verpflichtet.

LU - VGE vom 7.10.2011 i.S. O. (A10 122)

Ein rechtskräftig nach Schatzungsgesetz festgelegter Katasterwert kann im Rahmen einer Steuerveranlagung nicht mehr angefochten werden

Publiziert im Steuerbulletin 2012/1Der vom Katasterwert abgeleitete Steuerwert für nichtlandwirtschaftliche Grundstücke erfüllt die harmonisierungsrechtliche Vorgabe, wonach das Vermögen zum Verkehrswert zu bewerten ist. Der sich aus einer rechtskräftigen Katasterschatzung ergebende Katasterwert bzw. Steuerwert ist verbindlich und kann im Rahmen der Veranlagung der Vermögenssteuer nicht mehr angefochten werden. Voraussetzung dieser Bindungswirkung ist, dass die steuerpflichtige Person im Schatzungsverfahren mitwirken konnte. Dies bedeutet nicht, dass dem Neuerwerber von Amtes wegen eine Neuschatzung zu eröffnen ist. Vielmehr obliegt es diesem, ein allfälliges Gesuch um Revisionsschatzung bei der Abteilung Immobilienbewertung der Dienststelle Steuern zu stellen. 

ZH - Steuerabzug für Drittbetreuung von Kindern soll erhöht werden

08.03.2012
Der Regierungsrat des Kantons Zürich will den maximal zulässigen Abzug für die Drittbetreuung von Kindern bei der Staats- und der Gemeindesteuer ab nächstem Jahr von 6500 auf 10'100 Franken erhöhen. Dies beantragt er dem Kantonsrat. Damit findet eine Angleichung an die bei der Bundessteuer seit 2011 gewährte Abzugshöhe statt. Die Voraussetzungen für die Geltendmachung sollen geändert werden.Wenn Eltern wegen Erwerbstätigkeit oder Invalidität ihre Kinder durch Drittpersonen betreuen lassen, können sie im Kanton Zürich die Kosten schon heute bei den Steuern abziehen. Der zulässige Abzug beträgt zurzeit maximal 6'500 Franken pro betreutes Kind.

Abzug bei der direkten Bundessteuer bereits seit 2011 erhöht

Mit dem Bundesgesetz über die steuerliche Entlastung von Familien wurde auf den 1. Januar 2011 auch bei der direkten Bundessteuer ein Abzug für die Kosten der Kinderbetreuung eingeführt. Der maximale Abzug pro Kind beträgt dort zurzeit 10'100 Franken. Zudem hat der Bund die Kantone neu zu einem Kinderdrittbetreuungskostenabzug verpflichtet, wobei sie die Voraussetzungen für den Abzug bei der direkten Bundessteuer auch für ihre Steuern ab 2013 übernehmen und einen Maximalbetrag festlegen müssen.

Angleichung an Abzug bei der direkten Bundessteuer beantragt

Der Regierungsrat beantragt dem Kantonsrat nun, den Maximalbetrag für die Staats- und Gemeindesteuer ebenfalls auf 10'100 Franken festzusetzen und die notwendigen Anpassungen an das Bundesrecht vorzunehmen. Zu den neuen Voraussetzungen gehört, dass das für den Abzug zulässige Höchstalter der Kinder von 15 auf 14 Jahre sinkt und dass bei den Eltern auch die Ausbildung als Grund für eine abzugsberechtigte Drittbetreuung gilt.Die zu erwartenden Ausfälle bei der Staatssteuer belaufen sich auf rund zwei Millionen Franken; entsprechende Mindereinnahmen sind auch für die Gemeinden zu erwarten.

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Familienbesteuerung – Bundesrat gegen Privilegierung der Eigenbetreuung von Kindern

20.02.2012
Der Bundesrat möchte die Selbstbetreuung von Kindern nicht steuerlich fördern. Er hat sich am 15.02.2012 gegen die von der SVP eingereichte Initiative «Familieninitiative: Steuerabzüge auch für Eltern, die ihre Kinder selber betreuen» ausgesprochen und das EFD beauftragt, eine entsprechende Botschaft auszuarbeiten. Die Volksinitiative  soll demnach ohne Gegenvorschlag vor's Volk kommen.Die Initiative fordert, dass Steuerabzüge für die Eigenbetreuung von Kindern mindestens gleich hoch sein sollen wie die Abzüge für die Fremdbetreuung. Nach Ansicht des Bundesrates würden dadurch Zweiverdienerfamilien, die ihre Kinder fremd betreuen lassen, benachteiligt. Zweiverdienerfamilien in gleichen wirtschaftlichen Verhältnissen wie Einverdienerfamilien haben durch die Kosten der Fremdbetreuung ein tieferes verfügbares Einkommen, weshalb mit der Familiensteuerreform 2009 ein Fremdbetreuungsabzug eingeführt wurde. Ein neuer Steuerabzug für Eigenbetreuungskosten würde erneut zu einer ungerechtfertigten Besserstellung von Einverdienerfamilien führen. Den allgemeinen Kinderkosten wird bereits mit dem Kinderabzug und bei der direkten Bundessteuer zusätzlich mit dem Elterntarif Rechnung getragen.

Bundesrat will neutrales Steuerrecht gegenüber Familienmodellen

Das Steuerrecht soll sich nach Auffassung des Bundesrates gegenüber verschiedenen Familienmodellen möglichst neutral verhalten und nicht wie in der Initiative gefordert zur Förderung der traditionell organisierten Familie führen. Der Entscheid zwischen eigener Kinderbetreuung mit Verzicht auf Erwerbstätigkeit und Erwerbstätigkeit mit Fremdbetreuung der Kinder soll nicht steuerlich motiviert sein. Diese Stossrichtung wurde durch die Einführung des Fremdbetreuungsabzugs in der Familiensteuerreform 2009 eingeschlagen und sie würde nach Ansicht des Bundesrates durch die Annahme der Initiative wieder rückgängig gemacht. 

LU - Änderungen im Steuerbuch per 1.1.2012

06.01.2012
Der Kanton Luzern hat heute über die zahlenmässig relativ umfangreichen Änderungen im Luzerner Steuerbuch per 1.1.2012 informiert. Während vielerorts einfach gewisse periodische Aktualisierungen vorgenommen worden sind, enthalten die Neuerungen auf den 1.1.2012 auch einige Praxisänderungen, inhaltliche Ergänzungen sowie Änderungen der Voraussetzungen für gewisse Abzüge.

Änderungen im Steuerbuch Luzern auf den 1.1.2012 im Überblick

Im Folgenden die Änderungen im Überblick.
Thema / wesentliche Änderung / Ergänzung Fundstelle / Neuer Text
Ausländische Hypothekargläubigerinnen und Hypothekargläubiger: Aktualisierung Merkblatt DBABand 1 Steuerpflicht:Weisungen StG § 10/110 Nr. 1 Ziff. 7
Subventionen für Energiesparmassnahmen bei der direkten Bundessteuer: PräzisierungBand 1 Einkommenssteuer:Weisungen StG § 23 Nr. 1 Ziff.1
Liste der rückkaufsfähigen Kapitalversicherungen der Säule 3b: Stand 31. Dezember 2010Band 1 Einkommenssteuer:Weisungen StG § 27 Nr. 1 Ziff. 2
Mietwertansätze 2012Band 1 Einkommenssteuer.Weisungen StG § 28 Nr. 2
Herabsetzung des Mietwertes in Härtefällen: Anpassung der Limiten an die TeuerungBand 1 Einkommenssteuer:Weisungen StG § 28 Nr. 5
Liste der Anbieter von anerkannten Vorsorgeprodukten der gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a); Link: Stand 31. Dezember 2010Band 1 Einkommenssteuer:Weisungen StG § 29 Nr. 4 Ziff. 2
Anrechenbare Arbeitstage pro Jahr: PraxisänderungBand 1 Einkommenssteuer:Weisungen StG § 33 Nr. 1 Ziff. 1
Band 1 Einkommenssteuer:Weisungen StG § 33 Nr. 2 Ziff. 1.1
Band 1 Einkommenssteuer:Weisungen StG § 33 Nr. 3 Ziff. 4.3.2
Mehrkosten bei auswärtigem Wochenaufenthalt: Praxisänderung Berechnung UnterkunftskostenBand 1 Einkommenssteuer:Weisungen StG § 33 Nr. 2 Ziff. 3
Voraussetzungen Abzug Weiterbildungs- und Umschulungskosten: PräzisierungBand 1 Einkommenssteuer:Weisungen StG § 33 Nr. 4 Ziff. 4
Liegenschaftsunterhalt, Energiespar- und Umweltschutzmassnahmen: ErgänzungBand 1 Einkommenssteuer:Weisungen StG § 39 Nr. 4 Ziff. 4 und 4.6
Tabelle zur Berechnung der grösstmöglichen 3a-Guthaben: Stand 31. Dezember 2012Band 1 Einkommenssteuer:Weisungen StG § 40 Nr. 4 Anhang
Prämienverbilligung: Aktualisierung Ansätze 2012Band 1 Einkommenssteuer:Weisungen StG § 40 Nr. 6 Ziff. 2
Kosten bei Heimaufenthalt: Anpassung an neue PflegefinanzierungBand 1 Einkommenssteuer:Weisungen StG § 40 Nr. 8 Ziff. 4.4.2
Parteispenden: Ergänzung ParteienBand 1 Einkommenssteuer:Weisungen StG § 40 Nr. 10 Ziff. 1
Ausgleich der Folgen der kalten Progression bei der direkten Bundessteuer: Hinweise auf Abzüg 2012Band 1 Einkommenssteuer:Weisungen StG § 40 Nr 10 Ziff. 2
Band 1 Einkommenssteuer:Weisungen StG § 40 Nr. 11 Ziff. 2
Band 1 Einkommenssteuer:Weisungen StG § 42 Nr. 2 Ziff 2
Band 1 Einkommenssteuer:Weisungen StG § 42 Nr. 4 Ziff. 2
Band 1 Einkommmenssteuer:Weisungen StG § 42 Nr. 5 Ziff. 2
Berücksichtigung des Kindervermögens im Zusammenhang mit der Gewährung des Kinderabzugs: PräzisierungBand 1 Einkommenssteuer:Weisungen StG § 42 Nr. 2 Ziff. 1.1
Keine pro rata temporis Gewährungn des Kinderabzugs: Aktualisierung der RechtsprechnungBand 1 Einkommenssteuer:Weisungen StG § 42 Nr. 2 Ziff. 1.1
Kinderbetreuungsabzug: Präzisierung Eigenbetreuungsabzug/FremdbetreuungskostenBand 1 Einkommenssteuer:Weisungen StG § 42 Nr. 4 Ziff. 1
Fremdbetreuungskostenabzug infolge Ausbildung: PräzisierungBand 1 Einkommenssteuer:Weisungen StG § 42 Nr. 4 Ziff. 1.2
Kinderabzug ab Steuerperiode des Mündigkeitseintritts: Hinweis auf RechtsprechungBand 1 Einkommenssteuer:Weisungen StG § 42 Nr. 5 Ziff. 1
Steuerwert von Motorfahrzeugen: Aktualisierung TabelleBand 1 Vermögenssteuer:Weisungen StG § 44 Nr. 1 Ziff. 2
Sanierung: Verweis auf KS EStVBand 2 Unternehmenssteuerrecht:Weisungen StG § 38/80 Nr. 1 Ziff. 2
Kirchgemeinden/Stifte, Klöster/Strassengenossenschaften/Vereine, Stiftungen und übrige juristische Personen: neuer Gewinnsteuersatz ab 2012Band 2 Unternehmenssteuerrecht:Weisungen StG § 70 Nr. 4 Ziff. 4
Band 2 Unternehmenssteuerrecht:Weisungen StG § 70 Nr. 5 Ziff. 5
Band 2 Unternehmenssteuerrecht:Weisungen StG § 77 Nr. 2 Ziff. 3
Band 2 Unternehmenssteuerrecht:Weisungen StG § 79/92/93 Nr. 1 Ziff. 3
Weisungen zur Quellensteuer: AktualisierungBand 2 Quellensteuer:Weisungen StG § 101 - 123
Merkblätter Quellenbesteuerung: AktualisierungBand 2 Quellensteuer:Anhänge 1-6, 8 und 10
Bekanntgabe von Steuerfaktoren: PräzisierungBand 2 Verfahren:Weisungen StG § 134 Nr. 1 Ziff. 3.2
Unterzeichnung der Steuererklärung durch einen Ehegatten: Aktualisierung PublikationsdatenBand 2 Verfahren:Weisungen StG § 138 Nr. 1 Ziff. 3
Steuerausscheidung bei selbständiger ErwerbstätigkeitErgänzung EigenkapitalzinsBand 2 SteuerausscheidungWeisungen StG § 179 Nr. 6 Ziff. 2
Rückerstattung von Vorauszahlungen durch die Bezugsbehörde: Anpassung der LimiteBand 2a Bezug:Weisungen StG § 189 - 198 Nr. 4 Ziff. 4
Vollstreckbarkeitsbescheinigung für Rechtsöffnungsentscheide: Neuregelung aufgrund der neuen Schweizerischen ZivilprozessordnungBand 2a Bezug:Weisungen StG § 189 - 198 Nr. 13 Ziff. 3.2
Sicherung der Steuer; Arrestort: PräzisierungBand 2a Bezug:Weisungen StG § 203 - 206 Nr. 1 Ziff. 2.2
Gesetzliches Grundpfandrecht: Ergänzung aufgrund GesetzesänderungBand 2a Bezug:Weisungen StG §203 - 206 Nr. 1 Ziff. 3.1.1 und 3.1.2
Zinssätze 2012: AktualisierungBand 2a Bezug:Weisungen StG Steuerbezug / Anhang 9
Musterbrief Eintragung gesetzliches Pfandrecht nach § 206 StGBand 2a Bezug:Weisungen StG Steuerbezug / Anhang 13
Entäusserung oder Verzicht auf Einkommen und Vermögen: Hinweis auf RechtsprechungBand 2a Erlass:Weisungen StG § 200 Nr. 1 Ziff. 5.2.4
Bussenverfügung bei gemeinsam steuerpflichtigen Ehegatten: Hinweis auf RechtsprechungBand 2a Steuerstrafrecht:Weisungen StG § 208 Nr. 1 Ziff. 4
Ausserkantonaler Liegenschaftshandel: Anpassung aufgrund SteuergesetzrevisionBand 3 Grundstückgewinnsteuer:Weisungen GGStG § 1 N 19
Grundstückgewinne der SBB: Hinweis auf neue Kreisschreiben der EStV und der SSKBand 3 Grundstückgewinnsteuer:Weisungen GGStG § 5 N 4
Grundsätze Erwerbspreis: Hinweis auf RechtsprechungBand 3 Grundstückgewinnsteuer:Weisungen GGStG § 9 N 1
Regelung Verzinsung bei Nachsteuerveranlagungen der GGSt: (neu)Band 3 Grundstückgewinnsteuer:Weisungen GGStG § 31 N 4a
Band 3 Grundstückgewinnsteuer:Weisungen GGStG § 31 N 7
Band 3 Grundstückgewinnsteuer:Weisungen GGStG § 38a N 1
Pfandrecht GGSt: Ergänzung aufgrund GesetzesänderungBand 3 Grundstückgewinnsteuer:Weisungen GGStG § 32 N 2
Richtlinien zur Abgrenzung zwischen Anlage- und Unterhaltskosten: ErgänzungBand 3 Grundstückgewinnsteuer:Weisungen GGStG Anhang 3 Ziff. 6
Musterentscheid Veranlagungsverfügung: Rechtsspruch betreffend Verzinsung und PfandrechtBand 3 Grundstückgewinnsteuer:Weisungen GGStG Anhang 4
Musterentscheid Akontorechnung: Rechtsspruch betreffend PfandrechtBand 3 Grundstückgewinnsteuer:Weisungen GGStG Anhang 5
Musterbrief Eintragung gesetzliches Pfandrecht für GGSt und HStBand 3 Grundstückgewinnsteuer:Weisungen GGStG Anhang 7
Steuerbezug: Ergänzung gesetzliches PfandrechtBand 3 Handänderungssteuer:Weisungen HStG § 19 - 21 N 3
Handänderungssteuer bei Teilerbteilung: Präzisierung und Ergänzung BeispieleBand 3 Handänderungssteuer:Weisungen HStG § 3 N 8 und 10a
Handänderungswert; Ausnahmen der Mehrwertsteuerpflicht: PräzisierungBand 3 Handänderungssteuer:Weisungen HStG § 7 N 3a
Übersicht Nachkommen-Erbschaftssteuer: AnpassungBand 3 Erbschaftssteuer:Weisungen EStG § 3 f. Nr. 1 Ziff. 2.1
Pfandrecht ESt: Ergänzung aufgrund GesetzesänderungBand 3 Erbstschaftssteuer:Weisungen EStG § 9a f. Nr. 1 Ziff. 2
Muster-Veranlagungsentscheid Erbschaftssteuer: AnpassungBand 3 Erbschaftssteuer:Weisungen EStG Anhang 1
Musterbrief Eintragung gesetzliches Pfandrecht für EStBand 3 Erbschaftssteuer:Weisungen EStG Anhang 2
Schatzungswesen: Verlängerung des laufenden NeuschatzungsbeschlussesBand 4 Schatzungsgesetz:Weisungen SchG I / 6
Schatzungswesen; Anhang/Tabellen: AktualisierungenBand 4 Schatzungsgesetz:Weisungen SchG Anhang/Tabellen
Band 5 Rundschreiben Nr. 7 (Kreiseinteilung) und Nr. 8 (Steuerkommissionen) nicht mehr im Steuerbuch publiziert.neu unter www.steuern.lu.ch / Über uns

Quelle: Steuerbuch Luzern, aktualisierungen, Newsletter der Dienststelle Steuern des Kantons Luzern vom 06.01.2012.

ZG - Steuergesetzrevision 2012 angenommen

28.11.2011
Das Stimmvolk des Kantons Zug hat in der gestrigen Abstimmung die Vorlage des Regierungsrates zur Änderung des Steuergesetzes vom 25. August 2011 (Steuergesetzrevision 2012) angenommen. Die Änderung des Zuger Steuergesetzes soll in erster Linie den Mittelstand und die Unternehmen entlasten.

Wichtigste Änderungen im Überblick

Kinderbetreuungsabzug

Neu erhöht sich sowohl der Fremdbetreuungsabzug als auch der Eigenbetreuungsabzug auf 6'000 Franken. Zudem entfällt die Einkommensschwelle. Dieser erweiterte Abzug kann für jedes Kind bis zum vollendeten 14. Altersjahr zusätzlich zum allgemeinen Kinderabzug von 12'000 Franken beansprucht werden. Ab dem 14. Geburtstag ist nach Bundesgesetz kein Betreuungsabzug mehr zulässig. Deshalb wird neu der allgemeine Kinderabzug für Kinder ab dem 15. Altersjahr um 6'000 Franken erhöht. Dies ergibt einen Abzug von insgesamt 18'000 Franken.

Mietzinsabzug

Vom Mietzinsabzug profitieren nicht mehr nur Personen mit tieferen Einkommen, sondern neu auch der Mittelstand. Die bisherige Regelung, wonach Steuerpflichtige bis zu einem Reineinkommen von 76'000 Franken 20 Prozent ihrer Wohnkosten, höchstens jedoch 7'800 Franken abziehen können, bleibt bestehen. Neu wird darüber hinaus Alleinstehenden mit einem Reineinkommen bis zu 90'000 Franken ein Abzug von 2'000 Franken und Verheirateten mit einem Reineinkommen bis zu 180'000 Franken ein Abzug von 4'000 Franken gewährt. Dieser erweiterte Steuerabzug  berücksichtigt die vergleichsweise hohen Mieten im Kanton Zug, von denen nicht zuletzt der Mittelstand betroffen ist.

Unternehmenssteuerreform II

Die Kantone müssen die Unternehmenssteuerreform II des Bundes umsetzen. Die bisherige Milderung der wirtschaftlichen Doppelbelastung um 50 Prozent beim Einkommen bleibt bestehen, sie muss jedoch bei der Beteiligungsgrenze und den qualifizierenden Leistungen an die zwingenden Vorgaben des Bundes angepasst werden. Aufgehoben wird die bisherige 50-prozentige Entlastung beim Vermögen, da dies die neuen Bundesvorschriften und die Rechtsprechung des Bundegerichtes nicht mehr zulassen. Zwingend umzusetzen sind auch das Kapitaleinlageprinzip, der Beteiligungsabzug, der Steueraufschub bei Übertrag von Liegenschaften aus dem Geschäfts- in das Privatvermögen, die erleichterten Ersatzinvestitionen bei Personen- oder Kapitalgesellschaften, die steuerlichen Erleichterungen bei Verpachtung, der Besteuerungsaufschub von stillen Reserven bei Erbteilung, die privilegierte Besteuerung von Liquidationsgewinnen bei Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit ab Alter 55 oder bei Invalidität und die Bewertung von Wertpapieren im Geschäftsvermögen zum Buchwert.

Abzug für Zuwendungen an politische Beiträge

Nach Bundesgesetz über die steuerliche Abzugsfähigkeit von Zuwendungen an politische Parteien vom 12. Juni 2009 können Privatpersonen bei der direkten Bundessteuer Mitgliederbeiträge und Zuwendungen an politische Parteien bis zu 10'000 Franken von den Einkünften abziehen. Zugleich verpflichtet dieses Gesetz auch die Kantone zur Einführung eines solchen Abzuges. Die maximale Höhe können die Kantone selber bestimmen. Im revidierten Zuger Steuergesetz beträgt der Maximalbetrag für diese Abzüge 20'000 Franken.

Kalte Progression

Neu erfolgt der Ausgleich der kalten Progression jährlich. Die kantonale Steuerverwaltung wird die Tarifstufen bei der Einkommenssteuer und der  Vermögenssteuer der Zugerinnen und Zuger sowie alle indexierten Abzüge neu jedes Jahr an die Teuerung anpassen.

Gestaffelte Senkung der Gewinnsteuer

Die Gewinnsteuer für Unternehmen wird gestaffelt gesenkt. Zum einen wird der einfache Steuersatz für die ersten 100'000 Franken Gewinn, also der untere Gewinnsteuersatz, von 4 auf 3 Prozent reduziert. Zum anderen wird der über 100'000 Franken hinausgehende obere Gewinnsteuersatz in Teilschritten gesenkt: 2012 von 6.5 auf 6.25 Prozent, 2013 auf 6 Prozent und 2014 auf 5.75 Prozent einfache Steuer.

Anpassung an Bundesrecht punkto Steuerhinterziehung und Nachbesteuerung in Erbfällen

Nach Bundesgesetz dürfen die Kantone seit 2010 Personen, die sich erstmals wegen einer Steuerhinterziehung selbst anzeigen, nicht mehr büssen. Fällig sind bloss die geschuldete Steuer (Nachsteuer) und der Verzugszins für die letzten zehn Jahre. Die entsprechenden Paragrafen werden im Rahmen der Steuergesetzesrevision an das übergeordnete Bundesrecht angepasst. Darüber hinaus profitieren Erbinnen und Erben bei Offenlegung der Steuerhinterziehung einer Erblasserin oder eines Erblassers von einer verkürzten Nachbesteuerung von nur noch drei statt zehn Jahren.

Weitere Informationen zum Thema

Abstimmungsbroschüre 

BE - Regierungsrat droht mit Unterstützung der Initiative «Faire Steuern - Für Familien»

10.06.2011
Der Regierungsrat des Kantons Bern hält gemäss seiner gestrigen Mitteilung an seinem Antrag zur Initiative «Faire Steuern - Für Familien» fest. Er beantragt dem Grossen Rat, den Stimmbürgerinnen und Stimmbürgern seinen Gegenvorschlag zur Annahme zu empfehlen.

Für Wiedererhöhung der Tarife und Erhöhung der Kinderabzüge - gegen Abschaffung der Pauschalbesteuerung

Der Regierungsrat unterstützt die von der Initiative vorgesehene Wiedererhöhung der Einkommens- und Vermögenssteuertarife sowie die weitere Erhöhung der Kinderabzüge. Aus standortpolitischen Gründen spricht er sich jedoch nicht für die Aufhebung, sondern für eine Verschärfung der Aufwandbesteuerung aus.  Zudem will er die erst vor einem Jahr beschlossene Anpassung bei der Vermögenssteuerbremse nicht rückgängig machen.

Regierung droht mit der Unterstützung der Initiative

Der Gegenvorschlag des Regierungsrates hätte für den Kanton Mehreinnahmen von voraussichtlich 70 Millionen Franken, für die Gemeinden solche von 37 Millionen Franken zur Folge. Die vorberatende Kommission unterbreitet dem Grossen Rat einen eigenen Gegenvorschlag. Dieser sieht Mindereinnahmen von ungefähr 13 Millionen Franken (Kanton) bzw. 7 Millionen Franken (Gemeinden) vor.Sollte der Grosse Rat den regierungsrätlichen Gegenvorschlag nicht unterstützen, will sich die Regierung im weiteren politischen Prozess aus finanzpolitischen Gründen für die Initiative aussprechen.

BE - Gegenvorschlag der Kommission - Keine Erhöhung der Einkommens- und Vermögenssteuern - Pauschalbesteuerung soll beibehalten werden

18.05.2011
Die vorberatende Kommission zur Initiative «Faire Steuern - Für Familien» unterbreitet dem Grossen Rat einen eigenen Gegenvorschlag. Dieser sieht anstelle der Abschaffung eine Verschärfung der Regeln für die Pauschalbesteuerung vor und enthält wie die Initiative eine Erhöhung der Kinderabzüge. Anders als der Regierungsrat will die Kommission aber keine Aufhebung der vom Grossen Rat mit der Steuergesetzrevision 2011/12 beschlossenen Steuersenkungen.Die Initiative «Faire Steuern - Für Familien» wurde im Anschluss an die Steuergesetzrevision 2011/12 lanciert und verlangt im Wesentlichen, dass die dazumal beschlossenen Entlastungen bei den Einkommens- und Vermögenssteuertarifen sowie Anpassungen bei der Vermögenssteuerbremse rückgängig gemacht werden. Im Gegenzug soll der vom Grossen Rat von 6'300 Franken auf 7'000 Franken erhöhte Kinderabzug weiter auf 8'000 Franken erhöht werden. Die Initiative verlangt schliesslich auch die Aufhebung der Aufwandbesteuerung.

Vorschlag des Regierungsrates

Der Regierungsrat hatte dem Grossen Rat im April 2011 beantragt, einen Gegenvorschlag zu beschliessen. Der Vorschlag des Regierungsrates sieht ebenfalls ein Rückkommen auf die beschlossenen Steuersenkungen im Bereich der Vermögens- und Einkommenssteuertarife sowie die Erhöhung des Kinderabzugs vor. Der Regierungsrat lehnte jedoch die verlangte Abschwächung der Vermögenssteuerbremse und die geforderte Aufhebung der Aufwandbesteuerung aus standortpolitischen Gründen ab. Anstelle einer Aufhebung schlug der Regierungsrat eine Verschärfung der Aufwandbesteuerung vor.

Abweichender Gegenvorschlag zur Initiative der vorberatenden Kommission

Die vorberatende Kommission hat nun ebenfalls beschlossen, der Initiative einen Gegenvorschlag gegenüberzustellen. In Übereinstimmung mit dem Gegenvorschlag der Regierung schlägt sie anstelle der Aufhebung der Aufwandbesteuerung eine Verschärfung vor und will auf die geforderte Abschwächung der Vermögenssteuerbremse verzichten. Ebenso ist eine Erhöhung des Kinderabzugs auf 8'000 Franken vorgesehen. Der Gegenvorschlag der vorberatenden Kommission enthält darüber hinaus keine weiteren Elemente. Auf die von der Initiative verlangte und im Gegenvorschlag der Regierung vorgesehene Aufhebung der Steuergesetzrevision 2011/12 beschlossenen Steuersenkungen bei der Einkommens- und Vermögenssteuer verzichtet die vorberatende Kommission also. 

Familienbesteuerung - ESTV veröffentlicht aktualisierte Broschüre

30.03.2011
Die ESTV hat gestern im Rahmen ihres Dossiers «Steuerinformationen» die aktualisierte Dokumentation zur Familienbesteuerung im Bund und in den Kantonen veröffentlicht. Das Dossier befindet sich nun auf dem Gesetzgebungsstand vom 1.1.2011.

Broschüre Familienbesteuerung - der Inhalt im Überblick

Die Familienbesteuerung im Schweizer Steuersystem

  • Der Begriff der Familie
  • Fragestellungen im Zusammenhang mit dem Konkubinat
  • Der Bundesgerichtsentscheid vom 13. April 1984 (BGE 110 I A 7)

Systeme und Korrekturverfahren im Bereich der Familienbesteuerung

  • Getrennte Besteuerung (Individualbesteuerung)
  • Zusammenveranlagung

Die Regelung der Familienbesteuerung im Bund und in den Kantonen

  • Erleichterungen für Ehepaare im Allgemeinen
  • Abzüge für Verheiratete und Doppeltarif
  • Abzüge vom Steuerbetrag
  • Splitting
  • Besteuerung nach Konsumeinheiten
  • Erleichterungen für Doppelverdienerehepaare
  • Erleichterungen für Einelternfamilien
  • Kinderabzüge

Die Familienbesteuerung im interkantonalen Vergleich

Die Stellung des Ehegatten im Steuerlichen Verfahren

  • Unterzeichnung der Steuererklärung
  • Einsichtsrecht der Ehefrau in die Steuerakten
  • Mitteilungen der Verwaltung und Rechtsmittel
  • Die Haftung der Ehegatten im Steuerrecht

Die Wohnsitzproblematik

  • Im interkantonalen Verhältnis
  • Im internationalen Verhältnis

Die Besteuerung von Einkommen und Vermögen der Kinder

  • Erstmalige Einschätzung von Minderjährigen für ihr Erwerbseinkommen
  • Erstmalige Einschätzung von Jugendlichen bei Mündigkeit

Die Entwicklung der Familienbesteuerung und aktuelle Revisionsbestrebungen

Die Entwicklung der Rechtsprechung im Bereich der Familienbesteuerung

Broschüre Familienbesteuerung - Stand 2011 herunterladen

Direkt zum Download der Broschüre Familienbesteuerung auf dem Gesetzesstand vom 1.1.2011

Steuerabzüge für Kinder

28.02.2011
Die Ehe ist seit langem nicht mehr die einzige Form, als Familie zusammenzuleben und Kinder aufzuziehen. Mit dem Bundesgesetz über die steuerliche Entlastung von Familien mit Kindern, welches seit 1. Januar 2011 in Kraft ist, ergeben sich verschiedene neue Abzugsmöglichkeiten.

Abzug für bezahlte Alimente

Bis zur Volljährigkeit des Kindes hat derjenige Elternteil, welchem die elterliche Sorge zusteht, die Alimente als Einkommen zu versteuern. Beim Leistenden sind sie abzugsfähig. Mit Eintritt der Volljährigkeit des Bezügers werden bezahlte Alimente mangels einer entsprechenden Gesetzesnorm weder beim Berechtigten noch beim Leistenden steuerlich berücksichtigt.

Kinderbetreuungskosten

Wird ein Kind durch eine Drittperson betreut, weil die Eltern erwerbstätig, in Ausbildung oder erwerbsunfähig sind, können die nachgewiesenen Betreuungskosten bis zum 14. Geburtstag des Kindes vom steuerbaren Einkommen in Abzug gebracht werden. Leben die Eltern im Konkubinat, hängt die Abzugsberechtigung von der elterlichen Sorge und allfälligen Alimentzahlungen ab. Leben die Eltern getrennt, hängt die Abzugsfähigkeit von der Obhut ab. Der Abzug beträgt bei der direkten Bundessteuer pro Kind maximal CHF 10’000.—.

Kinderabzug

Der Kinderabzug steht den Eltern für jedes minderjährige oder in Erstausbildung stehende unterstützungsbedürftige Kind zu. Bei getrennter Besteuerung der Eltern gilt Folgendes: Leistet ein Elternteil Alimente für ein minderjähriges Kind, hat der mit dem Kind zusammenlebende Elternteil Anrecht auf den Kinderabzug.Steht ein Kind unter gemeinsamer elterlicher Sorge und wird kein Abzug für Alimente geltend gemacht, wird der Kinderabzug hälftig auf die Eltern aufgeteilt. Nach Eintritt der Mündigkeit steht der Kinderabzug demjenigen Elternteil zu, welcher an das Kind Alimente bzw. die höheren Alimente leistet. Dem anderen Elternteil steht allenfalls ein Unterstützungsabzug zu. Der Kinderabzug beträgt bei der direkten Bundessteuer pro Kind CHF 6'400.—. Der Unterstützungsabzug ist gleich hoch.

Versicherungsabzug

Wird einem Elternteil ein Kinder- oder Unterstützungsabzug gewährt, steht diesem auch ein Versicherungsabzug zu. Dieser beträgt bei der direkten Bundssteuer pro Kind CHF 700.—.

Steuertarif

Bei der direkten Bundessteuer werden steuerpflichtige Personen, welche mit einem Kind oder einer unterstützungsbedürftigen Person im gleichen Haushalt leben und deren Unterhalt zur Hauptsache bestreiten,  zum Elterntarif veranlagt. Dieser besteht aus dem Verheiratetentarif sowie einem Abzug vom Steuerbetrag von CHF 250.— pro Kind bzw. unterstützter Person.

Empfehlung

Diese Darstellung bezieht sich auf die geltende Praxis der direkten Bundessteuer im Steuerjahr 2011. Die Kantone haben analoge Steuererleichterungen zu gewähren, welche jedoch von Kanton zu Kanton variieren werden. Abhängig von der Lebenssituation, ergeben sich unterschiedliche Steuerfolgen mit teilweise erheblichem Einsparungspotential.
Quelle: GHR TaxPage Februar 2011. Die GHR TaxPage beinhaltet keine Rechts- oder Steuerberatung. Publikation mit freundlicher Genehmigung der GHR Rechtsanwälte AG, Bern Muri und Zürich, www.ghr.ch

SH - Infos zur Steuererklärung 2010

31.01.2011
Im Verlauf dieser Woche erhalten Sie, wenn Sie im Kanton Schaffhausen wohnen die Steuererklärung zugestellt. Wenn Sie im Vorjahr die Steuererklärung mit der Steuer-CD der Kantonalen Steuerverwaltung ausgefüllt haben, erhalten die neue CD ebenfalls automatisch zugestellt. Ab sofort können Sie übrigens die Steuerrechnung im Kanton Schaffhausen per E-Rechnung bezahlen (ist in den meisten modernen E-Banking-Lösungen integriert). Ob das jedoch das Bezahlen tatsächlich viel angenehmer macht, darf zumindest bezweifelt werden (Anmerkung der Redaktion).

Änderungen bei der Kantons- und Gemeindesteuer

Auf das Steuerjahr 2010 hin wird die kalte Progression im Kanton Schaffhausen ausgeglichen.
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Nebst einer Entlastung von rund 5 Prozent bezogen auf den Steuertarif 2009, wurden die Steuerfreibeträge, die vom Reineinkommen in Abzug gebracht werden können, wie folgt erhöht:
  • Kinderabzug um 400 auf 8'400 Franken,
  • Unterstützungsabzug um 100 auf 1'300 Franken sowie
  • Kinderbetreuungsabzug um 400 auf höchstens 9'400 Franken.
Ferner erhöht sich der Entlastungsabzug
  • um maximal 400 Franken für verheiratete bzw.
  • um maximal 200 Franken für alleinstehende Rentenbezüger,
  • resp. je um die Hälfte für alle übrigen Steuerpflichtigen mit einem tiefen Reineinkommen.

Frist zum Einreichen der Steuererklärung 2010

Die Steuererklärung müssen Sie im Kanton Schaffhausen bis zum 31. März 2011 einzureichen. Falls Sie die Frist erstrecken möchten, können Sie dies beim Gemeindesteueramt tun.Für ausserhalb des Kantons wohnhafte Personen mit beschränkter Steuerpflicht im Kanton Schaffhausen (Liegenschaftsbesitz/Betriebstätte) gilt eine Einreichefrist bis zum 30. September 2011.