Artikel mit Schlagwort Einkommenssteuer
Steuerstatistik und Migrationsströme der Steuerpflichtigen 2011 - Gesamtanstieg der Steuereinnahmen zwischen 2010 und 2011
Das Ergebnis einer engen Zusammenarbeit zwischen dem Statistikdienst und dem Dienst für die Steuerbeiträge des Kantons Neuenburg, der Bericht „Steuerstatistik und Migrationsströme der Steuerpflichtigen“ wird seit 2009 jährlich veröffentlicht. Diese Veröffentlichung hat die Absicht, die Steuereinnahmen des Kantons Neuenburg und die Migrationsströme der Steuerpflichtigen detailliert zu analysieren, während sie eine leicht verständliche Lesbarkeit durch zahlreiche Tabellen, Grafiken und Karten gewährleistet. Insgesamt sind die Steuereinnahmen des Staates zwischen den Finanzjahren 2010 und 2011 gestiegen. Der Anstieg ist jedoch je nach Steuerart unterschiedlich, mit einem deutlichen Anstieg von +21,5% der Einnahmen aus juristischen Personen und einem moderaten Anstieg von +2,8% der Einnahmen aus natürlichen Personen. Der Kanton verliert im Jahr 2011 543 reguläre Steuerpflichtige.
Einkommenssteuer Schweiz – aktualisierte Übersicht
Einkommenssteuer Schweiz – Grundsätzliches
Die Einkommenssteuer ist sicher die bekannteste Steuer. Dies vor allem darum, weil ihr grundsätzlich alle Bürger unterworfen sind. Die Einkommenssteuer hat weiter grösste Bedeutung für die Fiskaleinnahmen der öffentlichen Gemeinwesen.Wer erhebt in der Schweiz die Einkommenssteuer?
Sowohl der Bund (dieser erhebt die direkte Bundessteuer, abgekürzt dBSt) wie auch alle Kantone (Kantonssteuer, in einigen Kantonen auch Staatssteuer genannt) und Gemeinden (Gemeindesteuer) erheben eine allgemeine Einkommenssteuer, d.h. eine Steuer, die grundsätzlich nach der Summe aller Einkünfte (z.B. aus Anstellung, aus selbstständiger Tätigkeit, aus Vermögen usw.) bemessen wird.Wie berechnet sich bei der Schweizer Einkommenssteuer das steuerbare Einkommen?
Die Summe aller Einkommen (Bruttoeinkommen) entspricht nicht dem steuerbaren Einkommen. Das für die Einkommenssteuer massgebliche steuerbare Einkommen ergibt sich erst nach Vornahme- der organischen Abzüge
- der allgemeinen Abzüge und
- der Sozialabzüge
Weitere Informationen zur Einkommenssteuer Schweiz
Studie zur Quellenbesteuerung von Grenzgängern
Die Regierung des Kantons Jura und der Staatsrat des Kantons Neuenburg haben die Universität Genf beauftragt, eine Studie über die Auswirkungen einer Quellenbesteuerung von Grenzgängern zu erstellen. Die Ergebnisse sollten bis Ende dieses Jahres vorliegen.
Steuerbelastung 2012 in den Hauptorten der Kantone
Zum Inhalt der Publikation Steuerbelastung 2012 in den Hauptorten der Kantone
Die Publikation der ESTV zeigt die Steuerbelastungsunterschiede in Form von Steuerbelastungstabellen in folgenden Bereichen auf:- Steuerbelastung des Bruttoeinkommens einer ledigenPerson
- Steuerbelastung des Bruttoeinkommens einer verheirateten Person (ohne und mit 2 Kindern)
- Steuerbelastung des AHV- und Pensionskasseneinkommens eines verheirateten Rentners
- Reinvermögen einer verheirateten Person ohne Kinder
- Einkommens- und Vermögenssteuern der natürlichen Personen
- Reingewinn- und Kapitalsteuern der juristischen Personen
- Motorfahrzeugsteuern
- Erbschaftssteuern
Zu den Steuerbelastungstabellen
BGE - Steuerfreie Kapitalgewinne im Privatvermögen: Entschädigung für den Verzicht auf ein Bauverbot (DBG 16 Abs. 3)
Sachverhalt (zusammengefasst)
K. war Eigentümerin von zwei Grundstücken mit Seesicht. Der langfristigen Sicherung der Seesicht diente ein zugunsten beider Grundstücke im Grundbuch eingetragenes Bauverbot auf drei benachbarten Parzellen. K. verzichtete auf diese Grunddienstbarkeiten, wofür sie von der Gegenpartei mit einer noch zu erstellenden Attikawohnung und drei Einstellhallenplätzen abgefunden wurde. Die kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer bezifferte den Wert der Abfindung auf CHF 2 335 000.-- und erfasste diesen in der Veranlagungsverfügung als Einkommen. Im Einspracheverfahren wurde der Wert der Abfindung zwar um CHF 200 000.-- reduziert, aber weiterhin der Besteuerung unterstellt. Das Verwaltungsgericht wies die gegen den Einspracheentscheid erhobene Beschwerde ab. Vor Bundesgericht bestritt K. wie bereits in den vorinstanzlichen Verfahren die Steuerbarkeit der Abfindung. Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gut und weist die Sache zur weiteren Untersuchung an die Erstinstanz zurück.Das zusammengefasste Ergebnis
Sowohl DBG 16 Abs. 3 wie auch die harmonisierungsrechtliche Regelung der Grundstückgewinnsteuer (vgl. StHG 12) befassen sich mit der Besteuerung des Kapitalgewinns auf Grundstücken. Aus dem Gebot der vertikalen Harmonisierung der Steuerordnungen von Bund und Kantonen folgt deshalb, dass deren Interpretation aufeinander abzustimmen ist. Nach dem Wortlaut von DBG 16 Abs. 3 setzt ein steuerfreier Kapitalgewinn die Veräusserung von Privatvermögen voraus. In Analogie zur harmonisierungsrechtlichen Regelung der Grundstückgewinnsteuer muss indessen im Grundstückbereich eine Teilveräusserung, etwa durch Belastung des Grundstücks mit privatrechtlichen Dienstbarkeiten (vgl. StHG 12 Abs. 2 lit. c), genügen. Der Grundstückbelastung ist umgekehrt der Verzicht auf ein bestehendes beschränktes dingliches Recht (in casu: Bauverbot auf den Nachbarparzellen) gleichzusetzen. Realisiert der Grundeigentümer dabei einen konjunkturellen Mehrwert, unterliegt dieser somit kantonal der Grundstückgewinnsteuer, während er im Recht der direkten Bundessteuer - sofern das Grundstück zum Privatvermögen gehört - unter das Privileg des steuerfreien Kapitalgewinns fällt. Soweit in der Abfindung für eine steuerprivilegierte (Teil-)Veräusserung im Rahmen eines gemischten Rechtsgeschäfts auch veräusserungsfremdes Entgelt (etwa für den gleichzeitigen Rückzug einer Baueinsprache) mitenthalten ist, bleibt dieses von der Steuerbefreiung ausgenommen.Weitere Informationen zum Thema
Fehlende Steuererklärungen beim Kantonalen Steuerdienst - Strafrechtliche Untersuchung im Gange
Die zuständige Abteilung hat Strafanzeige gegen Unbekannt wegen der jüngsten Vorfälle beim Kantonalen Steuerdienst eingereicht.
Kantonaler Steuerdienst - Geringe Quote fehlender Steuererklärungen festgestellt
Nach dem Versand von Erinnerungsschreiben an Steuerpflichtige bezüglich nicht zurückgesandter Steuererklärungen für das Jahr 2012 hat der Kantonale Steuerdienst festgestellt, dass nur ein sehr geringer Anteil dieser Erklärungen während des Verfahrens nicht korrekt erfasst wurde und fehlte.