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Aktuelles zu Steuern von Bund und Kantonen

Artikel mit Schlagwort Steuerabzug

Abzug dritte Säule 2014

31.10.2013
Die ESTV hat in ihrem Rundschreiben 2-112-D-2013-d über die Höchstabzüge für Beiträge an die Säule 3a im Steuerjahr 2014 informiert.

Abzug dritte Säule a im Steuerjahr 2014

Der Abzug Säule 3a 2014 ist:
  • Abzug Säule 3a 2014 für Steuerpflichtige mit 2. Säule: Fr. 6'739.-
  • Abzug Säule 3a 2014 für Steuerpflichtige ohne 2. Säule: Fr. 33'696.-
Der Abzug Säule 3a im Rahmen der gebundenen Selbstvorsorge bleibt also für das Steuerjahr 2014 im Vergleich zum Vorjahr unverändert. Wie immer bilden diese Höchstabzüge gleichzeitig die obere Limite für die Einzahlung, wobei Aufrundungen bei der Einzahlung nicht zulässig sind.
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Vergütungszins / Verzugszins 2014

Weiter informierte die ESTV über die Vergütungs- und Verzugszinssätze bei der direkten Bundessteuer. Auch die Zinssätze bleiben im Vergleich zum Vorjahr unverändert:
  • für Vorauszahlungen: 0.25%
  • für den Verzugszins und Rückerstattungszins: 3.0%
Direkt zum Rundschreiben

Einkommenssteuer Schweiz – aktualisierte Übersicht

02.10.2013
Die ESTV hat im Rahmen ihres Dossiers «Steuerinformationen» die aktualisierte Dokumentation zur Einkommenssteuer natürlicher Personen im Bund und in den Kantonen veröffentlicht. Das Dossier, das einen Überblick über die Besteuerung des Einkommens im Bund und in den Kantonen bietet, befindet sich nun auf dem Gesetzgebungsstand vom 1.1.2013. Die Dokumentation ist in einer Zusammenfassung sowie vollständig abrufbar. Links zu den Broschüren finden Sie unten in diesem Beitrag.

Einkommenssteuer Schweiz – Grundsätzliches

Die Einkommenssteuer ist sicher die bekannteste Steuer. Dies vor allem darum, weil ihr grundsätzlich alle Bürger unterworfen sind. Die Einkommenssteuer hat weiter grösste Bedeutung für die Fiskaleinnahmen der öffentlichen Gemeinwesen.

Wer erhebt in der Schweiz die Einkommenssteuer?

Sowohl der Bund (dieser erhebt die direkte Bundessteuer, abgekürzt dBSt) wie auch alle Kantone (Kantonssteuer, in einigen Kantonen auch Staatssteuer genannt) und Gemeinden (Gemeindesteuer) erheben eine allgemeine Einkommenssteuer, d.h. eine Steuer, die grundsätzlich nach der Summe aller Einkünfte (z.B. aus Anstellung, aus selbstständiger Tätigkeit, aus Vermögen usw.) bemessen wird.

Wie berechnet sich bei der Schweizer Einkommenssteuer das steuerbare Einkommen?

Die Summe aller Einkommen (Bruttoeinkommen) entspricht nicht dem steuerbaren Einkommen. Das für die Einkommenssteuer massgebliche steuerbare Einkommen ergibt sich erst nach Vornahme
  • der organischen Abzüge
  • der allgemeinen Abzüge und
  • der Sozialabzüge
Der so ermittelte Betrag der Einkommenssteuer soll den individuellen Verhältnissen in verschiedener Hinsicht Rechnung tragen, nämlich sowohl der Höhe des Einkommens wie auch den Familienlasten bzw. den persönlichen Lebensverhältnissen. Die Einkommenssteuer soll damit idealerweise Rücksicht auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit jedes einzelnen Steuerpflichtigen nehmen.  Die Einkommenssteuern der Gemeinden richten sich in allen Kantonen nach den kantonalen Steuergesetzen und damit nach der Veranlagung für die Kantons- bzw. Staatssteuer.

Weitere Informationen zur Einkommenssteuer Schweiz

BL - Krankheitskosten: Regierungsrat will Selbstbehalt einführen

22.05.2013
Der Regierungsrat des Kantons Baselland will beim Abzug der Krankheits- und Unfallkosten wie bei der direkten Bundessteuer einen Selbstbehalt von 5 Prozent eingeführen. Primär geht es dabei um die Sanierung des Staatshaushaltes.Der Antrag des Regierungsrates an den Landrat erfolgt im Grunde genommen deshalb, weil das Entlastungsrahmengesetz am 17. Juni 2012 vom Stimmvolk als Gesamtpaket abgelehnt worden war.

Neben Spar- auch weitere Gründe

Der Regierungsrat nennt neben der Entlastung des Staatshaushaltes um jährlich CHF 15 Mio. weitere Gründe, die für die Einführung eines Selbstbehaltes sprächen:
  • Das StHg schreibe deutlich die Einführung eines Selbstbehalts vor; es lege lediglich dessen Höhe nicht fest. Es handle sich bei der Vorlage somit um eine harmonisierungsrechtlich gebotene Regelung (die vorgeschlagene Lösung, wonach nur die 5 Prozent des steuerbaren Reineinkommens übersteigenden Kosten abgezogen werden können, entspricht dem DBG)
  • Die Massnahme liege zudem genau auf der Linie der im November 2011 beschlossenen Verfassungsbestimmung, die verlangt, dass das Ausfüllen der Steuererklärung wenig Zeit in Anspruch nimmt und ihre Überprüfung wenig Kontrollaufwand bedeute

Behinderungsbedingte Kosten weiterhin voll abzugsfähig

Keine Einschränkung soll es gemäss Regierungsrat bei der Abzugsfähigkeit von behinderungsbedingten Kosten geben; diese sollen nach wie vor in vollem Umfang abzugsfähig bleiben.

SZ - Abzug von Drittbetreuungskosten - Neues Merkblatt

15.02.2013
Die Steuerverwaltung des Kantons Schwyz hat ein aktualisiertes Merkblatt zum Abzug von Drittbetreuungskosten veröffentlicht. Die Überarbeitung wurde nötig, da der Kanton Schwyz harmonisierungsrechtliche Vorgaben mit der Verordnung über die vorläufige Anpassung des kantonalen Steuerrechts an das Steuerharmonisierungsgesetz vom 18. Dezember 2012 (ÜVStHG, SRSZ 172.214) per 1. Januar 2013 ins kantonale Recht überführt hat (§ 19 Abs. 1 ÜVStHG).Das jetzt veröffentlichte neue Merkblatt zum Abzug von Drittbetreuungskosten findet für die direkte Bundessteuer Anwendung auf Veranlagungen ab der Steuerperiode 2011. Für die kantonalen Steuern ist es ab der Steuerperiode 2013 anwendbar.Direkt zum neuen Markblatt 

LU - Abzug für Liegenschaftsunterhalt: Luzern neu mit Wechselpauschale mit reduzierten Pauschalansätzen

12.12.2012
Der Regierungsrat des Kantons Luzern hat aufgrund eines Bundesgerichtsentscheides (Urteil 2C_91/2012 vom 17. August 2012), welcher die bisherige Verordnungsbestimmung (§10 StV LU) als verfassungswidrig rügt, beschlossen, für den Liegenschaftenunterhalt auf die Steuerperiode 2013 die sogenannte Wechselpauschale mit reduzierten Pauschalansätzen einzuführen.

Pauschalansätze analog DBG

Ab Steuerperiode 2013 gelten - analog der direkten Bundessteuer - folgende Pauschalansätze:
  •  10% des Brutto-Mietertrags oder des steuerbaren Mietwerts von Gebäuden, deren Erstellungsjahr zu Beginn der Steuerperiode nicht mehr als 10 Jahre zurückliegt,
  • 20% des Brutto-Mietertrags oder des steuerbaren Mietwerts von den übrigen Gebäuden.
Die Steuerpflichtigen können in jeder Steuerperiode und für jede Liegenschaft zwischen dem Abzug der tatsächlichen Kosten und dem Pauschalabzug wählen.Das Bundesgericht hat mit Urteil 2C_91/2012 vom 17. August 2012 (Versand am 14. November 2012) entschieden, dass § 10 StV Bundesrecht verletzt. Diese Regelung verstosse gegen das Prinzip der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (Art. 127 Abs. 2 der Bundesverfassung) und gegen das Steuerharmonisierungsgesetz. Gerügt werden namentlich die zu grosszügigen Pauschalansätze sowie die Einschränkung der Wechselmöglichkeit.

Wirkung auch auf alle offenen Steuerveranlagungen!

Obwohl die neue Verordnungsbestimmung per 1.1.2013 in Kraft tritt und damit erstmals für die Steuerperiode 2013 gilt, hat das Urteil des Bundesgerichts bereits Auswirkungen auf alle offenen Steuerveranlagungen. In diesen Fällen ist mit den bisherigen Pauschalen zu veranlagen. Ist der effektive Liegenschaftsunterhalt im Veranlagungsverfahren bekannt – wie zum Beispiel aus der separaten Deklaration für die direkte Bundessteuer – und übersteigt er die bisherigen Pauschalen, ist der Abzug für den effektiven Liegenschaftsunterhalt zu gewähren.Analog ist für die Steuerperiode 2012 vorzugehen. In dieser Steuerperiode werden daher noch die höheren, bisherigen Pauschalen zur Anwendung gebracht und auf Antrag oder von Amtes wegen werden aber (im Vergleich zur Pauschale) höhere tatsächliche Liegenschaftsunterhaltskosten gewährt.Der Regierungsrat resp. die Steuerverwaltung will die Steuerpflichtigen mit dem Versand der Steuerunterlagen Anfangs 2013 über die geänderte Rechtslage informiert.

Einkommenssteuer und Vermögenssteuer Schweiz / Kantone

12.12.2012
Die ESTV hat den Teil «Einkommens- und Vermögenssteuern der natürlichen Personen» ihrer Publikation «Steuermäppchen» in der Ausgabe 2012 veröffentlicht.Die Publikation enthält viele wesentliche Steuertabellen in der jeweils aktuellen Ausgabe zum Steuerrecht:Einkommens- und Vermögenssteuern der natürlichen PersonenDiese PDF-Datei enthält die Steuertabellen:
  • Abzüge vom Zweitverdienereinkommen
  • Sozialabzüge vom Einkommen
  • Steuerliche Behandlung der Kinderbetreuungskosten
  • Sozialabzüge vom Vermögen und steuerfreies Minimum
  • Abzüge für Banksparen
  • Kombinierte Abzüge für Versicherungsprämien und Zinsen von Sparkapitalien
  • Besteuerung der AHV/IV-, SUVA-Renten, Arbeitslosenentgeld, Besteuerung der Leibrenten
  • Besteuerung der Kapitalleistungen aus beruflicher Vorsorge (2. Säule) und aus gebundener Selbstvorsorge (Säule 3a)
  • Besteuerung der Renten und Kapitalleistungen aus beruflicher Vorsorge - Übergangsbestimmungen
  • Reduktion der wirtschaftlichen Doppelbelastung
  • Altersabzug / Abzug für bescheidene Einkommen
  • Gewinnungskosten für unselbständig Erwerbende
  • Abzug für Krankheitskosten
  • Abzugsmöglichkeiten von Zuwendungen für gemeinnütziger Zwecke
  • Abzüge für Unterhaltskosten von Grundstücken und Gebäuden
  • Übersicht über die Massnahmen zur Beseitigung der Folgen der kalten Progression
  • Steuerfüsse in den Kantonshauptorten 2012, Kantons-, Gemeinde- Kirchensteuerfüsse - Natürliche Personen

Abzug Säule 3a 2013

19.10.2012
Die ESTV hat in ihrem Rundschreiben 2-101-D-2012-d über die Höchstabzüge für Beiträge an die Säule 3a im Steuerjahr 2013 informiert.

Abzug Säule 3a im Steuerjahr 2013

Der Abzug Säule 3a 2013 ist:
  • Abzug Säule 3a 2013 für Steuerpflichtige mit 2. Säule: Fr. 6'739.-
  • Abzug Säule 3a 2013 für Steuerpflichtige ohne 2. Säule: Fr. 33'696.-
Der Abzug Säule 3a im Rahmen der gebundenen Selbstvorsorge wird also für das Steuerjahr 2013 leicht angehoben. Wie immer bilden diese Höchstabzüge gleichzeitig die obere Limite für die Einzahlung, wobei Aufrundungen bei der Einzahlung nicht zulässig sind.
Besuchen Sie jetzt aktuelle Seminare und Refresher zu Sozialversicherungsthemen: BVG / AHV / UVG etc.
Weiter informierte die ESTV über die Vergütungs- und Verzugszinssätze bei der direkten Bundessteuer. Diese sinken im Vergleich zum Vorjahr deutlich:
  • für Vorauszahlungen: 0.25%
  • für den Verzugszins und Rückerstattungszins: 3.0%
Direkt zum Rundschreiben

Keine Chance für HEV-Initiative zum Bausparen

18.06.2012
Die Bausparinitiative des Schweizerischen Hauseigentümerverbandes ist beim Volk mit einem klaren Mehr von knapp 70 Prozent äusserst deutlich abgelehnt worden. Kein einziger Kanton hatte der Vorlage zugestimmt.Erstaunlicherweise hat gar der Kanton Basel-Landschaft die Vorlage abgelehnt. Der Kanton Basel-Land kennt momentan nämlich ein entsprechendes System für steuerbegünstigtes Bausparen, das jetzt aller Voraussicht nach abgeschafft oder zumindest geändert werden muss, da es gegen das StHG verstösst.Idee der Initiative des HEV war es, Steuerzahlern zu ermöglichen, während zehn Jahren bis zu CHF 10'000 auf ein Bausparkonto einzuzahlen. Die Einzahlungen hätten steuerlich von den Einkünften abgezogen werden können. Mit diesem Modell hätte mittelbar der Anteil an Eigentümern von Wohnungen und Einfamilienhäusern erhöht werden sollen. 

ZH - Steuerabzug für Drittbetreuung von Kindern soll erhöht werden

08.03.2012
Der Regierungsrat des Kantons Zürich will den maximal zulässigen Abzug für die Drittbetreuung von Kindern bei der Staats- und der Gemeindesteuer ab nächstem Jahr von 6500 auf 10'100 Franken erhöhen. Dies beantragt er dem Kantonsrat. Damit findet eine Angleichung an die bei der Bundessteuer seit 2011 gewährte Abzugshöhe statt. Die Voraussetzungen für die Geltendmachung sollen geändert werden.Wenn Eltern wegen Erwerbstätigkeit oder Invalidität ihre Kinder durch Drittpersonen betreuen lassen, können sie im Kanton Zürich die Kosten schon heute bei den Steuern abziehen. Der zulässige Abzug beträgt zurzeit maximal 6'500 Franken pro betreutes Kind.

Abzug bei der direkten Bundessteuer bereits seit 2011 erhöht

Mit dem Bundesgesetz über die steuerliche Entlastung von Familien wurde auf den 1. Januar 2011 auch bei der direkten Bundessteuer ein Abzug für die Kosten der Kinderbetreuung eingeführt. Der maximale Abzug pro Kind beträgt dort zurzeit 10'100 Franken. Zudem hat der Bund die Kantone neu zu einem Kinderdrittbetreuungskostenabzug verpflichtet, wobei sie die Voraussetzungen für den Abzug bei der direkten Bundessteuer auch für ihre Steuern ab 2013 übernehmen und einen Maximalbetrag festlegen müssen.

Angleichung an Abzug bei der direkten Bundessteuer beantragt

Der Regierungsrat beantragt dem Kantonsrat nun, den Maximalbetrag für die Staats- und Gemeindesteuer ebenfalls auf 10'100 Franken festzusetzen und die notwendigen Anpassungen an das Bundesrecht vorzunehmen. Zu den neuen Voraussetzungen gehört, dass das für den Abzug zulässige Höchstalter der Kinder von 15 auf 14 Jahre sinkt und dass bei den Eltern auch die Ausbildung als Grund für eine abzugsberechtigte Drittbetreuung gilt.Die zu erwartenden Ausfälle bei der Staatssteuer belaufen sich auf rund zwei Millionen Franken; entsprechende Mindereinnahmen sind auch für die Gemeinden zu erwarten.

Weitere Informationen zum Thema

ZG - Steuergesetzrevision 2012 angenommen

28.11.2011
Das Stimmvolk des Kantons Zug hat in der gestrigen Abstimmung die Vorlage des Regierungsrates zur Änderung des Steuergesetzes vom 25. August 2011 (Steuergesetzrevision 2012) angenommen. Die Änderung des Zuger Steuergesetzes soll in erster Linie den Mittelstand und die Unternehmen entlasten.

Wichtigste Änderungen im Überblick

Kinderbetreuungsabzug

Neu erhöht sich sowohl der Fremdbetreuungsabzug als auch der Eigenbetreuungsabzug auf 6'000 Franken. Zudem entfällt die Einkommensschwelle. Dieser erweiterte Abzug kann für jedes Kind bis zum vollendeten 14. Altersjahr zusätzlich zum allgemeinen Kinderabzug von 12'000 Franken beansprucht werden. Ab dem 14. Geburtstag ist nach Bundesgesetz kein Betreuungsabzug mehr zulässig. Deshalb wird neu der allgemeine Kinderabzug für Kinder ab dem 15. Altersjahr um 6'000 Franken erhöht. Dies ergibt einen Abzug von insgesamt 18'000 Franken.

Mietzinsabzug

Vom Mietzinsabzug profitieren nicht mehr nur Personen mit tieferen Einkommen, sondern neu auch der Mittelstand. Die bisherige Regelung, wonach Steuerpflichtige bis zu einem Reineinkommen von 76'000 Franken 20 Prozent ihrer Wohnkosten, höchstens jedoch 7'800 Franken abziehen können, bleibt bestehen. Neu wird darüber hinaus Alleinstehenden mit einem Reineinkommen bis zu 90'000 Franken ein Abzug von 2'000 Franken und Verheirateten mit einem Reineinkommen bis zu 180'000 Franken ein Abzug von 4'000 Franken gewährt. Dieser erweiterte Steuerabzug  berücksichtigt die vergleichsweise hohen Mieten im Kanton Zug, von denen nicht zuletzt der Mittelstand betroffen ist.

Unternehmenssteuerreform II

Die Kantone müssen die Unternehmenssteuerreform II des Bundes umsetzen. Die bisherige Milderung der wirtschaftlichen Doppelbelastung um 50 Prozent beim Einkommen bleibt bestehen, sie muss jedoch bei der Beteiligungsgrenze und den qualifizierenden Leistungen an die zwingenden Vorgaben des Bundes angepasst werden. Aufgehoben wird die bisherige 50-prozentige Entlastung beim Vermögen, da dies die neuen Bundesvorschriften und die Rechtsprechung des Bundegerichtes nicht mehr zulassen. Zwingend umzusetzen sind auch das Kapitaleinlageprinzip, der Beteiligungsabzug, der Steueraufschub bei Übertrag von Liegenschaften aus dem Geschäfts- in das Privatvermögen, die erleichterten Ersatzinvestitionen bei Personen- oder Kapitalgesellschaften, die steuerlichen Erleichterungen bei Verpachtung, der Besteuerungsaufschub von stillen Reserven bei Erbteilung, die privilegierte Besteuerung von Liquidationsgewinnen bei Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit ab Alter 55 oder bei Invalidität und die Bewertung von Wertpapieren im Geschäftsvermögen zum Buchwert.

Abzug für Zuwendungen an politische Beiträge

Nach Bundesgesetz über die steuerliche Abzugsfähigkeit von Zuwendungen an politische Parteien vom 12. Juni 2009 können Privatpersonen bei der direkten Bundessteuer Mitgliederbeiträge und Zuwendungen an politische Parteien bis zu 10'000 Franken von den Einkünften abziehen. Zugleich verpflichtet dieses Gesetz auch die Kantone zur Einführung eines solchen Abzuges. Die maximale Höhe können die Kantone selber bestimmen. Im revidierten Zuger Steuergesetz beträgt der Maximalbetrag für diese Abzüge 20'000 Franken.

Kalte Progression

Neu erfolgt der Ausgleich der kalten Progression jährlich. Die kantonale Steuerverwaltung wird die Tarifstufen bei der Einkommenssteuer und der  Vermögenssteuer der Zugerinnen und Zuger sowie alle indexierten Abzüge neu jedes Jahr an die Teuerung anpassen.

Gestaffelte Senkung der Gewinnsteuer

Die Gewinnsteuer für Unternehmen wird gestaffelt gesenkt. Zum einen wird der einfache Steuersatz für die ersten 100'000 Franken Gewinn, also der untere Gewinnsteuersatz, von 4 auf 3 Prozent reduziert. Zum anderen wird der über 100'000 Franken hinausgehende obere Gewinnsteuersatz in Teilschritten gesenkt: 2012 von 6.5 auf 6.25 Prozent, 2013 auf 6 Prozent und 2014 auf 5.75 Prozent einfache Steuer.

Anpassung an Bundesrecht punkto Steuerhinterziehung und Nachbesteuerung in Erbfällen

Nach Bundesgesetz dürfen die Kantone seit 2010 Personen, die sich erstmals wegen einer Steuerhinterziehung selbst anzeigen, nicht mehr büssen. Fällig sind bloss die geschuldete Steuer (Nachsteuer) und der Verzugszins für die letzten zehn Jahre. Die entsprechenden Paragrafen werden im Rahmen der Steuergesetzesrevision an das übergeordnete Bundesrecht angepasst. Darüber hinaus profitieren Erbinnen und Erben bei Offenlegung der Steuerhinterziehung einer Erblasserin oder eines Erblassers von einer verkürzten Nachbesteuerung von nur noch drei statt zehn Jahren.

Weitere Informationen zum Thema

Abstimmungsbroschüre