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Aktuelles zu Steuern von Bund und Kantonen

Artikel mit Schlagwort Steuerrecht

DBG- und StHG-Änderungen 2010

22.01.2010
Die ESTV hat heute ein Rundschreiben veröffentlicht, welches die mit der Bahnreform 2 (in Kraft seit 1.1.2010) in Zusammenhang stehenden Gesetzesänderungen von DBG und StHG erläutern.Die Eidgenössischen Räte haben am 20. März 2009 das Bundesgesetz über die Bahnreform 2 verabschiedet, welches nach unbenutztem Ablauf der Referendumsfrist per 1. Januar 2010 in Kraft getreten ist.Mit diesem Erlass sind unter anderem auch Bestimmungen DBG sowie des StHG geändert worden. Dies betrifft Artikel 56 Buchstabe d DBG sowie Artikel 23 Buchstabe j StHG, welche die Steuerbefreiung der vom Bund konzessionierten Verkehrs- und Infrastrukturunternehmen regeln. Im gleichen Kontext ist ferner auch Artikel 23 Absatz 2 StHG aufgehoben worden.

Der neue Wortlaut von Art. 56 lit. d DBG (von der Steuerpflicht sind befreit...)

...vom Bund konzessionierte Verkehrs- und Infrastrukturunternehmen, die für diese Tätigkeit Abgeltungen erhalten oder aufgrund ihrer Konzession einen ganzjährigen Betrieb von nationaler Bedeutung aufrecht erhalten müssen; die Steuerbefreiung erstreckt sich auch auf Gewinne aus der konzessionierten Tätigkeit, die frei verfügbar sind; von der Steuerbefreiung ausgenommen sind jedoch Nebenbetriebe und Liegenschaften, die keine notwendige Beziehung zur konzessionierten Tätigkeit haben;

Der neue Wortlaut von Art. 23 Abs. 1 lit. j (von der Steuerpflicht sind nur befreit...)

...die vom Bund konzessionierten Verkehrs- und Infrastrukturunternehmen, die für diese Tätigkeit Abgeltungen erhalten oder aufgrund ihrer Konzession einen ganzjährigen Betrieb von nationaler Bedeutung aufrecht erhalten müssen; die Steuerbefreiung erstreckt sich auch auf Gewinne aus der konzessionierten Tätigkeit, die frei verfügbar sind; von der Steuerbefreiung ausgenommen sind jedoch Nebenbetriebe und Liegenschaften, die keine notwendige Beziehung zur konzessionierten Tätigkeit haben.Auslegungsfragen, die sich aus diesen neuen gesetzlichen Bestimmungen ergeben, werden im Moment noch von der ESTV in Zusammenarbeit mit der SSK geprüft.

Amtshilfeverordnung und Amtshilfegesetz

20.01.2010
Der Bundesrat hat das EFD beauftragt, die Arbeiten zu einem Amtshilfegesetz an die Hand zu nehmen. Bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes soll eine Verordnung die landesinterne Umsetzung der internationalen Amtshilfe regeln, zu der das EFD soeben das Anhörungsverfahren gestartet hat.Anhörungsunterlagen
Am 13. März 2009 hatte der Bundesrat beschlossen, dass die Schweiz künftig bei der Amtshilfe in Steuersachen den Standard gemäss Artikel 26 des OECD-Musterabkommens übernimmt. Seither sind mit zahlreichen Staaten revidierte oder neu ausgehandelte DBA mit den neuen Amtshilfebestimmungen (Informationsaustausch im Einzelfall, auf konkrete Anfrage sowie unter Beachtung des Verbots unerlaubter Beweisausforschung) unterzeichnet worden.

Amtshilfegesetz und Amtshilfeverordnung regeln nur landesinterne Umsetzung

Die materialrechtlichen Voraussetzungen für die Amtshilfe sind in den einzelnen DBA geregelt. Diese sind für die Schweiz bindend und können nicht durch eine Verordnung oder ein Gesetz abgeändert werden. Die Amtshilfeverordnung und später das Amtshilfegesetz regeln die landesinterne Umsetzung der internationalen Amtshilfe.

Keine Amtshilfe bei Verletzung von Ordre public oder Treu und Glauben

In der vom EFD jetzt in die Anhörung geschickten Amtshilfeverordnung wird ausdrücklich festgehalten, dass bei einer Verletzung des Ordre public oder des Grundsatzes von Treu und Glauben keine Amtshilfe geleistet werden kann. Die Anhörung dauert bis zum 30. April 2010. Der Bundesrat wird die Verordnung voraussichtlich auf den 1. Oktober 2010 in Kraft setzen.Ursprünglich war zur Stärkung der Rechtssicherheit sowie einer einheitlichen Praxis bei der internationalen Amtshilfe lediglich eine Verordnung vorgesehen. Rechtsstaatliche Überlegungen haben den Bundesrat jetzt bewogen, die Thematik auf Gesetzesstufe zu regeln. In die gleiche Richtung zielen auch kürzlich eingereichte parlamentarische Vorstösse. Da ein erhebliches Interesse an einer rasch realisierbaren Regelung besteht, soll bis zum Inkrafttreten des Amtshilfegesetzes eine zeitlich befristete Regelung auf Verordnungsstufe die landesinterne Umsetzung der Amtshilfe festlegen.Die Ausarbeitung des Amtshilfegesetzes wird von einer Arbeitsgruppe begleitet, in der die involvierten Fachämter und externe Expertren vertreten sein werden.

Sold - Besteuerung soll auch bei der Feuerwehr abgeschafft werden

20.01.2010
Der Bundesrat will den Sold von Milizfeuerwehrleuten für steuerfrei erklären. Er wird damit dem Sold von Militär- und Schutzdienst sowie dem Taschengeld für den Zivildienst gleichgestellt. An seiner heutigen Sitzung hat der Bundesrat vom Ergebnis des Vernehmlassungsverfahrens Kenntnis genommen und das Eidgenössische Finanzdepartement mit der Ausarbeitung eines entsprechenden Gesetzesentwurfs beauftragt. Mit der gleichen Botschaft soll auch eine formelle Bereinigung der einschlägigen Gesetzestexte vorgeschlagen werden.Nach geltendem Recht wird der Sold für den Feuerwehrdienst besteuert. Der Militärsold, der Sold für den Schutzdienst und das Taschengeld für Zivildienst sind dagegen steuerfrei. Der Feuerwehrsold soll künftig bei der direkten Bundessteuer und bei den kantonalen Einkommenssteuern diesen Einkünften gleichgestellt werden. Damit wird eine Motion von alt Nationalrat Boris Banga aus dem Jahr 2004 erfüllt.

Beschränkung auf Kerngeschäft der Feuerwehr

Da das Feuerwehrwesen in der Schweiz kantonal geregelt und die Zuständigkeit an die Gemeinden delegiert ist, gibt es keine einheitliche Definition für den Feuerwehrsold. Der Bundesrat orientiert sich bei seinem Vorschlag zur Steuerbefreiung des Feuerwehrsolds an den Kerntätigkeiten der Milizfeuerwehr. Steuerfrei soll der Sold sein, der für die Rettung von Mensch und Tier, zur Brandbekämpfung, zur allgemeinen Schadenwehr sowie zur Elementarschadenbewältigung entrichtet wird. Soldzahlungen für weitere Arbeiten, die zur Erfüllung dieser Kerntätigkeiten notwendig sind, sollen ebenso steuerfrei bleiben. Zu diesen Arbeiten gehören der Pikettdienst, die Kursbesuche sowie die Teilnahme an Inspektionen.Hingegen müssen Funktionsentschädigungen, Kaderpauschalen, Entschädigungen für administrative Arbeiten sowie Entschädigungen für Dienstleistungen, welche die Feuerwehr freiwillig erbringt, als Nebenerwerbseinkommen versteuert werden. Das Entgelt für Berufsfeuerwehrleute bleibt weiterhin steuerbar.

Finanzielle Auswirkungen

Der Bundesrat beantragt, die steuerfreien Soldzahlungen bei der direkten Bundessteuer auf maximal 3'000 Franken zu begrenzen. Die Einführung einer Begrenzung wurde im Vernehmlassungsverfahren von zahlreichen Vernehmlassungsteilnehmern gefordert und soll allfälligen Missbräuchen entgegenwirken.Aufgrund von Modellrechnungen aus dem Jahr 2008 sind für die direkte Bundessteuer aufgrund der Vorlage Mindereinnahmen im zweistelligen Millionenbereich zu erwarten. Bei einer Obergrenze von 3'000 Franken betragen die Mindereinnahmen je nach Modell zwischen 18 und 26 Millionen Franken.
Quelle: Pressemitteilung des EFD

SH - Steuerbefreiung oder -entlastung für umweltfreundlichste Autos

19.01.2010
Regierungsrat des Kantons Schaffhausen will niedrigere Autosteuer für umweltfreundliche Autos.Der Regierungsrat plant, neue effiziente, verbrauchsarme und umweltfreundliche Autos mit einem Bonus von der Strassenverkehrssteuer zu befreien oder zu entlasten. Der Regierungsrat hat eine entsprechende Vorlage zur Teilrevision des Gesetzes über die Strassenverkehrssteuern zuhanden des Kantonsrates verabschiedet.

Steuerbefreiung für die umweltfreundlichsten Autos, Steuerentlastung für Autos mit Energieetikette B

Für Autos mit der Energieetikette A ist in den ersten drei Jahren ab erster Inverkehrsetzung eine vollständige Steuerbefreiung und für Autos mit der Energieetikette B eine Steuerentlastung um 50 % vorgesehen.

Höhere Steuern für starke Autos

Die Steuerbefreiung wird durch eine Erhöhung der Fahrzeugsteuern für die hubraumstärksten Fahrzeuge finanziert.

Dauer der Befreiung oder Entlastung

Die vollständige Steuerbefreiung für die Effizienzkategorie A und die 50-prozentige Steuerreduktion für die Effizienzkategorie B gelten für maximal drei Jahre.

SH - Tiefere oder höhere Autosteuer - praktische Beispiele

  • Der Käufer eines Autos der besten Effizienzklasse (Energieetikette A) kann mit einem Fahrzeug mit einem Hubraum von 1'400 ccm auf diese Weise insgesamt maximal gut 600 Franken (dreimal Fr. 204.--) sparen,
  • bei einem Auto mit einem Hubraum von 2'000 ccm beträgt die Einsparung rund 800 Franken (dreimal Fr. 264.--),
  • bei einem Wagen mit einem Motorvolumen von 2'700 ccm beläuft sich der Bonus auf über 1'100 Franken (dreimal Fr. 376.--).
Umgekehrt steigen für Autos mit einem Hubraum von über drei Litern die Strassenverkehrssteuern mehr als 10 % an. Dies betrifft weniger als 5 % aller Fahrzeuge, die im Kanton Schaffhausen zugelassen sind. Für 19 von 20 Fahrzeugen verteuert sich die Strassenverkehrssteuer nicht oder nur geringfügig. Gleich hoch bleiben sie bei allen Fahrzeugen mit einem Hubraum bis 2'000 ccm, leicht teurer werden sie bei Personenwagen zwischen 2'000 und 3'000 ccm.Der Kanton Schaffhausen wird auch nach den geplanten Änderungen zu den Kantonen mit den günstigsten Strassenverkehrssteuern gehören.
Quelle: Medienmitteilung des Kantons Schaffhausen

GR - Inkraftsetzung des ersten Teils der Steuergesetzrevision

17.01.2010
Die Regierung des Kantons Graubünden hat den ersten Teil der Revision des Steuergesetzes auf den 1. Januar 2010 in Kraft gesetzt. Wird der Bündner Finanzausgleich (NFA) am 7. März 2010 angenommen, ist eine rückwirkende Gesetzesänderung möglich.Mit dem revidierten Steuergesetz wird die kalte Progression bereits bei einer Veränderung des Landesindexes der Konsumentenpreise von 3% ausgeglichen; per 1. Januar 2010 ist eine Indexanpassung ab Steuerperiode 2010 auf 103% erfolgt.

Zusätzliche Informationen zur Steuergesetzrevision

SG - Initiative zur Abschaffung der Pauschalbesteuerung

08.01.2010
Heute reichte die SP die Initiative zur Abschaffung der Pauschalbesteuerung ein. Mit Hilfe der Gewerkschaften, Grünen, EVP und PdA konnten 6129 beglaubigte Unterschriften gesammelt und übergeben werden.Die SP sieht in den Sonderabkommen mit reichen AusländerInnen eine massive Ungleichbehandlung und Ungerechtigkeit gegenüber schweizerischen Steuerzahlern. Die Sonderregelungen förderten die Steuerflucht und untergrüben die Steuermoral.

Zürich hat Pauschalbesteuerung schon abgeschafft - Initiative auch im Kanton Thurgau

Die [intlink id="232" type="category"]Zürcher[/intlink] Stimmberechtigten haben bereits letztes Jahr eine Initiative zur Abschaffung der Pauschalsteuer angenommen. In der Zwischenzeit wurde auch im [intlink id="225" type="category"]Kanton Thurgau[/intlink] eine Initiative zur Abschaffung der Pauschalbesteuerung lanciert.

Wichtige Gesetzesänderungen 2010

06.01.2010
Auf den 1.1.2010 sind auf Bundesebene in den Bereichen Treuhand, Steuern, Sozialversicherungsrecht und in weiteren Rechtsgebieten verschiedene, zum Teil markante Gesetzesänderungen in Kraft getreten. In diesem Beitrag erhalten Sie einen Überblick über wichtige Gesetzesänderungen 2010 sowie Hinweise darauf, wo Sie weitere, vertiefende Informationen dazu finden.

Gesetzesänderungen 2010 im Überblick

In folgenden Bereichen traten auf den 1.1.2010 wichtige Änderungen in Kraft (die Liste hat nicht den Anspruch der Vollständigkeit):
  1. Neues Mehrwertsteuergesetz MWSTG 2010
  2. Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer DBG und Steuerharmonisierungsgesetz StHG - Aufhebung der Dumont-Praxis
  3. Nachbesteuerung in Erbfällen und straflose Selbstanzeige
  4. Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer - Änderung des Zinsfreibetrages
  5. Freizügigkeitsgesetz FZG - Anspruch älterer Arbeitnehmer auf Auszahlung der Freizügigkeitsleistung
  6. ZGB - Wegfall der Bedenkfrist im Scheidungsrecht

1. Neues Mehrwertsteuergesetz MWSTG 2010

Nachdem bis zum 1. Oktober 2009 kein Referendum erhoben worden ist, ist das Mehrwertsteuergesetz MWSTG 2010 per 1.1.2001 in Kraft getreten. Zu dieser ausserordentlich wichtigen Revision haben wir schon ausführlich berichtet.
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2. Abschaffung der Dumont-Praxis

Ab 1. Januar 2010 sind bei der direkten Bundessteuer Instandstellungskosten für alle Liegenschaften ab Erwerb abzugsfähig. Die Dumont-Praxis, die damit aufgehoben wird, besagt, dass Instandstellungskosten einer vernachlässigten Liegenschaft in den ersten fünf Jahren nach Erwerb nicht zum Abzug berechtigen. Eines der Hauptprobleme der Dumont-Praxis war, dass schon die Begriffe «vernachlässigt» und «unterlassener Unterhalt» zu verschiedensten Interpretationen Anlass gaben. Die daraus resultierende unterschiedliche Praxis der Kantone sowie die schwankende Rechtsprechung dienten mitnichten der Rechtssicherheit, sondern beschäftigte Steuerberater wie Gerichte immer wieder aufs Neue. Gemäss den Übergangsbestimmungen im Steuerharmonisierungsgesetz ist die Änderung der kantonalen Gesetzgebung spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes vorzunehmen, also auf Anfang 2012. Viele Kantone wie z.B. Graubünden, Uri oder Zürich haben die Änderung bereits umgesetzt. Der Kanton Aargau hat die Dumont-Praxis sogar rückwirkend auf den 1.1.2009 abgeschafft.
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3. Nachbesteuerung in Erbfällen und straflose Selbstanzeige

Ab 1.1.2010 wird die Nachsteuer bei Steuerhinterziehung des Erblassers mitsamt Verzugszins nur noch für die letzten drei vor dem Todesjahr des Erblassers abgelaufenen Steuerperioden nachgefordert. Die Erben kommen aber nur dann in den Genuss der vereinfachten Erbennachbesteuerung, wenn sie ihre Mitwirkungspflicht erfüllen (insbesondere bei der Errichtung eines vollständigen und genauen Nachlassinventars). Die verkürzte Nachbesteuerung wird nur für Einkommen und Vermögen gewährt, von denen die Steuerbehörden keine Kenntnis hatten. Treffen diese Voraussetzungen nicht zu, erfolgt eine ordentliche Nachbesteuerung bis auf zehn Jahre zurück. Ab dem 1.1.2010 haben Steuerpflichtige im Rahmen der direkten Bundessteuer zudem einmalig die Möglichkeit der straflosen Selbstanzeige. Zeigt sich eine steuerpflichtige Person selbst und erstmalig wegen einer Steuerhinterziehung an, wird auf die Durchführung eines Strafverfahrens verzichtet, wenn (kumulativ):
  • keine Steuerbehörde von diesem Sachverhalt Kenntnis hat;
  • die steuerpflichtige Person vorbehaltlos mit der Steuerverwaltung zusammenarbeitet, um den Betrag der geschuldeten Steuer festzustellen, und
  • die steuerpflichtige Person sich ernstlich um die Bezahlung der geschuldeten Nachsteuer bemüht.
Die Straflose Selbstanzeige kann pro steuerpflichtige Person nur einmal in Anspruch genommen werden. Die neuen Vorschriften finden erst Anwendung auf Erbgänge, die nach dem 31.12.2009 eröffnet werden!
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4. Änderung des Zinsfreibetrages bei der Verrechnungssteuer

Ab 1.1.2010 kann bei der Verrechnungssteuer ein Zinsfreibetrag von CHF 200 geltend gemacht werden und dies auf allen Kundengelder nicht wie bisher nur auf den Sparkonti.
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5. Anspruch älterer Arbeitnehmer auf Auszahlung der Freizügigkeitsleistung

Ab 1. Januar 2010 können ältere Arbeitnehmende nicht mehr zum vorzeitigen Bezug der reglementarischen Altersleistung gezwungen werden. Versicherte, welche die Vorsorgeeinrichtung zwischen dem frühestmöglichen Vorbezugsalter und dem ordentlichen reglementarischen Rentenalter verlassen, haben damit neu Anspruch auf die Auszahlung der Freizügigkeitsleistung. Das Gleiche gilt für Personen, welche sich nach dem Stellenverlust bei der Arbeitslosenversicherung melden.
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6. Aufhebung der Bedenkfrist im Scheidungsrecht

Ehegatten, die eine Scheidung auf gemeinsames Begehren beantragen, müssen künftig nach Anhörung durch das Gericht nicht mehr nach einer Bedenkzeit von zwei Monaten den Scheidungswillen und die Vereinbarung über die Scheidungsfolgen bestätigen. Der Bundesrat hat eine entsprechende Änderung des Zivilgesetzbuches (ZGB) auf den 1. Februar 2010 in Kraft gesetzt. Die Änderung des ZGB hebt die von der Praxis wiederholt kritisierte obligatorische Bedenkzeit auf. Es bleibt in Zukunft dem Gericht überlassen, ob es die Eheleute nötigenfalls zu mehreren Anhörungen einladen will.
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Quelle: www.weka-treuhand.ch

DBA Ghana

04.01.2010
Das Abkommen zwischen der Schweiz und Ghana zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen, vom Vermögen und auf Veräusserungsgewinnen ist in Kraft getreten. Dies nachdem auch Ghana das Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) genehmigt und die Schweiz darüber offiziell informiert hat. Das DBA findet ab dem 1. Januar 2010 Anwendung.Das Abkommen enthält Bestimmungen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und trägt zur günstigen Entwicklung der bilateralen wirtschaftlichen Beziehungen bei. Durch das DBA werden namentlich schweizerische Direktinvestitionen in Ghana gefördert und die Quellensteuern auf Dividenden, Zinsen, Lizenzgebühren und Dienstleistungsvergütungen begrenzt.Das Abkommen wurde am 23. Juli 2008 in Accra unterzeichnet. Entsprechend der Schweizer Praxis zur Zeit der Unterzeichnung enthält das DBA einen Artikel über den Austausch von Informationen zur Anwendung des Abkommens. Da beide Vertragsstaaten ein möglichst baldiges Inkrafttreten des DBA anstrebten, wurde auf die Nachverhandlung einer erweiterten Amtshilfe nach OECD-Standard vorerst verzichtet.Zum DBA mit Ghana

SG - Straflose Selbstanzeige

24.12.2009
Ab 1. Januar 2010 wird im Kanton St. Gallen auf eine Strafverfolgung verzichtet, wenn jemand eine Steuerhinterziehung selbst anzeigt. Nachsteuern und Zinsen bleiben jedoch geschuldet.Reuige Steuerhinterzieher, die reinen Tisch machen wollen, haben ab 1.1.2010 die Möglichkeit, ihr Gewissen zu erleichtern, indem sie die Steuerhinterziehung den Steuerbehörden selbst anzeigen. Sie werden strafrechtlich nicht verfolgt, werden also nicht gebüsst. Die Steuerhinterziehung darf den Steuerbehörden bis dann allerdings nicht bekannt sein. Angezeigt werden kann die bis heute andauernde Steuerhinterziehung oder auch eine Steuerhinterziehung in früheren Jahren. Dabei muss aber in umfassender Weise reiner Tisch gemacht werden; das heisst, alle hinterzogenen Steuern müssen offen gelegt werden, und der Selbstanzeiger muss mit den Steuerbehörden vorbehaltlos kooperieren. Es wird auch erwartet, dass er sich um die Bezahlung der Nachsteuern bemüht. Diese sind nämlich mit Zins geschuldet.

Straffrei auch bei Steuerbetrug

Nicht nur die Steuerhinterziehung wird nicht bestraft. Auch andere Delikte, die in direktem Zusammenhang stehen mit der Steuerhinterziehung, werden strafrechtlich nicht verfolgt. Beispielsweise bleibt auch der Gebrauch von falschen Urkunden zur Steuerhinterziehung (= Steuerbetrug) straffrei.

Kommentarloses "Hineinschmuggeln" in die Steuererklärung genügt nicht

Die Selbstanzeige ist an keine bestimmte Form gebunden. Es empfiehlt sich aber die nachweisbare Schriftlichkeit. In den meisten Fällen wird eine Selbstanzeige mit der Steuererklärung eingereicht. Sie kann aber auch mit einem separaten Schreiben gegenüber den Steuerbehörden erklärt werden. Nicht als Selbstanzeige gilt hingegen das blosse Aufführen bisher nicht deklarierter Einkommens- oder Vermögenswerte in der Steuererklärung. Der Selbstanzeiger muss ausdrücklich auf die Steuerhinterziehung hinweisen, um in den Vorteil der Straflosigkeit zu kommen.

Einmal im Leben

Ab 1. Januar 2010 kann sich jeder Steuerpflichtige nur ein einziges Mal straffrei selbst anzeigen. Das gilt auch für den Anstifter, den Gehilfen und den Vertreter des Steuerpflichtigen. Straflos bleibt nur der tatbeteiligte Anzeiger, nicht aber der Steuerhinterzieher selbst – es sei denn, dieser mache gemeinsam mit jenem Selbstanzeige.

Folge der Selbstanzeige: Nachsteuern und Rückzahlung von Vorteilen

Eine Selbstanzeige befreit nicht von der ordentlichen Nachbelastung der hinterzogenen Steuern. Diese sind geschuldet, wie wenn sie ordnungsgemäss erhoben worden wären. Der Selbstanzeiger wird im Nachhinein nicht besser - aber auch nicht schlechter - gestellt als ein ehrlicher Steuerzahler. Subventionen oder Vorteile, die auf der Grundlage einer unvollständigen Steuerveranlagung ausgerichtet wurden, sind allenfalls zurückzuerstatten.
Quelle: Medienmitteilung Kanton St. Gallen

Anhörung zu VStV und StV eröffnet

22.12.2009
Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) hat die Anhörung über die Änderungen in der Verrechnungssteuer- und Stempelabgabeverordnung eröffnet. Die Änderungen verbessern die steuerlichen Rahmenbedingungen für konzerninterne Finanzierungsaktivitäten. Die Anhörungsfrist dauert bis 29. Januar 2010.Durch die Änderung der Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer (VStV) und der Verordnung über die Stempelabgaben (StV) sollen Guthaben, die zwischen Konzerngesellschaften bestehen, künftig von der Verrechnungssteuer und der Emissionsabgabe befreit werden.Von der neuen Regelung ausgeschlossen sind schweizerische Konzerne, die für eine von einer ausländischen Tochtergesellschaft begebene Anleihe garantieren. Damit wird vermieden, dass verrechnungssteuerpflichtige Zinszahlungen mit solchen vermischt werden, welche aus den künftig steuerfreien konzerninternen Guthaben stammen.Die Änderungen der beiden Verordnungen eröffnen die Möglichkeit, konzerninterne Finanzierungstätigkeiten in der Schweiz anzusiedeln. Sie fördern die damit verbundenen Arbeitsplätze und sind ein Beitrag zur Lösung des Fragekomplexes rund um die Konzernfinanzierung durch Eigen- und Fremdkapital. Sie erfüllen damit auch Begehren verschiedener parlamentarischer Vorstösse, so der Motion der WAK des Ständerates (Mo. 08.3239), der Interpellation Pelli (Ip. 09.3322) und der Motion der CVP-Fraktion (Mo. 08.3111).
Quelle: <a href="http://www.efd.admin.ch/00468/index.html?msg-id=30892Eidgenössisches Finanzdepartement