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Aktuelles zu Steuern von Bund und Kantonen

Artikel mit Schlagwort Einkommenssteuer

SH - Vereinfachte Nachbesteuerung in Erbfällen und straflose Selbstanzeige

10.02.2010
Am 1. Januar 2010 ist das Bundesgesetz über die Vereinfachung der Nachbesteuerung in Erbfällen und die straflose Selbstanzeige in Kraft getreten. Die Neuregelung gilt sowohl für die Kantons- und Gemeindesteuern als auch für direkte Bundessteuer.Auch die Steuerverwaltung des Kantons Schaffhausen hat heute einen Überblick über die Handhabung veröffentlicht.

Schaffhausen - Vereinfachte Nachbesteuerung in Erbfällen

Erben können für Einkünfte und Vermögenswerte, die der Erblasser nicht deklariert hat, eine vereinfachte Nachbesteuerung verlangen. Die Nachsteuer (inkl. Verzugszins) wird in diesem Fall nur für die drei letzten vor dem Tod abgelaufenen Steuerperioden erhoben.Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein:
  • die Hinterziehung ist noch keiner Behörde bekannt;
  • die Erben unterstützen die Verwaltung bei der Feststellung der hinterzogenen
  • Vermögens- und Einkommenselemente vorbehaltlos;
  • die Erben bemühen sich ernstlich um die Bezahlung der geschuldeten Nachsteuer;
  • die Erbschaft wird weder amtlich noch konkursamtlich liquidiert.
Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, erfolgt die die ordentliche Nachbesteuerung bis auf zehn Jahre zurück.Die vereinfachte Nachbesteuerung kann von jedem einzelnen Erben verlangt werden. Der Willensstrecker oder der Erbschaftsverwalter kann ebenfalls ein entsprechendes Gesuch stellen.Die neue Regelung gilt, wenn der Erblasser am 1. Januar 2010 oder später verstorben ist. Für Todesfälle bis Ende 2009 gilt die bisherige gesetzliche Regelung.

Straflose Selbstanzeige - Steueramnestie

Wer in der Steuererklärung vorsätzlich oder fahrlässig unrichtige oder unvollständige Angaben macht und darum zu tief veranlagt wird, schuldet bei Feststellung der unrichtigen Besteuerung neben der Nachsteuer und dem Verzugszins auch eine Busse. Die Busse wird je nach Verschulden festgesetzt und kann zwischen einem Drittel und dem Dreifachen der Nachsteuer betragen. Bei einer erstmaligen Selbstanzeige wird unter den folgenden Voraussetzungen auf eine Busse verzichtet:
  • die Hinterziehung ist noch keiner Steuerbehörde bekannt;
  • die steuerpflichtige Person unterstützt die Verwaltung bei der Festsetzung der
  • Nachsteuer vorbehaltlos;
  • und sie bemüht sich ernstlich um die Bezahlung der geschuldeten Nachsteuer.
Bei jeder weiteren Selbstanzeige wird die Busse unter denselben Voraussetzungen auf einen Fünftel der Nachsteuer ermässigt. Die Selbstanzeige kann jederzeit oder beim Ausfüllen der Steuererklärung erfolgen. Dabei muss ausdrücklich darauf hingewiesen werden, dass bisher nicht versteuertes Einkommen oder Vermögen deklariert wird.Die straflose Selbstanzeige führt dazu, dass auch weitere Straftaten, die zum Zweck der Hinterziehung begangen wurden (z.B. Urkundenfälschung) straffrei bleiben. Keinen Einfluss hat die straflose Selbstanzeige auf die Erhebung der Nachsteuer (inkl. Verzugszins). Diese bleibt weiterhin geschuldet.Die straflose Selbstanzeige gilt unter ähnlichen Voraussetzungen auch für juristische Personen. Straflos bleiben auch die anzeigenden Organe oder Vertreter. Bei einer erstmaligen Selbstanzeige durch ein ausgeschiedenes Organmitglied oder einen ausgeschiedenen Vertreter der juristischen Person wird von einer Strafverfolgung der juristischen Person, sämtlicher aktueller und ausgeschiedener Mitglieder der Organe und sämtlicher aktueller und ausgeschiedener Vertreter abgesehen.Die Möglichkeit einer erstmaligen straflosen Anzeige steht zudem auch Teilnehmenden (Anstifter, Gehilfen oder Mitwirkende) an einer Steuerhinterziehung offen.
Quelle: Medienmitteilung des Kantons Schaffhausen

SH - Informationen der Steuerverwaltung zur Steuererklärung 2009

26.01.2010
Gegenwärtig erhalten die Steuerpflichtigen im Kanton Schaffhausen ihre Steuerdeklarationsunterlagen für das Steuerjahr 2009, zugestellt. Die Steuerverwaltung hat heute eine Medienmitteilung veröffentlicht, die die wesentlichsten Änderungen gegenüber dem Vorjahr aufzeigt.

Steuererklärung SH 2009 - Tarif

Am 8. Februar 2009 hat das Schaffhauser Stimmvolk die Gesetzesrevision angenommen, welche die Anstrengun­gen des Kantons Schaffhausen zur nachhaltigen Senkung der steuerlichen Belastung der Einwohnerinnen und Ein­wohner fortsetzt. Daraus ergeben sich nachstehende we­sentliche Änderungen:
  • Der Steuertarif wurde so geändert, dass kleine und mittlere Einkommen zwischen 40'000 und 100'000 Franken steuerbarem Einkommen die höchste Entlas­tung erfahren.
  • Der Vermögenssteuertarif wurde vereinfacht und der Höchststeuersatz von bisher 2,6 o/oo auf 2,3 o/oo ge­senkt.

Steuererklärung SH 2009 - Einführung Teilbesteuerungsverfahren

Der Bundesrat hat Teile der Unternehmenssteuerreform II auf den 1.1.2009 in Kraft gesetzt, wobei insbesondere die Einführung des Teilbesteuerungsverfahrens für qualifizier­te Beteiligungen bei der direkten Bundessteuer zu nennen ist.

Steuererklärung SH 2009 - Abzüge

Bei folgenden Abzügen ergeben sich Änderungen:
  • Teuerungsbedingt wurde der Kilometeransatz bei Benüt­zung des privaten Verkehrsmittels für den Arbeitsweg um 5 auf 70 Rappen erhöht.
  • Erhöht wurde auch das Minimum und Maximum der 3 % -Pauschale für die übrigen Be­rufsauslagen auf 2'000 bzw. 4'000 Franken.
  • Die Pauschale für Weiterbildungs-und Umschulungskosten wurde auf 500 Franken erhöht.
  • Der Kinderabzug wird von bisher 6'000 auf 8'000 Fran­ken erhöht.

Sonstige Informationen im Zusammenhang mit der Steuererklärung Schaffhausen

Steuerverwaltung wirbt für elektronische Steuererklärung

Da dies wahrscheinlich auch für die Steuerverwaltung Effizienzvorteile bringt, wirbt die Steuerverwaltung recht intensiv für die Verwendung der elektronischen Steuererklärung.Gegenüber dem Vorjahr haben sich die Deklarationsfor­mulare kaum verändert. Zusammen mit der im Vorjahr zu­gestellten Veranlagungsmitteilung und der Wegleitung zur Steuererklärung 2009, in welcher die wesentlichsten Än­derungen gelb markiert sind, sollte es den Steuerpflichti­gen möglich sein, ihre Daten des Jahres 2009 ohne grös­seres Kopfzerbrechen in den Formularen zu deklarieren. Wird zudem die von der Kantonalen Steuerverwaltung zur Verfügung gestellte Steuer-CD zum Ausfüllen der Steuer­erklärung verwendet, werden zahlreiche Plausibilitäten und Abzüge automatisch berechnet. Wer weitergehende, vertiefte Informationen zu einzelnen Sachverhalten sucht, findet diese in der Dienstanleitung zum Steuergesetz, welche auf der Homepage der Kanto­nalen Steuerverwaltung, unter www.steuern.sh.ch Rubrik Dienstanleitung, zu finden ist. Hier ist u. a. auch die Liste der abzugsfähigen Zuwendungen und Spenden sowie der Steuerrechner zu finden, mit welchem verschiedene Steu­ersituationen berechnet werden können.

Frist zum Einreichen der Steuererklärung

Steuerpflichtige mit Wohnsitz im Kanton Schaffhausen, haben die Steuererklärung bis zum 31. März 2010 einzu­reichen. Wer innerhalb dieser Zeit seiner Deklarations­pflicht nicht nachkommen kann, hat die Möglichkeit beim zuständigen Gemeindesteueramt eine Fristerstreckung zu verlangen. Für ausserhalb des Kantons wohnhafte Perso­nen mit beschränkter Steuerpflicht in unserem Kanton (Liegenschaftsbesitz/Betriebstätte) gilt eine Einreichefrist bis zum 30. September 2010.

BE - Steuergesetzrevision 2011: Kommission hält an Entlastungen fest

25.01.2010
Die vorberatende Kommission des bernischen Grossen Rates hält an den vom Grossen Rat in der ersten Lesung beschlossenen Entlastungen fest. Zusätzlich zu den bereits beschlossenen Entlastungen bei der Einkommenssteuer beantragt die Kommission weitere Entlastungen bei der Vermögenssteuer. Auf den übrigen Tarifen und Abzügen soll die kalte Progression ausgeglichen werden. Der Antrag der Kommission sieht allerdings vor, dass die über den Ausgleich der kalten Progression hinausgehende Entlastung bei der Einkommenssteuer erst ab dem Steuerjahr 2012 zum Tragen kommt. Die Kommission unterbreitet dem Grossen Rat zudem einen Eventualantrag, der auf diese weitergehenden Entlastungen bei der Einkommenssteuer ganz verzichtet.Der Grosse Rat hatte im Rahmen der ersten Lesung in der Novembersession 2009 einzelne Bestimmungen an die vorberatende Kommission zurückgewiesen. Dabei ging es unter anderem um die Besteuerung der sogenannten Vorzugsmiete und den Abzug für Kinder in einer Zweitausbildung. Bei der Vorzugsmiete hat die Kommission nun entschieden, die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu übernehmen. Die Besteuerung des vollen Eigenmietwertes wird auf jene Fälle beschränkt, in denen Liegenschaften zu einem Mietzins von weniger als der Hälfte des Eigenmietwertes an nahestehende Personen vermietet werden. Auf eine Anpassung des Abzugs für Kinder in Zweitausbildung wurde verzichtet, weil das zentrale Anliegen der Gleichbehandlung von Eltern mit Kindern in unterschiedlichen Erstausbildungen bereits mit der bestehenden Regelung erfüllt werden kann. Bei weiteren an die Kommission zurückgewiesenen Bestimmungen ging es um den Nachvollzug zwingender Vorgaben des Bundesrechts und die Berücksichtigung einzelner aktueller Gerichtsentscheide.Das Steuergesetz sieht in der Fassung des Grossen Rates nach der ersten Lesung vor, dass die Tarife, Abzüge und Steuerfreibeträge neu bei einer Teuerung von drei Prozent (bisher fünf Prozent) anzupassen sind. In der Zwischenzeit steht fest, dass die massgebliche, aufgelaufene Teuerung per Ende 2009 exakt drei Prozent beträgt. Die Kommission hat dementsprechend beschlossen, die aufgelaufene Teuerung zu berücksichtigen und die kalte Progression auf allen Tarifen, Abzügen und Steuerfreibeträgen per 2011 im Umfang von drei Prozent auszugleichen.Die Kommission ist ausserdem auf ihren vor der ersten Lesung im Grossen Rat gestellten Antrag auf Entlastungen bei der Vermögenssteuer zurückgekommen. Die Kommission beantragt diesbezüglich Entlastungen in der Höhe von 21,5 Millionen Franken bei den Kantonssteuern und 11,3 Millionen Franken bei den Gemeindesteuern. In der ersten Lesung hatte der Grosse Rat diesen Antrag der Kommission mit Stichentscheid der Präsidentin abgelehnt.Um die aktuelle Entwicklung der finanzpolitischen Situation zu berücksichtigen, hat die Kommission vorgesehen, dass die weitergehenden Entlastungen bei der Einkommenssteuer im Umfang von 128.5 Millionen Franken erst ab dem Steuerjahr 2012 zum Tragen kommen. Im Steuerjahr 2011 soll bei der Einkommenssteuer nur die kalte Progression ausgeglichen werden. Die Kommissionsmehrheit will mit ihrem Beschluss den Kanton Bern im interkantonalen Steuerwettbewerb besser positionieren und dringend nötige Entlastungen bei der Steuerbelastung von natürlichen Personen erreichen.In einem Eventualantrag, den die Kommission gleichzeitig beschlossen hat, wird auf die weitergehenden Entlastungen bei der Einkommenssteuer verzichtet. Der Grosse Rat kann bei einer Vorlage einen Hauptantrag und einen Eventualantrag beschliessen. In diesem Fall ist ein Volksvorschlag nicht möglich. Kommt kein Referendum gegen den Hauptantrag zustande oder verzichtet der Grosse Rat darauf, die Vorlage den Stimmberechtigten zur Abstimmung zu unterbreiten, fällt der Eventualantrag dahin.Eine Kommissionsminderheit ist in Anbetracht der finanzpolitischen Perspektiven mit den beschlossenen Entlastungen bei der Einkommenssteuer und der Vermögenssteuer nicht einverstanden. Sie macht geltend, dass nicht finanzierte Steuersenkungen nicht nachhaltig seien. Solange die durch die Verfassung vorgesehene Aufgabenerfüllung nicht sichergestellt ist und massive Sparpakete in Aussicht stehen, sei eine Steuersenkung im vorgesehenen Umfang nicht vertretbar. Die Kommissionsminderheit spricht sich auch gegen den beschlossenen Eventualantrag aus, weil er ebenfalls keine Rücksicht auf die finanziell schwierige Finanzlage des Kantons Bern nimmt.Aus den von der vorberatenden Kommission vorgeschlagenen Entlastungen ergeben sich Mindereinnahmen für das Jahr 2011 von 128,5 Millionen Franken für den Kanton und 67,6 Millionen Franken für die Gemeinden und für das Jahr 2012 Mindereinnahmen von zusätzlich 128,5 Millionen Franken für den Kanton und Fr. 67.6 Millionen Franken für die Gemeinden, welche sich wie folgt aufteilen:<br /><br /><br /></p><table border="1px" noshade cellpadding="3" cellspacing="0" width="500"><tbody><tr><td> <b>Massnahmen</b></td><td colspan="2" bgcolor="#f4f4f4"><div align="center"><strong>Mindereinnahmen Kanton</strong><br />[in Mio. Franken]<br /></div></td><td colspan="2" bgcolor="#f9f9f9"><div align="center"><strong>Mindereinnahmen Kanton</strong><br />[in Mio. Franken]</div></td></tr><tr><td><br /></td><td bgcolor="#f4f4f4" width="60"><div align="right"><strong>2011</strong></div></td><td bgcolor="#f4f4f4" width="60"><div align="right"><strong>2012<br /></strong></div></td><td bgcolor="#f9f9f9" width="60"><div align="right"><strong>2011</strong></div></td><td bgcolor="#f9f9f9" width="60"><div align="right"><strong>2012</strong></div></td></tr><tr><td>Ausgleich kalte Progression von 3% auf <b>Einkommenstarif</b> (Art. 42 StG)<br /></td><td bgcolor="#f4f4f4"><div align="right">21.5</div></td><td bgcolor="#f4f4f4"><div align="right">21.5</div></td><td bgcolor="#f9f9f9"><div align="right">11.3</div></td><td bgcolor="#f9f9f9"><div align="right">11.3</div></td></tr><tr><td>Weitergehende Entlastungen auf <b>Einkommenssteuertarif</b> (Art. 42 StG) in den Bereichen, in denen der Kt. Bern interkantonal am ungünstigsten positioniert ist <br /><b>(entfällt beim Eventualantrag)</b> <span style="font-size: 11pt; font-family: Arial;"></span></td><td bgcolor="#f4f4f4"><div align="right">---<br /></div></td><td bgcolor="#f4f4f4"><div align="right">128.5<br /></div></td><td bgcolor="#f9f9f9"><div align="right">---<br /></div></td><td bgcolor="#f9f9f9"><div align="right">67.6<br /></div></td></tr><tr><td><b>Vorsorgetarif </b>(Art. 44 StG): <br />Gleichmässige Senkung des Tarifs um 20% <br />(inkl. Ausgleich kalte Progression von 3%)</td><td bgcolor="#f4f4f4"><div align="right">12.0</div></td><td bgcolor="#f4f4f4"><div align="right">12.0</div></td><td bgcolor="#f9f9f9"><div align="right">6.3</div></td><td bgcolor="#f9f9f9"><div align="right">6.3</div></td></tr><tr><td><b>Vermögenssteuer </b>(Art. 65 StG): Anpassung der Abzüge und des Tarifs <br />(inkl. Ausgleich kalte Progression von 3%)<br /></td><td bgcolor="#f4f4f4"><div align="right">21.5</div></td><td bgcolor="#f4f4f4"><div align="right">21.5</div></td><td bgcolor="#f9f9f9"><div align="right">11.3</div></td><td bgcolor="#f9f9f9"><div align="right">11.3</div></td></tr><tr><td><b>Vermögenssteuerbremse</b> (Art. 66 StG): Senkung des Maximalsatzes von 30% auf 25%</td><td bgcolor="#f4f4f4"><div align="right">15.0</div></td><td bgcolor="#f4f4f4"><div align="right">15.0<br /></div></td><td bgcolor="#f9f9f9"><div align="right">7.9</div></td><td bgcolor="#f9f9f9"><div align="right">7.9</div></td></tr><tr><td><b>Anrechnung der Gewinnsteuer</b> an die Kapitalsteuer (Art. 106 StG)</td><td bgcolor="#f4f4f4"><div align="right">20.0</div></td><td bgcolor="#f4f4f4"><div align="right">20.0</div></td><td bgcolor="#f9f9f9"><div align="right">10.5</div></td><td bgcolor="#f9f9f9"><div align="right">10.5</div></td></tr><tr><td><b>Allgemeiner Ausgleich der kalten Progression</b> von 3% auf übrigen Tarifen und Abzügen (Art. 3 StG)</td><td bgcolor="#f4f4f4"><div align="right">38.5</div></td><td bgcolor="#f4f4f4"><div align="right">38.5</div></td><td bgcolor="#f9f9f9"><div align="right">20.3</div></td><td bgcolor="#f9f9f9"><div align="right">20.3</div></td></tr><tr><td><strong>Total Mindereinnahmen</strong></td><td bgcolor="#f4f4f4"><div align="right"><strong>128.5</strong></div></td><td bgcolor="#f4f4f4"><div align="right"><strong>257</strong></div></td><td bgcolor="#f9f9f9"><div align="right"><strong>67.6</strong></div></td><td bgcolor="#f9f9f9"><div align="right"><strong>135.2</strong></div></td></tr></tbody></table>Die Vorlage des Regierungsrates vom Oktober 2009 sah demgegenüber Mindereinnahmen von rund 91 Millionen Franken beim Kanton und 48 Millionen Franken bei den Gemeinden vor.<br /><br />Der Regierungsrat wird sich im Februar mit der Steuergesetzrevision 2011 befassen und seinen Antrag zuhanden des Grossen Rates verabschieden. Die zweite Lesung im Grossen Rat ist für die Märzsession 2010 vorgesehen.<br /></p></p> <hr><i>Quelle: Medienmitteilung des Kantons Bern

SG - Informationen der Steuerverwaltung zur Steuererklärung 2009

21.01.2010
Die Steuerverwaltung Kanton St. Gallen versendet in diesen Tagen die Steuererklärung 2009. Heute hat die Steuerverwaltung eine Medienmitteilungen mit den wesentlichsten, im Zusammenhang mit der Steuererklärung 2009 zu beachtenden Neuerungen und weiteren Hinweisen publiziert.Mit dem Einreichen dieser Steuererklärung können erstmals bisher nicht deklarierte Einkünfte und Vermögenswerte angegeben werden, ohne dass diese eine Strafe zur Folge haben (so genannte «Straflose Selbstanzeige». Geschuldet sind einzig die bisher nicht bezahlten Steuern sowie die Zinsen.In Erbfällen ist neu eine vereinfachte Nachbesteuerung bisher nicht versteuerter Vermögen möglich, wenn die Erben kooperieren. In diesen Fällen sind Nachsteuern nur noch für die letzten drei statt wie bisher zehn Steuerjahre geschuldet.Neben der Möglichkeit, hinterzogenes Einkommen und Vermögen straflos offen zu legen und der vereinfachten Nachbesteuerung in Erbfällen enthält die Steuererklärung 2009 keine wesentlichen Änderungen. Die auf 2009 beschlossenen Steuerentlastungen wirken sich aber bei der Ermittlung der geschuldeten Steuern aus. So fällt bei den Einkommenssteuern die frankenmässige Begrenzung der Ermässigung auf dem Eigenmietwert weg und die Vermögenssteuer wird um gut zehn Prozent gesenkt.

Steuererklärung SG 2009 - Straflose Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung

Bisher wurde eine Person, die eine Steuerhinterziehung selbst angezeigt hat, mit einer Busse in der Höhe eines Fünftels der von ihr hinterzogenen Steuern bestraft. Ab 2010 können natürliche und juristische Personen bei der Anzeige einer Steuerhinterziehung vollständig straffrei ausgehen. Einzig die ordentlichen Nachsteuern und die Zinsen bleiben geschuldet.Die Strafe entfällt allerdings nur, wenn die Steuerbehörden noch keine Kenntnis von der Steuerhinterziehung hatten und die steuerpflichtige Person mit den Steuerbehörden vorbehaltlos kooperiert.Diese Regelung gilt ab dem Jahre 2010 auf unbestimmte Zeit. Jede steuerpflichtige Person kann in ihrem Leben nur ein einziges Mal von der Möglichkeit einer straflosen Selbstanzeige Gebrauch machen.

Steuererklärung SG 2009 - Erbschaft und Steuerhinterziehung - vereinfachte Nachbesteuerung

Nach der bisher geltenden Regelung können bei einer Steuerhinterziehung des Erblassers die Nachsteuern bei den Erben für bis zu zehn Jahre vor dem Tod des Erblassers eingefordert werden. Ab dem Jahr 2010 werden sie neu einschliesslich Zinsen nur noch für die letzten drei vor dem Todesjahr des Erblassers abgelaufenen Steuerjahre nachgefordert. Die Erben kommen aber nur dann in den Genuss der vereinfachten Nachbesteuerung, wenn sie ihre Mitwirkungspflichten erfüllen und die geschuldeten Steuern bezahlen. Die verkürzte Nachbesteuerung wird nur für Einkommen und Vermögen gewährt, von denen die Steuerbehörden keine Kenntnis hatten.

Steuererklärung SG 2009 - Abschaffung der Dumont-Praxis

Neu können bei neuerworbenen Liegenschaften auch anschaffungsnahe Unterhaltskosten vollumfänglich in Abzug gebracht werden, auch wenn diese wirtschaftlich eine Wertsteigerung bedeuten. Die "Dumont-Praxis", die in diesen Fällen unter Umständen eine Beschränkung vorsah, wird damit abgeschafft.

Steuererklärung SG 2009 - Höherer Kinderabzug und Kinderbetreuungsabzug

Im Kanton St. Gallen gelten neu um 50 Prozent erhöhte Kinder- und Kinderbetreuungsabzüge, womit der Kanton St.Gallen gesamtschweizerisch eine der höchsten Entlastungen für Familien kennt.

Steuererklärung SG 2009 - Neuer Tarif bei der Einkommenssteuer bringt Entlastung

Auch kommt ein neuer Einkommenssteuertarif zur Anwendung, der durchschnittliche Entlastungen um fast sieben Prozent bringt. Dieser Tarif wird bei der Ausstellung der vorläufigen Rechnungen für das laufende Jahr bereits berücksichtigt. <

Sonstige Informationen im Zusammenhang mit der Steuererklärung St. Gallen

Steuerverwaltung wirbt für elektronische Steuererklärung

Gemäss Steuerverwaltung machen jedes Jahr deutlich mehr Bürgerinnen und Bürger von der Möglichkeit Gebrauch, die Steuererklärung elektronisch einzureichen. Da dies wahrscheinlich auch für die Steuerverwaltung Effizienzvorteile bringt, wirbt die Steuerverwaltung recht intensiv für diese Vorgehensweise.

Online-Schalter weiter ausgebaut

Über die elektronische Steuererklärung für Privatpersonen hinaus, werden die Online-Dienstleistungen laufend ausgebaut. So können Fristverlängerungen mit dem persönlichen Passwort der Steuererklärung über das Internet beantragt werden. Der Entscheid, ob das Gesuch bewilligt wird, wird umgehend elektronisch mitgeteilt. Auch die elektronischen Steuerkalkulatoren, mit denen die mutmassliche Steuerbelastung auf einfachem Weg berechnet werden kann, sind erweitert worden.Die Steuererklärungen für die Unternehmen (juristische Personen), die Grundstückgewinnsteuer sowie für die Erbschafts- und Schenkungssteuern stehen ebenfalls als elektronische Formulare zur Verfügung. Zusätzlich können auch die Abrechnungen für Arbeitnehmer, welche Quellensteuern abliefern müssen, sowie der Fragebogen für Gesuche um Erlass der Steuer auf elektronischem Weg bezogen werden.

Ab Mai 2010 Zugang zum eigenen Steuerkonto für alle

Ab Mai 2010 wird den Bürgerinnen und Bürgern neu der Zugang zum eigenen Steuerkonto ermöglicht. Über einen gesicherten Zugang soll Privatpersonen Einblick in die offenen und bezahlten Steuerrechnungen gewährt werden. Online können Zahlungstermine und Stundungen vereinbart und entsprechende Einzahlungsscheine bestellt werden, die per Post zugestellt werden. Der elektronische Zugang zum eigenen Steuerkonto wird auf Antrag gewährt. Das Kantonale Steueramt wird rechtzeitig über die konkrete Einführung informieren.<hr><i>Quelle: Medienmitteilung Steuerverwaltung des Kantons St. Gallen</i>

UR - Totalrevision der Steuergesetze per 1.1.2011

04.12.2009
Der Regierungsrat des Kantons Uri eröffnet das Vernehmlassungsverfahren zur Totalrevision der Urner Steuergesetze.

Ziel 1: Zusammenführung

Er schlägt das Zusammenführen des Steuergesetzes über die direkten Steuern, des Grundstückgewinnsteuergesetzes sowie des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes zu einem Rechtserlass vor.

Ziel 2: Entlastung

Die Schwerpunkte der Vorlage bilden Steuerentlastungen
  • bei der Einkommens- und Vermögenssteuer der natürlichen Personen und
  • bei der Gewinnsteuer für juristische Personen.
Der Regierungsrat schlägt zudem vor, die bisher progressiven Grundstückgewinnsteuertarife sowie Erbschafts- und Schenkungssteuertarife durch proportionale Steuersätze zu ersetzen. Gleichzeitig erfolgt eine Anpassung an die neue Bundesgesetzgebung.Mit dieser Vorlage sieht der Regierungsrat seine bisherige Steuerstrategie konsequent umgesetzt. Nach Berücksichtigung der Steuermehrerträge infolge der allgemeinen Neuschätzung der Grundstücke beträgt der jährliche Steuerausfall für den Kanton, die Einwohnergemeinden und die Landeskirchen bzw. deren Kirchgemeinden nach seiner Berechnung insgesamt rund 2.7 Mio. Franken.
Quelle: Medienmitteilung der Standeskanzlei Uri

BS - Regierungsrat äussert sich zu Steuerinitiativen

13.11.2009
Der Regierungsrat beantragt dem Grossen Rat,
  • die kantonale Initiative „Milderung der Vermögenssteuer (Entlastung von Mittelstand und Gewerbe bei der Vermögenssteuer)“ dem Regierungsrat zur Berichterstattung zu überweisen. Die Volksinitiative verlangt eine Verdoppelung der Freibeträge bei der Vermögenssteuer. Die von der Initiative geforderten Steuerentlastungen wirken sich aber nur für den kleineren Teil der Steuerpflichtigen aus, da heute rund 70 Prozent der Steuerpflichtigen infolge fehlenden Vermögens bzw. darüber liegender Steuerfreibeträge keine Vermögenssteuer entrichten. Eine Annahme der Initiative hätte Steuerausfälle von jährlich 12 Millionen Franken zur Folge. Die Senkung der Vermögenssteuer hat nach Auffassung des Regierungsrates keine hohe Priorität. Weit vordringlicher sind Steuersenkungen bei den juristischen Personen.
  • die kantonale Volksinitiative „Konkurrenzfähige Einkommenssteuern für den Mittelstand im Vergleich zu Baselland (Mittelstandsinitiative)“ dem Regierungsrat zur Berichterstattung zu überweisen. Die Annahme der Initiative hätte Steuerausfälle in der Höhe von jährlich 115 Millionen Franken zur Folge, was für den Kanton nicht tragbar wäre. Diese Steuerausfälle müssten infolge der Schuldenbremse durch entsprechende Ausgabenkürzungen kompensiert werden, was zu einem entsprechenden Leistungsabbau führen würde. Grundsätzlich ist der Regierungsrat der Meinung, dass die Prioritäten für Steuerentlastungen bei den juristischen Personen zu setzen sind. Eine Annahme der Mittelstandsinitiative würde die Umsetzung einer solchen Vorlage verunmöglichen. Der Regierungsrat ist jedoch bereit, weniger weit gehende Steuerentlastungsmassnahmen zu prüfen und gegebenenfalls einen Gegenvorschlag auszuarbeiten.

GE - Revidiertes Steuergesetz angenommen

28.09.2009

Entlastung für Familien und Grossverdiener

Im Kanton Genf wurden Steuererleichterungen für verheiratete Paare, Familien und reiche Steuerzahler angenommen.Verheiratete Paare werden in Genf dank dem «Voll-Splitting» fortan Konkubinatspaaren gleichgestellt. Zur Entlastung der Familien ist neu pro Kind ein Abzug von 10'000 Franken vorgesehen.Erleichterungen gibt es auch für Grossverdiener. Bei Bruttoeinkommen von 1,6 Millionen Franken wird die Steuerbelastung plafoniert. Die kantonalen und kommunalen Einkommens- und Vermögenssteuern belaufen sich in diesen Fällen kumuliert auf höchstens 60 Prozent des Nettoeinkommens.

Regionale Einkommensentwicklung

29.04.2009

Einkommenssteuer- und Vermögenssteuerdaten im Vergleich

In einer am 29.4.2009 publizierten Studie der ESTV werden die Einkommens- und Vermögenssteuerdaten 2003 sowie deren Veränderung seit 1995/96 (bzw. 1997 für die Vermögensdaten) regional aufgeschlüsselt und verglichen. Die Steuerdaten sollen insgesamt aussagekräftige Vergleiche zwischen Regionen und über die Zeit ergeben und ein differenziertes Bild über die Vielfalt der kleinräumigen Schweiz geben.Direkt zur Studie mit dem Vergleich der Einkommenssteuer- und Vermögenssteuerdaten.

ZH - Steuergesetz-Revision

30.03.2009

Streichung des «13ers» und Erhöhung der Kinderabzüge

Die Steuergesetz-Revision im Kanton Zürich ist unter Dach. Das Parlament beschloss Steuererleichterungen für die am besten Verdienenden im Kanton. Dank einem Kompromiss unter den Bürgerlichen werden Familien stärker entlastet als vorgesehen.In der Schlussabstimmung sprach sich am Montag neben SVP und FDP vor allem auch die CVP für die Revision aus. Diese kam mit 93 zu 82 Stimmen durch. Um die CVP - sie enthielt sich in der ersten Lesung noch ihrer Stimme - auf die Befürworter- Seite zu holen, war ein Kompromiss bei den Kinderabzügen nötig.SVP, FDP und CVP hatten sich letzte Woche auf einen gemeinsamen Antrag geeinigt. Dieser sieht vor, die Kinderabzüge statt auf 8300 auf 9000 Franken und die Abzüge für die Kosten von Fremdbetreuung statt auf 7500 auf 8000 Franken zu erhöhen. Dieser Kompromiss wurde am Montag mit 133 zu 39 Stimmen gutgeheissen.Die Linke sprach von einer "einseitigen und unausgewogenen" Vorlage, die "vor allem Spitzenverdiener begünstige" und kritisierte den Rechtsrutsch der CVP in Finanzfragen. Der Rat strich mit der Revision die höchste Progressionsstufe, den so genannten "13er". Der Satz wurde neu auf 11 Prozent gesenkt.Profitieren würden davon Gutverdienende mit einem Einkommen von über 250 000 Franken. Dadurch will die Regierung die Position des Kantons im Steuerwettbewerb verbessern. Gerechnet wird mit Steuerausfällen in der Höhe von rund 300 Mio. Franken. Entlastet werden sollen aber auch die tiefsten Einkommen.Das letzte Wort zur Steuergesetz-Revision hat das Volk. SP und GLP hatten bereits vor der Schlussabstimmung das konstruktive Referendum angekündigt. Auch die Grünen wollen das Referendum ergreifen.Quelle: sda