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Aktuelles zu Steuern von Bund und Kantonen

Artikel mit Schlagwort Immobilienbesteuerung

Steuergesetzrevision 2029: Abschaffung des Eigenmietwerts

31.07.2026

Mit der Annahme der Reform zur Wohneigentumsbesteuerung hat das Stimmvolk im Herbst 2025 die Abschaffung des Eigenmietwerts beschlossen. Gleichzeitig wurde den Kantonen die Möglichkeit eingeräumt, auf überwiegend selbst genutzten Zweitliegenschaften eine besondere Liegenschaftssteuer zu erheben. Der Regierungsrat des Kantons Nidwalden spricht sich gegen die Einführung einer kantonalen Objektsteuer aus.

NW

Rechtsgutachten bestätigt: Keine rückwirkende Gesetzesänderung beim Eigenmietwert

10.07.2026

Mit der Gesetzesrevision des Schätzungswesens hat der Kanton Aargau die Liegenschaftsbewertung per 1. Januar 2025 auf eine angepasste rechtliche und fachliche Grundlage gestellt. Die Anpassung war notwendig, weil das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau festgestellt hatte, dass zahlreiche Eigenmietwerte unter der bundesrechtlich gebotenen Mindestgrenze von 60 Prozent der Marktmietwerte lagen. Damit bestand ein Widerspruch zu Verfassungs- und Bundesrecht. Gleichzeitig mussten auch die Vermögenssteuerwerte aktualisiert werden, da deren bisherige Wertbasis aus dem Jahr 1998 stammte und weit unter den aktuellen Verkehrswerten lagen, was ebenfalls bundesrechtswidrig war.

AG

Aufschub der Grundstückgewinnsteuer bei gemischten Schenkungen von Liegenschaften

30.06.2026

Neue Praxisinformation des Steueramts des Kantons Bern zum Aufschub der Grundstückgewinnsteuer bei gemischten Schenkungen von Liegenschaften: Aufschub der Grundstückgewinnsteuer bei gemischten Schenkungen von Liegenschaften – Neue Praxis

BE

Der Bundesrat hat beschlossen, den Systemwechsel auf den 1. Januar 2029 in Kraft zu setzen

04.05.2026

Der Systemwechsel bei der Wohneigentumsbesteuerung (Abschaffung des Eigenmietwerts) führt zu einer tiefgreifenden Änderung des Steuerrechts. Die Auswirkungen für den Kanton Bern werden im TaxInfo‑Beitrag dargestellt und fortlaufend aktualisiert. In einer bereitgestellten Excel‑Datei sind die finanziellen Konsequenzen auf Gemeindeebene aufgeführt, um den Gemeinden Planungsgrundlagen zu bieten: Systemwechsel bei der Wohneigentumsbesteuerung (Abschaffung Eigenmietwert)

BE

Eigenmietwert fällt weg: Aargauer Regierung will Abzug für Energiesparmassnahmen weiter erlauben

02.04.2026

Das Bundesgesetz zum Systemwechsel bei der Wohneigentumsbesteuerung sieht die Abschaffung des Eigenmietwerts vor. Gleichzeitig werden bestimmte Abzüge, beispielsweise für Unterhaltskosten von Liegenschaften, auf Bundes‑, Kantons‑ und Gemeindeebene gestrichen. Auch die Abzüge für Energiespar‑ und Umweltschutzmassnahmen bei der direkten Bundessteuer entfallen. Der kantonale Gesetzgeber kann jedoch entscheiden, diese Kosten weiterhin abzugsfähig zu lassen. In der vorliegenden Gesetzesrevision beabsichtigt der Regierungsrat des Kantons Aargau, den Abzug für Energiespar‑ und Umweltschutzmassnahmen beizubehalten. Die Vorlage enthält zudem diverse Bereinigungen.

AG

ZH – Aktualisiertes Merkblatt zum Abzug von Aufwendungen des Liegenschaftenhändlers bei der Grundstückgewinnsteuer

05.04.2023

Das kantonale Steueramt hat das Merkblatt zum Abzug besonderer Aufwendungen des gewerbsmässigen Liegenschaftenhändlers bei der Grundstückgewinnsteuer aktualisiert. Zudem wurden eine Änderung der Verordnung über die Tarife für quellensteuerpflichtige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in das Steuerbuch aufgenommen.

ZH

LU: Kosten von Wärmepumpen, Solaranlagen etc. können ab Steuerperiode 2023 bei den Staats- und Gemeindesteuern abgezogen werden

20.09.2022

Ab der Steuerperiode 2023 können im Kanton Luzern Kosten für Energie- und Umweltschutzmassnahmen sowie Rückbaukosten auch bei den Staats- und Gemeindesteuern als Unterhaltskosten abgezogen werden. Es gelten dabei die gleichen Regeln wie bei der direkten Bundessteuer, wo der Abzug auch heute schon zulässig ist. Ferner werden Einspeisevergütungen bei Photovoltaikanlagen erst ab 10'000 kWh besteuert.

LU

BE: Unzulässigkeit des Neubewertungsansatzes der Regierung: Schriftliche Begründung des Urteils des Bundesgerichts liegt vor

04.05.2022

Der Grosse Rat hatte bei der Anordnung der allgemeinen Neubewertung 2020 (AN20) bestimmt, dass bei Festsetzung der amtlichen Werte ein Ziel-Medianwert im Bereich von 70 Prozent der Verkehrswerte anzustreben sei (Art. 2 Abs. 4 des Dekrets über die allgemeine Neubewertung, AND).

BE