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Aktuelles zu Steuern von Bund und Kantonen

SG - Straflose Selbstanzeige

24.12.2009
Ab 1. Januar 2010 wird im Kanton St. Gallen auf eine Strafverfolgung verzichtet, wenn jemand eine Steuerhinterziehung selbst anzeigt. Nachsteuern und Zinsen bleiben jedoch geschuldet.Reuige Steuerhinterzieher, die reinen Tisch machen wollen, haben ab 1.1.2010 die Möglichkeit, ihr Gewissen zu erleichtern, indem sie die Steuerhinterziehung den Steuerbehörden selbst anzeigen. Sie werden strafrechtlich nicht verfolgt, werden also nicht gebüsst. Die Steuerhinterziehung darf den Steuerbehörden bis dann allerdings nicht bekannt sein. Angezeigt werden kann die bis heute andauernde Steuerhinterziehung oder auch eine Steuerhinterziehung in früheren Jahren. Dabei muss aber in umfassender Weise reiner Tisch gemacht werden; das heisst, alle hinterzogenen Steuern müssen offen gelegt werden, und der Selbstanzeiger muss mit den Steuerbehörden vorbehaltlos kooperieren. Es wird auch erwartet, dass er sich um die Bezahlung der Nachsteuern bemüht. Diese sind nämlich mit Zins geschuldet.

Straffrei auch bei Steuerbetrug

Nicht nur die Steuerhinterziehung wird nicht bestraft. Auch andere Delikte, die in direktem Zusammenhang stehen mit der Steuerhinterziehung, werden strafrechtlich nicht verfolgt. Beispielsweise bleibt auch der Gebrauch von falschen Urkunden zur Steuerhinterziehung (= Steuerbetrug) straffrei.

Kommentarloses "Hineinschmuggeln" in die Steuererklärung genügt nicht

Die Selbstanzeige ist an keine bestimmte Form gebunden. Es empfiehlt sich aber die nachweisbare Schriftlichkeit. In den meisten Fällen wird eine Selbstanzeige mit der Steuererklärung eingereicht. Sie kann aber auch mit einem separaten Schreiben gegenüber den Steuerbehörden erklärt werden. Nicht als Selbstanzeige gilt hingegen das blosse Aufführen bisher nicht deklarierter Einkommens- oder Vermögenswerte in der Steuererklärung. Der Selbstanzeiger muss ausdrücklich auf die Steuerhinterziehung hinweisen, um in den Vorteil der Straflosigkeit zu kommen.

Einmal im Leben

Ab 1. Januar 2010 kann sich jeder Steuerpflichtige nur ein einziges Mal straffrei selbst anzeigen. Das gilt auch für den Anstifter, den Gehilfen und den Vertreter des Steuerpflichtigen. Straflos bleibt nur der tatbeteiligte Anzeiger, nicht aber der Steuerhinterzieher selbst – es sei denn, dieser mache gemeinsam mit jenem Selbstanzeige.

Folge der Selbstanzeige: Nachsteuern und Rückzahlung von Vorteilen

Eine Selbstanzeige befreit nicht von der ordentlichen Nachbelastung der hinterzogenen Steuern. Diese sind geschuldet, wie wenn sie ordnungsgemäss erhoben worden wären. Der Selbstanzeiger wird im Nachhinein nicht besser - aber auch nicht schlechter - gestellt als ein ehrlicher Steuerzahler. Subventionen oder Vorteile, die auf der Grundlage einer unvollständigen Steuerveranlagung ausgerichtet wurden, sind allenfalls zurückzuerstatten.
Quelle: Medienmitteilung Kanton St. Gallen

SH - Änderung der Verordnung über die direkten Steuern

22.12.2009
Der Regierungsrat hat auf den 1. Januar 2010 eine Änderung der Verordnung über die direkten Steuern beschlossen.Die Beiträge der Gemeinden für die Verwendung der elektronischen Anwenderprogramme für die Steuerveranlagung sind aufgrund der gestiegenen Kosten anzupassen. Die vom Kanton und den Gemeinden je zur Hälfte getragenen Kosten sind von 1,4 Mio. Franken im Jahr 2000 auf 2,4 Mio. Franken im Jahr 2008 angestiegen. Entsprechend ist der Gemeindebetrag pro steuerpflichtige natürliche Person von 13 Franken auf 22 Franken anzuheben. Der Sockelbeitrag bleibt unverändert bei 2'000 Franken pro Gemeindesteuerverwaltung. Für die Gemeinden ergeben sich damit ab 2010 jährliche Mehrkosten von insgesamt rund 500'000 Franken. Diesen Mehrkosten stehen indessen Mehreinnahmen bei der Bezugsprovision für den Einzug der Kantonssteuer durch die Gemeinden gegenüber. Diese Mehreinnahmen der Gemeinden haben sich seit dem Jahr 2000 um rund 570'000 Franken erhöht, sodass die erwähnten Mehrkosten mehr als ausgeglichen sind.Die Kostensteigerung seit 2000 ist auf den in der Zwischenzeit vorgenommenen Systemausbau, die Einführung der Steuer-CD, die Umsetzung der verschiedenen Steuergesetzrevisionen und die Teuerung zurückzuführen. Zusätzlich ist die verwendete Software im Umbruch und muss auf eine neue Basis gestellt werden. Der Kostensteigerung stehen aber gleichzeitig auch Entlastungswirkungen gegenüber. Der Systemausbau führte zu wesentlichen Arbeitserleichterungen bei den Gemeinden. Ebenso führt die - von rund 50 % aller Steuerpflichtigen benutzte - Steuer-CD zu einer Effizienzsteigerung. In der im Sommer/Herbst 2009 durchgeführten Vernehmlassung hat die Mehrheit der Gemeinden Vorbehalte gegenüber der Anpassung angebracht. Der Regierungsrat hat sich mit allen Kritikpunkten intensiv auseinandergesetzt. Die Kostensteigerungen sind ausgewiesen. Dies wurde von der Finanzkontrolle bestätigt.
Quelle: Medienmitteilung des Kantons Schaffhausen

Zuwendungen an politische Parteien ab 2011 steuerlich abzugsfähig

22.12.2009
Der Bundesrat hat das Bundesgesetz über die steuerliche Abzugsfähigkeit von Zuwendungen an politische Parteien auf den 1. Januar 2011 in Kraft gesetzt. Natürliche Personen können ab dem Steuerjahr 2011 bei der direkten Bundessteuer bis zu 10'000 Franken vom steuerbaren Einkommen abziehen.

Umsetzung in Kantonen innert 2 Jahren

Die Kantone können die Obergrenze des Abzugs für ihre Steuern selber festlegen. Sie haben nach dem Inkrafttreten des Gesetztes zwei Jahre Zeit, um die kantonalen Bestimmungen anzupassen.Privatpersonen können gemäss dem neuen Bundesgesetz Mitgliederbeiträge, Zuwendungen sowie Mandatssteuern (Beiträge von Inhabern politischer Ämter) vom steuerbaren Einkommen abziehen. Für Unternehmen wird kein neuer Abzug geschaffen. Sie können wie bisher politische Parteien über den Werbeaufwand unterstützen.Das Gesetz geht auf eine parlamentarische Initiative zurück, in der die Initianten die unterschiedlichen kantonalen Praktiken bei der Abzugsfähigkeit von Zuwendungen an politische Parteien als stossend erachteten und auf den öffentlichen Zweck von politischen Parteien hinwiesen. Das neue Bundesgesetz trägt der staatspolitischen Dimension von politischen Parteien Rechnung. Es war am 12. Juni 2009 von den eidgenössischen Räten klar angenommen worden und das Referendum wurde nicht ergriffen.<hr><i>Quelle: Medienmitteilung Eidgenössisches Finanzdepartement</i>

Anhörung zu VStV und StV eröffnet

22.12.2009
Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) hat die Anhörung über die Änderungen in der Verrechnungssteuer- und Stempelabgabeverordnung eröffnet. Die Änderungen verbessern die steuerlichen Rahmenbedingungen für konzerninterne Finanzierungsaktivitäten. Die Anhörungsfrist dauert bis 29. Januar 2010.Durch die Änderung der Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer (VStV) und der Verordnung über die Stempelabgaben (StV) sollen Guthaben, die zwischen Konzerngesellschaften bestehen, künftig von der Verrechnungssteuer und der Emissionsabgabe befreit werden.Von der neuen Regelung ausgeschlossen sind schweizerische Konzerne, die für eine von einer ausländischen Tochtergesellschaft begebene Anleihe garantieren. Damit wird vermieden, dass verrechnungssteuerpflichtige Zinszahlungen mit solchen vermischt werden, welche aus den künftig steuerfreien konzerninternen Guthaben stammen.Die Änderungen der beiden Verordnungen eröffnen die Möglichkeit, konzerninterne Finanzierungstätigkeiten in der Schweiz anzusiedeln. Sie fördern die damit verbundenen Arbeitsplätze und sind ein Beitrag zur Lösung des Fragekomplexes rund um die Konzernfinanzierung durch Eigen- und Fremdkapital. Sie erfüllen damit auch Begehren verschiedener parlamentarischer Vorstösse, so der Motion der WAK des Ständerates (Mo. 08.3239), der Interpellation Pelli (Ip. 09.3322) und der Motion der CVP-Fraktion (Mo. 08.3111).
Quelle: <a href="http://www.efd.admin.ch/00468/index.html?msg-id=30892Eidgenössisches Finanzdepartement

UR - Aufhebung der «Dumont-Praxis» ab Steuerperiode 2010

22.12.2009
Ab 1. Januar 2010 können die in den ersten fünf Jahren nach Erwerb einer Liegenschaft anfallenden Instandstellungskosten bei den Kantons- und Gemeindesteuern und bei der direkten Bundessteuer abgezogen werden.Die sogenannte «Dumont-Praxis» wird abgeschafft.  Die «Dumont-Praxis» besagt, dass Instandstellungskosten für eine vernachlässigte Liegenschaft in den ersten fünf Jahren nach dem Erwerb steuerlich nicht abgezogen werden können. Die Hauseigentümer konnten in diesem Zeitraum von fünf Jahren nur einen beschränkten Anteil an Gebäudeunterhaltskosten in Abzug bringen.  Das eidgenössische Parlament hat diese «Dumont-Praxis» bei der direkten Bundessteuer auf den 1. Januar 2010 abgeschafft und den Kantonen eine Übergangsfrist zur Abschaffung von zwei Jahren eingeräumt.

DBA Bangladesch in Kraft

18.12.2009
Die Schweiz und Bangladesch haben durch den Austausch der Ratifikationsurkunden das Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) in Kraft gesetzt. Das Abkommen dient der Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern von Einkommen.Das Abkommen enthält Bestimmungen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und trägt zur günstigen Entwicklung der bilateralen wirtschaftlichen Beziehungen bei. Durch das DBA wird namentlich der Rechtsschutz für Unternehmen verbessert und die Quellensteuer im Bereich der Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren begrenzt.Das Abkommen wurde am 10. Dezember 2007 unterzeichnet. Entsprechend der Schweizer Praxis zur Zeit der Unterzeichnung des DBA enthält es einen Artikel über den Informationsaustausch, der nur den Austausch von Informationen zur richtigen Anwendung des Abkommens vorsieht. Mit Bangladesch wurde also keine erweiterte Amtshilfe nach dem OECD-Standard vereinbart. Bangladesch wollte dies auch nach dem Bundesratsbeschluss vom März 2009 zur neuen Amtshilfepolitik nicht. Da ein möglichst baldiges Inkrafttreten des DBA auch aus Sicht der Schweizer Wirtschaft wünschenswert war, wurde auf weitere Verhandlungen zur Ausweitung der Amtshilfe verzichtet. Beide Vertragsstaaten sind übereingekommen, das vorliegende Abkommen in der unterzeichneten Fassung in Kraft zu setzen.Die Bestimmungen des Abkommens finden in der Schweiz Anwendung auf Einkünfte, die am oder nach dem 1. Januar 2010 beginnen.<hr><i>Quelle: Medienmitteilung Eidgenössisches Finanzdepartement</i>

Kapitalleistungen der privaten Altersvorsorge werden steuerlich begünstigt

17.12.2009
Durch die getrennte Besteuerung vom übrigen Einkommen werden Kapitalleistungen der zweiten Säule und der Säule 3a steuerlich privilegiert. Diese Begünstigung entspricht dem Willen des Gesetzgebers. Dies geht aus einem Bericht hervor, den der Bundesrat gestern in Erfüllung eines Postulates gutgeheissen hat.In ihrem Postulat aus dem Jahre 2007 forderte die nationalrätliche Kommission für Wirtschaft und Abgaben (WAK) den Bundesrat auf, einen Bericht über die Über- und Unterbesteuerung der privaten Altersvorsorge zu unterbreiten. Der jetzt vorliegende Bericht zeigt unter anderem die steuerlichen Auswirkungen auf, wenn Vorsorgegelder bezogen und wenn sie anschliessend in eine Leibrente umgewandelt werden.Rentenleistungen der zweiten Säule und der Säule 3a unterliegen einer vollen Besteuerung. Kapitalleistungen werden dagegen getrennt vom übrigen Einkommen besteuert, bei der direkten Bundessteuer zu einem Fünftel des ordentlichen Tarifs. Dadurch entsteht bei der direkten Bundessteuer eine steuerliche Maximalbelastung von 2,3 Prozent gegenüber der ordentlichen Maximalbesteuerung von 11,5 Prozent. Bei den Kantons- und Gemeindesteuern sind die Steuereinsparungen unterschied-lich hoch. Die steuerliche Förderung des Bezugs von Kapitalleistungen gegenüber den Rentenleistungen ist vom Gesetzgeber so gewollt.Bei der freien Selbstvorsorge (Säule 3b) sind die Kapitalleistungen steuerfrei, sofern sie der Vorsorge dienen. Die steuerliche Begünstigung bei der freien Selbstvorsorge ist jedoch gegenüber der gebundenen Vorsorge (Säule 3a) geringer. Die steuerlichen Auswirkungen bei Umwandlung von Pensionskassengeldern oder Säule-3a-Geldern in eine Leibrente können unterschiedlich sein. Sie sind einerseits davon abhängig, ob der Bezug der Kapitalleistung einmalig oder gestaffelt erfolgt, andererseits vom übrigen Einkommen, das zum Zeitpunkt der Leibrentenleistung erzielt wird.<h2>Schweizer Grenzgänger ohne Doppelbesteuerung</h2>Im Weiteren verlangte das Postulat eine Erklärung, wie Schweizer Grenzgänger, die ihr Einkommen in Deutschland erzielen, bezüglich der Säulen 3a und 3b besteuert werden. Aufgrund des geltenden Doppelbesteuerungsabkommens mit Deutschland unterliegen diese keiner Doppelbesteuerung. Ihr Lohn darf in Deutschland lediglich im Umfang von 4,5 Prozent besteuert werden und in der Schweiz werden nur 80 Prozent des in Deutschland erzielten Gehalts besteuert. Leistungen aus einer Schweizer Selbstvorsorgeeinrichtung werden zudem nur in der Schweiz besteuert.
<i>Quelle: Medienmitteilung Eidgenössisches Finanzdepartement</i>

BE - Verordnung zur Autosteuer verabschiedet

17.12.2009
Der Regierungsrat des Kantons Bern hat die Verordnung zum Gesetz über die Besteuerung der Strassenfahrzeuge genehmigt.Mit dem revidierten Gesetz, das der Grosse Rat in der Novembersession 2009 verabschiedet hat, fördert der Kanton Bern energieeffiziente und schadstoffarme Fahrzeuge ab 2011 mit steuerlichen Anreizen. Die Verordnung regelt den Vollzug des Gesetzes. </p><hr><i>Quelle: Medienmitteilung des Kantons Bern</i>

Unternehmenssteuerreform II und selbständige Erwerbstätigkeit

16.12.2009
Mit dem Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Verbesserung der steuerlichen Rahmenbedingungen für unternehmerische Tätigkeiten und Investitionen (Unternehmenssteuerreformgesetz II) wurden für die Besteuerung der selbständigen Erwerbstätigkeit verschiedene Neuerungen eingeführt. Das Kreisschreiben erläutert die Auslegung der folgenden Artikel des DBG:

Art. 18a Aufschubstatbestände

1 Wird eine Liegenschaft des Anlagevermögens aus dem Geschäftsvermögen in das Privatvermögen überführt, so kann die steuerpflichtige Person verlangen, dass im Zeitpunkt der Überführung nur die Differenz zwischen den Anlagekosten und dem massgebenden Einkommenssteuerwert besteuert wird. In diesem Fall gelten die Anlagekosten als neuer massgebender Einkommenssteuerwert, und die Besteuerung der übrigen stillen Reserven als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit wird bis zur Veräusserung der Liegenschaft aufgeschoben.2 Die Verpachtung eines Geschäftsbetriebs gilt nur auf Antrag der steuerpflichtigen Person als Überführung in das Privatvermögen.3 Wird bei einer Erbteilung der Geschäftsbetrieb nicht von allen Erben weitergeführt, so wird die Besteuerung der stillen Reserven auf Gesuch der den Betrieb übernehmenden Erben bis zur späteren Realisierung aufgeschoben, soweit diese Erben die bisherigen für die Einkommenssteuer massgebenden Werte übernehmen.

Art. 30 Ersatzbeschaffungen

1 Werden Gegenstände des betriebsnotwendigen Anlagevermögens ersetzt, so können die stillen Reserven auf die als Ersatz erworbenen Anlagegüter übertragen werden, wenn diese ebenfalls betriebsnotwendig sind und sich in der Schweiz befinden. Vorbehalten bleibt die Besteuerung beim Ersatz von Liegenschaften durch Gegenstände des beweglichen Vermögens.

Art. 37b Liquidationsgewinne

1 Wird die selbständige Erwerbstätigkeit nach dem vollendeten 55. Altersjahr oder wegen Unfähigkeit zur Weiterführung infolge Invalidität definitiv aufgegeben, so ist die Summe der in den letzten zwei Geschäftsjahren realisierten stillen Reserven getrennt vom übrigen Einkommen zu besteuern. Einkaufbeiträge gemäss Artikel 33 Absatz 1 Bundstabe d sind abziehbar. Werden keine solchen Einkäufe vorgenommen, so wird die Steuer auf dem Betrag der realisierten stillen Reserven, für den der Steuerpflichtige die Zulässigkeit eines Einkaufs gemäss Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe d nachweist, zu einem Fünftel der Tarife nach Artikel 36 berechnet. Für die Bestimmung des auf den Restbetrag der realisierten stillen Reserven anwendbaren Satzes ist ein Fünftel dieses Restbetrages massgebend, es wird aber in jedem Fall eine Steuer zu einem Satz von mindestens 2 Prozent erhoben.2 Absatz 1 gilt auch für den überlebenden Ehegatten, die anderen Erben und die Vermächtnisnehmer, sofern sie das übernommene Unternehmen nicht fortführen; die steuerliche Abrechnung erfolgt spätestens fünf Kalenderjahre nach Ablauf des Todesjahres des Erblassers.Zum Kreisschreiben über die Neuerungen betreffend die Selbständige Erwerbstätigkeit mit der Unternehmenssteuerreform II