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Aktuelles zu Steuern von Bund und Kantonen

Artikel mit Schlagwort Gesetzgebung

DBA Ghana

04.01.2010
Das Abkommen zwischen der Schweiz und Ghana zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen, vom Vermögen und auf Veräusserungsgewinnen ist in Kraft getreten. Dies nachdem auch Ghana das Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) genehmigt und die Schweiz darüber offiziell informiert hat. Das DBA findet ab dem 1. Januar 2010 Anwendung.Das Abkommen enthält Bestimmungen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und trägt zur günstigen Entwicklung der bilateralen wirtschaftlichen Beziehungen bei. Durch das DBA werden namentlich schweizerische Direktinvestitionen in Ghana gefördert und die Quellensteuern auf Dividenden, Zinsen, Lizenzgebühren und Dienstleistungsvergütungen begrenzt.Das Abkommen wurde am 23. Juli 2008 in Accra unterzeichnet. Entsprechend der Schweizer Praxis zur Zeit der Unterzeichnung enthält das DBA einen Artikel über den Austausch von Informationen zur Anwendung des Abkommens. Da beide Vertragsstaaten ein möglichst baldiges Inkrafttreten des DBA anstrebten, wurde auf die Nachverhandlung einer erweiterten Amtshilfe nach OECD-Standard vorerst verzichtet.Zum DBA mit Ghana

SG - Straflose Selbstanzeige

24.12.2009
Ab 1. Januar 2010 wird im Kanton St. Gallen auf eine Strafverfolgung verzichtet, wenn jemand eine Steuerhinterziehung selbst anzeigt. Nachsteuern und Zinsen bleiben jedoch geschuldet.Reuige Steuerhinterzieher, die reinen Tisch machen wollen, haben ab 1.1.2010 die Möglichkeit, ihr Gewissen zu erleichtern, indem sie die Steuerhinterziehung den Steuerbehörden selbst anzeigen. Sie werden strafrechtlich nicht verfolgt, werden also nicht gebüsst. Die Steuerhinterziehung darf den Steuerbehörden bis dann allerdings nicht bekannt sein. Angezeigt werden kann die bis heute andauernde Steuerhinterziehung oder auch eine Steuerhinterziehung in früheren Jahren. Dabei muss aber in umfassender Weise reiner Tisch gemacht werden; das heisst, alle hinterzogenen Steuern müssen offen gelegt werden, und der Selbstanzeiger muss mit den Steuerbehörden vorbehaltlos kooperieren. Es wird auch erwartet, dass er sich um die Bezahlung der Nachsteuern bemüht. Diese sind nämlich mit Zins geschuldet.

Straffrei auch bei Steuerbetrug

Nicht nur die Steuerhinterziehung wird nicht bestraft. Auch andere Delikte, die in direktem Zusammenhang stehen mit der Steuerhinterziehung, werden strafrechtlich nicht verfolgt. Beispielsweise bleibt auch der Gebrauch von falschen Urkunden zur Steuerhinterziehung (= Steuerbetrug) straffrei.

Kommentarloses "Hineinschmuggeln" in die Steuererklärung genügt nicht

Die Selbstanzeige ist an keine bestimmte Form gebunden. Es empfiehlt sich aber die nachweisbare Schriftlichkeit. In den meisten Fällen wird eine Selbstanzeige mit der Steuererklärung eingereicht. Sie kann aber auch mit einem separaten Schreiben gegenüber den Steuerbehörden erklärt werden. Nicht als Selbstanzeige gilt hingegen das blosse Aufführen bisher nicht deklarierter Einkommens- oder Vermögenswerte in der Steuererklärung. Der Selbstanzeiger muss ausdrücklich auf die Steuerhinterziehung hinweisen, um in den Vorteil der Straflosigkeit zu kommen.

Einmal im Leben

Ab 1. Januar 2010 kann sich jeder Steuerpflichtige nur ein einziges Mal straffrei selbst anzeigen. Das gilt auch für den Anstifter, den Gehilfen und den Vertreter des Steuerpflichtigen. Straflos bleibt nur der tatbeteiligte Anzeiger, nicht aber der Steuerhinterzieher selbst – es sei denn, dieser mache gemeinsam mit jenem Selbstanzeige.

Folge der Selbstanzeige: Nachsteuern und Rückzahlung von Vorteilen

Eine Selbstanzeige befreit nicht von der ordentlichen Nachbelastung der hinterzogenen Steuern. Diese sind geschuldet, wie wenn sie ordnungsgemäss erhoben worden wären. Der Selbstanzeiger wird im Nachhinein nicht besser - aber auch nicht schlechter - gestellt als ein ehrlicher Steuerzahler. Subventionen oder Vorteile, die auf der Grundlage einer unvollständigen Steuerveranlagung ausgerichtet wurden, sind allenfalls zurückzuerstatten.
Quelle: Medienmitteilung Kanton St. Gallen

Anhörung zu VStV und StV eröffnet

22.12.2009
Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) hat die Anhörung über die Änderungen in der Verrechnungssteuer- und Stempelabgabeverordnung eröffnet. Die Änderungen verbessern die steuerlichen Rahmenbedingungen für konzerninterne Finanzierungsaktivitäten. Die Anhörungsfrist dauert bis 29. Januar 2010.Durch die Änderung der Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer (VStV) und der Verordnung über die Stempelabgaben (StV) sollen Guthaben, die zwischen Konzerngesellschaften bestehen, künftig von der Verrechnungssteuer und der Emissionsabgabe befreit werden.Von der neuen Regelung ausgeschlossen sind schweizerische Konzerne, die für eine von einer ausländischen Tochtergesellschaft begebene Anleihe garantieren. Damit wird vermieden, dass verrechnungssteuerpflichtige Zinszahlungen mit solchen vermischt werden, welche aus den künftig steuerfreien konzerninternen Guthaben stammen.Die Änderungen der beiden Verordnungen eröffnen die Möglichkeit, konzerninterne Finanzierungstätigkeiten in der Schweiz anzusiedeln. Sie fördern die damit verbundenen Arbeitsplätze und sind ein Beitrag zur Lösung des Fragekomplexes rund um die Konzernfinanzierung durch Eigen- und Fremdkapital. Sie erfüllen damit auch Begehren verschiedener parlamentarischer Vorstösse, so der Motion der WAK des Ständerates (Mo. 08.3239), der Interpellation Pelli (Ip. 09.3322) und der Motion der CVP-Fraktion (Mo. 08.3111).
Quelle: <a href="http://www.efd.admin.ch/00468/index.html?msg-id=30892Eidgenössisches Finanzdepartement

UR - Aufhebung der «Dumont-Praxis» ab Steuerperiode 2010

22.12.2009
Ab 1. Januar 2010 können die in den ersten fünf Jahren nach Erwerb einer Liegenschaft anfallenden Instandstellungskosten bei den Kantons- und Gemeindesteuern und bei der direkten Bundessteuer abgezogen werden.Die sogenannte «Dumont-Praxis» wird abgeschafft.  Die «Dumont-Praxis» besagt, dass Instandstellungskosten für eine vernachlässigte Liegenschaft in den ersten fünf Jahren nach dem Erwerb steuerlich nicht abgezogen werden können. Die Hauseigentümer konnten in diesem Zeitraum von fünf Jahren nur einen beschränkten Anteil an Gebäudeunterhaltskosten in Abzug bringen.  Das eidgenössische Parlament hat diese «Dumont-Praxis» bei der direkten Bundessteuer auf den 1. Januar 2010 abgeschafft und den Kantonen eine Übergangsfrist zur Abschaffung von zwei Jahren eingeräumt.

DBA Bangladesch in Kraft

18.12.2009
Die Schweiz und Bangladesch haben durch den Austausch der Ratifikationsurkunden das Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) in Kraft gesetzt. Das Abkommen dient der Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern von Einkommen.Das Abkommen enthält Bestimmungen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und trägt zur günstigen Entwicklung der bilateralen wirtschaftlichen Beziehungen bei. Durch das DBA wird namentlich der Rechtsschutz für Unternehmen verbessert und die Quellensteuer im Bereich der Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren begrenzt.Das Abkommen wurde am 10. Dezember 2007 unterzeichnet. Entsprechend der Schweizer Praxis zur Zeit der Unterzeichnung des DBA enthält es einen Artikel über den Informationsaustausch, der nur den Austausch von Informationen zur richtigen Anwendung des Abkommens vorsieht. Mit Bangladesch wurde also keine erweiterte Amtshilfe nach dem OECD-Standard vereinbart. Bangladesch wollte dies auch nach dem Bundesratsbeschluss vom März 2009 zur neuen Amtshilfepolitik nicht. Da ein möglichst baldiges Inkrafttreten des DBA auch aus Sicht der Schweizer Wirtschaft wünschenswert war, wurde auf weitere Verhandlungen zur Ausweitung der Amtshilfe verzichtet. Beide Vertragsstaaten sind übereingekommen, das vorliegende Abkommen in der unterzeichneten Fassung in Kraft zu setzen.Die Bestimmungen des Abkommens finden in der Schweiz Anwendung auf Einkünfte, die am oder nach dem 1. Januar 2010 beginnen.<hr><i>Quelle: Medienmitteilung Eidgenössisches Finanzdepartement</i>

BE - Verordnung zur Autosteuer verabschiedet

17.12.2009
Der Regierungsrat des Kantons Bern hat die Verordnung zum Gesetz über die Besteuerung der Strassenfahrzeuge genehmigt.Mit dem revidierten Gesetz, das der Grosse Rat in der Novembersession 2009 verabschiedet hat, fördert der Kanton Bern energieeffiziente und schadstoffarme Fahrzeuge ab 2011 mit steuerlichen Anreizen. Die Verordnung regelt den Vollzug des Gesetzes. </p><hr><i>Quelle: Medienmitteilung des Kantons Bern</i>

TG - Pauschalbesteuerung

10.12.2009
Der Regierungsrat des Kantons Thurgau hat beschlossen, die Voraussetzungen für die Gewährung einer Pauschalbesteuerung (Aufwandbesteuerung) zu ergänzen (Anpassung der Bemessung). Ausserdem hat er die Steuerverordnung so angepasst, dass eine Pauschalbesteuerung künftig widerrufen werden kann.Infolge der jüngsten politischen Diskussionen im Zusammenhang mit der Pauschalbesteuerung hat der Regierungsrat die Steuerverordnung in diesem Punkt modifiziert und angepasst.Die Pauschalbesteuerung bemisst sich (acuh weiterhin) nach dem Lebensaufwand der in der Schweiz wohnhaften, aber nicht erwerbstätigen steuerpflichtigen Person.Die Berechnung der Steuer nach Aufwand beruhte dabei bisher auf dem Fünffachen des Mietzinses oder des Mietwertes der Wohnung im eigenen Haus für Steuerpflichtige sowie das Zweifache des Pensionspreises für die Unterkunft und Verpflegung für die übrigen Steuerpflichtigen. Neu: Diese Sätze erhöhte der Regierungsrat auf das Zehn-, beziehungsweise Vierfache. Ferner hat er die Steuerverordnung dahingehend ergänzt, dass bei einer pauschal besteuerten Person, die unrichtige oder unvollständige Angaben gegenüber den Steuerbehörden gemacht hat, die entsprechende Besteuerung widerrufen und durch eine ordentliche Besteuerung ersetzt werden kann.

SH - Änderung der Erbschafts- und Schenkungssteuerverordnung

09.12.2009
Der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen hat auf den 1. Januar 2010 eine Änderung der Erbschafts- und Schenkungssteuerverordnung vorgenommen.Neu ist die von der kantonalen Steuerverwaltung geführte Liste der von der Steuer befreiten Institutionen im Kanton Schaffhausen nicht mehr vom Finanzdepartement zu genehmigen. Die bisherige Genehmigungspflicht hat sich als wenig praktikabel erwiesen. Nachdem die kantonale Steuerverwaltung bereits bisher selbständig das Verzeichnis der juristischen Personen, die wegen der Verfolgung öffentlicher, gemeinnütziger oder kirchlicher Zwecke von der Steuerpflicht befreit sind, führen konnte, macht es Sinn, die gleiche Regelung für die Liste im Bereich der Erbschafts- und Schenkungssteuer einzuführen.
Quelle: Medienmitteilung des Kantons Schaffhausen

UR - Totalrevision der Steuergesetze per 1.1.2011

04.12.2009
Der Regierungsrat des Kantons Uri eröffnet das Vernehmlassungsverfahren zur Totalrevision der Urner Steuergesetze.

Ziel 1: Zusammenführung

Er schlägt das Zusammenführen des Steuergesetzes über die direkten Steuern, des Grundstückgewinnsteuergesetzes sowie des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes zu einem Rechtserlass vor.

Ziel 2: Entlastung

Die Schwerpunkte der Vorlage bilden Steuerentlastungen
  • bei der Einkommens- und Vermögenssteuer der natürlichen Personen und
  • bei der Gewinnsteuer für juristische Personen.
Der Regierungsrat schlägt zudem vor, die bisher progressiven Grundstückgewinnsteuertarife sowie Erbschafts- und Schenkungssteuertarife durch proportionale Steuersätze zu ersetzen. Gleichzeitig erfolgt eine Anpassung an die neue Bundesgesetzgebung.Mit dieser Vorlage sieht der Regierungsrat seine bisherige Steuerstrategie konsequent umgesetzt. Nach Berücksichtigung der Steuermehrerträge infolge der allgemeinen Neuschätzung der Grundstücke beträgt der jährliche Steuerausfall für den Kanton, die Einwohnergemeinden und die Landeskirchen bzw. deren Kirchgemeinden nach seiner Berechnung insgesamt rund 2.7 Mio. Franken.
Quelle: Medienmitteilung der Standeskanzlei Uri

ZH - Steuerinitiative «Für einen wettbewerbsfähigen Kanton»

04.12.2009
Regierungsrat beantragt Ablehnung.Mit der am 25. März 2009 eingereichten kantonalen Volksinitiative «Für einen wettbewerbsfähigen Kanton Zürich» wird eine Halbierung der Steuersätze für die Progressionsstufen des Vermögenssteuertarifs und damit eine Halbierung der Vermögenssteuer verlangt. In seiner Stellungnahme zur Volksinitiative beantragt der Regierungsrat dem Kantonsrat, die Initiative den Stimmberechtigten zur Ablehnung zu empfehlen.Der Regierungsrat weist darauf hin, dass der Kanton Zürich, im Vergleich zu den Nachbarkantonen, für untere und mittlere Vermögen zwar eine günstige Belastung, für sehr hohe Vermögen jedoch die höchste Belastung vorsehe. Im interkantonalen Steuerwettbewerb komme erschwerend hinzu, dass Steuerpflichtige mit sehr hohen Vermögen in der Regel auch über sehr hohe Einkommen verfügten, bei denen der Kanton Zürich im Vergleich mit den anderen Kantonen ebenfalls zurückfalle.Diesem Umstand werde jedoch in der Steuergesetzrevision zur Steuerentlastung für natürliche Personen Rechnung getragen, die der Kantonsrat am 30. März 2009 beschlossen hat. Nachdem dagegen sowohl das Kantonsratsreferendum ergriffen wurde als auch zwei Referenden mit Gegenvorschlägen von Stimmberechtigten eingerecht wurden, findet die Volksabstimmung über die Steuergesetzrevision voraussichtlich im Juni 2010 statt.Weiter weist der Regierungsrat auf die hohen Steuerausfälle hin, die mit einer Halbierung der Steuersätze für die Progressionsstufen des Vermögenssteuertarifs verbunden wären. Ausgehend von den Budgetjahren 2009 und 2010 bzw. den Planjahren 2011-2013 würden sich diese Steuerausfälle für die Staatssteuer in einer Bandbreite zwischen rund 240 und 290 Millionen Franken bewegen.Solche Steuerausfälle seien jedoch im Hinblick auf die aktuelle Finanzlage des Kantons, aber auch vor dem Hintergrund der mit der Steuergesetzrevision vom 30. März 2009 verbundenen Steuerausfälle, abzulehnen. Zudem hätte die Volksinitiative auch bei den Gemeindesteuern entsprechende Ausfälle zur Folge.Der Regierungsrat lehnt daher die Volksinitiative «Für einen wettbewerbsfähigen Kanton» ab.
Quelle: Regierungsrat des Kantons Zürich